Abmahung Internetseite wegen Nutzungsrechten

30. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Strafrecht
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Abmahung Internetseite wegen Nutzungsrechten

Hallo, folgender Fall:

Unsere Webseite wurde von einer Berliner Anwaltskanzlei abgemahnt, weil wir von einer gewissen W.E.N.N. LTD Bilder genutzt haben, ohne die Rechte dafür zu besitzen. Soweit so gut und auch so klar (war tatsächlich ein dummes versehen). Nun fordert die Kanzlei fast 2000 Euro für die Nutzung, inklusive Anwaltskosten.

Es handelt sich um zwei Bilder, die seit November bis Juni auf der Seite angeblich zu finden sein sollten. Jedoch wurden diese erst später dort reingestellt (nur der Artikel selbst hat dieses Zeitfenster). Unser Anwalt hat nun mehrere Vergleiche eingereicht, doch die Gegenseite ist nur um rund 300 Euro nach unten gegangen. Weder wurde uns bewiesen, dass die Firma die Rechte der Bilder besitzt, noch wurde uns bewiesen, dass wir tatsächlich die Bilder so lange online hatten. Auch ist die Summe laut unserem Anwalt für solch einen Fall vollkommen überzogen.

Unsere Seite selbst hat zwar Werbeeinnahmen, diese decken aber nur die laufenden Kosten des Servers. Angemeldet ist die Seite als Kleingewerbe.

Jetzt die Frage: Sollen wir es darauf angekommen und nicht zahlen und was passiert wenn es zur Verhandlung kommt? Mein Freund ist indes im Staatsdienst und zielt darauf ab, Beamter zu werden. Was hat dieses Verfahren für ihn zu bedeuten?

Vielleicht kann uns ja jemand helfen. :)

LG



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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119555 Beiträge, 39740x hilfreich)

Nein, reines Zivilrecht, das sollte auf die Verbamtung keien Einfluss haben.



Ansonsten muss die Gegenseite Vollmachten, Rechte, etc. nachweisen.



quote:
Sollen wir es darauf angekommen und nicht zahlen und was passiert wenn es zur Verhandlung kommt?

Dann greift man die Abmahnung fachgerecht an undder Richter entscheidet. Der Verlierer zahlt die Zeche.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, reines Zivilrecht, das sollte auf die Verbamtung keien Einfluss haben. <hr size=1 noshade>


Gewerbliche Urheberrechtsverletzung ist ein Straftatbestand.

quote:<hr size=1 noshade>Ansonsten muss die Gegenseite Vollmachten, Rechte, etc. nachweisen. <hr size=1 noshade>


§10 UrhG .

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:
Weder wurde uns bewiesen, dass die Firma die Rechte der Bilder besitzt, noch wurde uns bewiesen, dass wir tatsächlich die Bilder so lange online hatten.


Das muss die Firma ja auch nicht im Abmahn-Verfahren beweisen, es genügt, wenn dies glaubhaft gemacht wird bzw. behaupet: Wird es nicht geglaubt, und stellt sich die Wahrheit in einem Prozess heraus, dann war die Behauptung eben wahr - und man muss noch viel viel mehr bezahlen.

Hat man allerdings den Verdacht, die Firma pokert, kann man gerne mitpokern!

Zum Streitwert und zum Schadensersatz: Natürlich ist es unangenehm, wenn man für Dezember bezahlen muss, wenn die Tat nur von Januar bis Mai andauerte. Aber viel ändert dies nicht an dem Schaden, und womöglich gar nichts an den Anwaltskosten.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Hat man allerdings den Verdacht, die Firma pokert, kann man gerne mitpokern!


Da würde ich lieber Lotto spielen mit dem Geld. Kein Mensch riskiert eine falsche Schutzrechtsberühmung, wenn er damit rechnen muß, daß der Abgemahnte eine Lizenzvereinbarung mit dem Urheber vorweisen kann. Da gibt es ja nun tausendfach "sicherere" Betrugsmaschen.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
der Willi
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 13x hilfreich)

@ Harr van Sell

quote:
Nein, reines Zivilrecht, das sollte auf die Verbamtung keien Einfluss haben.


Das sehe ich ein wenig anders. Wenn es zu einer Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung und zu einer Verurteilung kommt, sind wir aus dem Zivilrecht raus. Dann kann es nach dem Beamtenstatusgesetz (§ 24 BeamStG) i. V. m dem jeweiligen LBG ohne Weiteres zu einem Disziplinarverfahren und zu einer Entlassung kommen. "Beamte auf Widerruf" können nach dem LBG beispielsweise "jederzeit" entlassen werden. Jedoch soll ihnen die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Danach wäre man dann "raus".


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