Das LG Frankfurt am Main hat bei so genannten Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschwiegen oder verschleiert wird, das Vorliegen einer Straftat verneint (Beschluss vom 05.03.2009 - 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08).

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