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Abmahnunwesen: Vorsicht! Auch hinter Abmahnungen können Betrügereien stecken.

Von Rechtsanwalt Dr. Ingo Friedrich
28.6.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 2912 Aufrufe
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Abmahnung

Seit einiger Zeit wird die deutsche Bevölkerung mit Schreiben von Anwälten beglückt, die sich auf das Abmahnen von Urheberrechtsverstößen spezialisiert haben. Diese Schreiben umfassen im Regelfall viele Seiten, sind offensichtlich automatisiert erstellt und weisen am Ende die eingescannte Unterschrift eines Rechtsanwalts aus. Dabei wird den Empfängern vorgeworfen, daß über ihren Internetanschluss ein Verstoß gegen das Urhebergesetz stattgefunden habe, und zwar beispielsweise durch das ungenehmigte Zurverfügungstellen eines geschützten Musikstücks in einer Tauschbörse oder durch das Herunterladen eines rechtswidrig veröffentlichten Films oder Lieds.

Die Schreiben sollen die Empfänger einschüchtern, indem dargelegt wird, dass dadurch – was an sich richtig ist - erhebliche Schadensersatzansprüche ausgelöst sind. Der Schadensersatz setzt sich dabei aus Ermittlungskosten, fiktiven Lizenzkosten und insbesondere auch – als im Regelfall teuerste Position – aus Anwaltskosten zusammen. Da der Urheberrechtsverstoß im Regelfall tatsächlich vorliegt, empfehlen wir unseren Mandanten, eine sogenannte „modifizierte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Häufig zahlen Betroffene den vergleichsweise angebotenen Betrag zur Abgeltung aller Ansprüche, auch weil ihnen die Sache peinlich ist.

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Rechtsanwalt
Dr. Ingo Friedrich
Babenhausen

Fachanwalt Familienrecht, Mietrecht, Erbrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Verkehrsrecht

Mit derartigen Abmahnungen lässt sich offensichtlich viel Geld verdienen. Strafbar kann das Abmahnen deshalb sein, weil die Rechtsanwälte Gebühren nach den gesetzlichen Vorschriften behaupten, die im Innenverhältnis unserer Einschätzung nach häufig gar nicht entstehen dürften. Es besteht nämlich der Verdacht, dass im Innenverhältnis zwischen den Rechteinhabern und den Anwaltskanzleien eine Art Rahmenvertrag besteht, wonach tatsächlich die nach außen vorgegaukelten Anwaltsgebühren im Innenverhältnis gar nicht bezahlt werden müssen. In den Abmahnschreiben wird nämlich immer das Angebot gemacht, allen Schadensersatz, der sich beispielsweise auf € 1.000,-- oder mehr beläuft, durch Zahlung eines Vergleichsbetrages von beispielsweise € 450,-- abzugelten. Dies macht kaufmännisch jedoch bei Wahrung der Gesetze keinen Sinn, da dann der Rechteinhaber ja den entsprechenden Differenzbetrag an die Anwaltskanzleien aus eigener Tasche zuzahlen müßte. Dazu käme sogar noch eine Einigungsgebühr, da dies als Einigung im gebührenrechtlichen Sinne anzusehen sein dürfte.

Ein solches Vorgehen, um gemeinsam Geld zu verdienen, kann durchaus als bandenmäßiger/gewerbsmäßiger Betrug angesehen werden und ist vom Gesetz mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht. Da durch ein solches Vorgehen vereinzelter Anwaltskanzleien, die dies jedoch tausendfach durchführen, der Ruf seriös arbeitender Anwälte insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird, raten wir mittlerweile Mandanten auch zur Erstattung einer Strafanzeige.

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