Abo-Falle im Internet ist Betrug

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BGH: Täuschungshandlung bei Verschleierung von kostenpflichtigen Leistungen

Es handelt sich um eine Täuschungshandlung und damit einen Betrug, wenn der Webseitenbetreiber auf seiner Webseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistungen gezielt verschleiert, um die vorhandene Unaufmerksamkeit oder Unerfahrenheit des Nutzers auszunutzen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden (BGH Urteil vom 05.03.2014 – 2 StR 616/12).

Hinweis zum kostenpflichtigen Abonnement war versteckt und für unerfahrene Nutzer nicht erkennbar

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Webseiteninhaber mehrere Webseiten, die sich in seinem Erscheinungsbild sehr ähnelten. Unter anderem hatte er eine Webseite für Routenplaner. Um den Routenplaner nutzen zu können, musste der Nutzer seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingeben. Für den Nutzer war auf den ersten Blick, als er den Button "Route berechnen" betätigte, nicht erkennbar, dass es sich um eine kostenpflichtige Leistung handelt.

Tatsächlich schloss der Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement ab, dass ihm eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Der Hinweis zum kostenpflichtigen Abonnement kam allerdings erst nach dem Weiterscrollen ganz unten als kleingedruckter Text. Bei Internetverträgen hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen seine Willenserklärung zu widerrufen. Der Internetbetreiber nutzte vorliegend die Unwissenheit der Verbraucher aus und versandte die Zahlungsaufforderung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist.

Webseiten mit Täuschungsabsicht sind versuchter Betrug

Der BGH war der Ansicht, dass die Gestaltung der Webseite bereits von Anfang an "auf Täuschung" angelegt war. Dass die Täuschung bei sorgfältiger Betrachtung der Webseite erkennbar gewesen wäre, ist unbeachtlich und ändert an der Täuschungsabsicht nichts. Denn der Webseitenbetreiber hat es ja gerade darauf angelegt, den unaufmerksamen oder unerfahrenen Benutzer auszunutzen, um so mit den gutgläubigen Nutzern Abo-Verträge abzuschließen.

Fazit: Wer also solche Internetseiten mit Abo-Fallen betreibt, macht sich wegen versuchten Betrugs strafbar!

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