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Abmahnwelle der Kanzlei Waldorf wegen illegalen Download von Musik, Hörspielen und Filmen
Seite 1 - vom 27.02.2008

Abmahnwelle der Kanzlei Waldorf wegen illegalen Download von Musik, Hörspielen und Filmen

Der Autor
Sascha Kugler, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Steuerrecht, Medizinrecht, Strafrecht.
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Hat man einen Ohrwurm erst einmal im Kopf, dann möchte man diesen auch gerne hören, wann immer man möchte. Die Verlockung sich einen Song aus dem Internet illegal ohne Bezahlung herunter zu laden, ist immer noch groß. Zwar ergibt sich bereits aus dem gesunden Menschenverstand, dass das kostenlose herunterladen nicht erlaubt sein kann, aber frei nach dem Sprichwort: „Gelegenheit macht Diebe“ unterliegen viele dieser Verlockung. Zumal die Anonymität des Internet Schutz vor Entdeckung suggeriert.

Die Musikindustrie hat jedoch aufgerüstet und geht mit wachsender Härte gegen Internetnutzer vor, die sich ohne Bezahlung geschützte Musik, Hörbücher oder Filme kostenlos aus dem Internet herunterladen.

Seit geraumer Zeit mahnt speziell die Kanzlei Waldorf aus München im Namen der BMG, Sony u.A. Musikverlage hunderte wenn nicht gar tausende Internetnutzer ab, die sich geschützte Werke Ihrer Mandanten über Peer-to-Peer Programme (P2P-Netzwerk) wie Torrent, Emule oder Edonkey herunter geladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload zur Verfügung gestellt haben.

Viele Internetnutzer sind sich dabei gar nicht bewusst, dass sie mit dem herunterladen der Datei diese automatisch anderen zur Verfügung stellen. Nur die wenigstens entfernen die geladenen Dateien sofort aus dem Ordner für heruntergeladene Dateien, um einen Zugriff anderer zu verhindern.

Die Betroffenen Internetnutzer werden von den Waldorf Rechtsanwälten mit der Begründung abgemahnt, als Nutzer des P2P-Netzwerkes durch das Herunterladen und gleichzeitige Anbieten von Musik, Hörbüchern und Filmen Urheberrechte der von den Waldorf Rechtsanwälte vertretenen Rechteinhaber verletzt zu haben.

Weiter wird ausgeführt, dass die Rechteinhaber festgestellt haben, dass der angeschriebene Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Herunterladen der in der Abmahnung aufgeführten urheberrechtlich geschützten Musiktitel, Hörbucher oder Filme über die Tauschbörse wie z.B. eDonkey verantwortlich sei.

Im Einzelnen seien die geschützten Titel jeweils mehrfach im angegebenen Zeitraum bzw. exakt zum angegebenen Zeitpunkt unter der aufgeführten IP-Adresse einer unbegrenzten Anzahl von weiteren Tauschbörsen-Nutzern ohne die hierfür erforderliche Zustimmung des Rechteinhabers zum vollständigen oder teilweisen Herunterladen bereitgestellt bzw. angeboten worden.

Durch Strafanzeigen seitens der Rechteinhaber habe die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die jeweils Betroffenen eingeleitet und im Wege der Auskunft von dem Internetprovider Name und Anschrift des Internetanschlussinhabers erhalten. Dieses Ermittlungsverfahren sei zwischenzeitlich eingestellt worden und würde sofern der Betroffene unter Fristsetzung neben Abgabe einer Unterlassungserklärung Schadensersatz in Höhe von 100,00 € sowie Anwaltskosten in Höhe von meist mehr als 500,00 € leistet nicht weiter verfolgt werden.

Die Abmahnungen sind inhaltlich weitgehend identisch.

Rechtlich sind diese Abmahnungen wie folgt einzuordnen:

Zwar sind Musiktitel, Hörbücher und Filme in der Regel urheberrechtlich geschützt. Allerdings hat stets der Urheberrechtsinhaber zu beweisen, dass dieser ein Urheberrecht an dem beanstandeten Titel besitzt und dass von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich der geschützte Titel samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten wurde.

Wenn ein geschützter Titel nicht vollständig, sondern nur teilweise heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu sehen ist. Grundsätzlich dürfte die bei sog. Fake Titeln, die zwar von Datei Namen her den gewünschten Inhalt versprechen, diesen aber nicht beinhalten, nicht der Fall sein.

Der Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse ist nicht grundsätzlich als Störer für sämtliche Urheberrechtsverletzungen die über seine IP-Adresse begangen wurden verantwortlich. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, MMR 2007, 459)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten. Eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Internetanschlusses für diese Familienmitglieder kommt nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.

Diese Rechtsansicht wird ebenfalls von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267 ff.).

Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her oder Nachbarwohnungen), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht.

In den Abmahnung werden die Schadensersatzansprüche nicht konkret beziffert, sondern lediglich ein Pauschalbetrag ab 100,00 € genannt. Eine pauschale Bezifferung ist unschlüssig und daher abzulehnen. Ein Schadensersatzanspruch dürfte aber auch am fehlenden Verschulden des Anschlussinhabers scheitern.

Standardisierte Abmahnwellen sog. Routineabmahnungen wurden von Gerichten bereits mehrfach als rechtsmissbräuchlich eingestuft.

Eine Rechtsmissbräuchlichkeit wird gerade dann bejaht, wenn durch eine Vielzahl von Abmahnungen belegt wird, dass es offenkundig nur auf die Gebühren der Abmahnung zugunsten des Anwaltes ankommt (BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 ). Dies ist vor allem der Fall, wenn die Schadensersatzforderung bei weitem unter der geltend gemachten Anwaltsgebühr liegt. Ein weiteres Indiz ist die nicht vorgelegte Vollmacht des Rechteinhabers.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00) hat entschieden, dass bei sog. Routineabmahnungen die Gebühr des Anwalts nicht durch den Abgemahnten zu tragen sind. Die Abmahnenden hätten via einfacher Email die Abgemahnten ohne weitere Kosten auf ihren Fehler zunächst hinweisen können.

Darüber hinaus erscheint es durchaus vertretbar, dem Abgemahnten einen Schadensersatzanspruch auf die ihm entstandenem Anwaltsgebühren zuzusprechen, so auch das OLG Hamburg, Urteil vom 19. 9. 2002 - 3 U 54/99 im Ergebnis jedoch anders, weil es im Fall einer nicht um eine offenkundig rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung ging.

Zusätzlich hat der Abgemahnte einen Anspruch auf Feststellung, dass er die Abmahngebühr der Anwälte nicht bezahlen muss (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. 2. 2001 - 20 U 194/00).


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