Abo-Falle – Erstattung von Anwaltskosten bei unberechtigter Inanspruchnahme

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Abo-Falle
4,83 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Auf der Suche nach neuer Software für Ihren Computer oder sonstigen Diensten gelangen Verbraucher immer wieder auf Seiten, die normalerweise kostenlose Programme oder Dienstleistungen gegen Gebühr anbieten. Die Anbieter fordern den Nutzer zunächst auf, sich zu registrieren, bevor das Programm zum Download oder die Dienstleistung bereitgestellt wird. Nachdem sich der arglose Konsument mit seinen Daten angemeldet hat, wird ihm dann überraschend mitgeteilt, dass er einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag geschlossen habe und zwei Jahre an den Anbieter gebunden sei. Obwohl die Rechtmäßigkeit der Forderung äußerst zweifelhaft erscheint, wird dann von Seiten der Anbieter meistens außergerichtlich versucht, erheblichen Druck auf die Betroffenen auszuüben, indem der Verbraucher mit zahlreichen Drohungen, Rechnungen und Mahnungen von Inkasso-Unternehmen und Rechtsanwälten konfrontiert wird.

Dass der Verbraucher dem Treiben derartiger Internetanbieter jedoch nicht machtlos gegenüber steht, legt ein aktuelles Urteil des LG Mannheim nahe. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass dem Abmahnopfer ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Anwalt des Betreibers der Abo-Falle unter dem Gesichtspunkt des vorvertraglichen Verschuldens hinsichtlich seiner Anwaltskosten zustehe.

Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass grundsätzlich im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden in Betracht käme. Ein Haftung scheide nach § 280 I,2 BGB aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig gehandelt habe, wobei Fahrlässigkeit nicht schon dann angenommen werden könne, wenn der Gläubiger nicht erkannt habe, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt sei. Wenn eine Plausibilitätskontrolle ergebe, dass nicht sicher davon ausgegangen werden müsse, dass eine Forderung nicht bestehe, dürfe der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten befürchten zu müssen (vgl. BGH V ZR 133/08).

Gemessen an diesen Anforderungen hätte die beklagte Betreiberin der Internet-Abo-Falle im vorliegendem Fall jedenfalls fahrlässig gehandelt. Zwar sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiert und dieser mitgeteilt habe, dass er die Forderung nicht für berechtigt halte. Nachdem aber die Beklagte, ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt habe oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen habe mit entsprechender Erhöhung der Forderung um die Anwaltsgebühren, sei nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient habe, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen. Die Beklagte hätte aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbraucherbeschwerden um ihr zumindest missverständliches Angebot gewusst. Sie sei auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, was sich daraus ergebe, dass sie ihre Forderung sofort habe fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt habe. Bei dieser Sachlage sei von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt sei, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen (vgl. LG Mannheim vom 14.01.2010, 10 S 53/09).