Abmahnungen im Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht & Wettbewerbsrecht - Die Basics

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Abmahnung, Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Kosten
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Die 5 häufigsten Fragen zum Thema "Abmahnung"

Der Zweck der Abmahnung liegt darin, den Empfänger auf eine mutmaßliche Verletzung von

  • Markenrechten,
  • Urheberrechten,
  • Patentrecht oder
  • wettbewerbsrechtlichen Vorschriften

aufmerksam zu machen und auf diesem Wege ein teures und langwieriges gerichtliches Verfahren zu vermeiden.

Thomas Seidel
Partner
seit 2015
Rechtsanwalt
Südportal 1
22848 Norderstedt
Tel: 040 - 320 46 390
Web: http://www.copyandright.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht

2. Welche Ansprüche können mit einer Abmahnung geltend gemacht werden?

Kern der Abmahnung ist der Unterlassungsanspruch: Der Abgemahnte soll sich durch Vertrag verpflichten, die ihm vorgeworfene Handlung in Zukunft nicht noch einmal vorzunehmen. Für den Fall, dass er sich nicht daran hält, verpflichtet er sich zur Zahlung eines Geldbetrages, i.d.R. ca. 5.000 € pro Verstoß. Diese Erklärung nennt man dann „strafbewährte Unterlassungserklärung".

Daneben wird fast immer auch Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltkosten und Zahlung von Schadensersatz gefordert.

Möglich sind aber auch Ansprüche auf Auskunft, z.B. wenn Markenverletzende Ware bei einem Einzelhändler festgestellt wurde, der Rechtsinhaber aber auch die Hersteller in Anspruch nehmen möchte. Insbesondere im Bereich der Produktpiraterie können daneben auch Ansprüche Vernichtung und Rückruf von Produkten aus den Vertriebeswegen geltend gemacht werden.

3. Was passiert, wenn ich nicht auf die Abmahnung reagiere?

Wenn Sie nicht auf die Abmahnung reagieren, kann der Rechteinhaber ein gerichtliches Verfahren gegen Sie einleiten. Dies kann entweder im Eilverfahren, auch einstweiliges Verfügungsverfahren genannt, oder auf dem „normalen" Klageweg erfolgen. Im Eilverfahren wird der Betroffene vor Erlass der Verfügung i.d.R. nicht angehört. Soweit Sie vor Gericht verlieren, haben Sie auch die Gerichtkosten zu tragen.

Daher sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren oder gar in den Papierkorb werfen, selbst wenn Sie diese für völlig unberechtigt halten. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung und wir teilen Ihnen kostenlos eine erste rechtliche Einschätzung mit.

Auch wenn Sie die Abmahnung für berechtigt halten, können wir Ihnen helfen, zum Beispiel indem wir für Sie eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung anfertigen, durch die Sie dem Unterlassungsanspruch nachkommen, sich im Hinblick auf etwaige Folgekosten der Abmahnung aber möglichst wenig angreifbar machen. Zudem ist es oft möglich, mit dem abmahnenden Anwalt anhand von rechtlichen Argumenten und über den zu zahlenden Betrag zu verhandeln.

4. Welche Kosten entstehen durch eine Abmahnung?

Die erstattungsfähigen Kosten für eine Abmahnung werden anhand des Gegenstandswertes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet.

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Rechteinhabers an der Unterlassung. Hinzu kommt in der Regel der geltend gemachte Lizenzschaden als Schadensersatzposten sowie mögliche weitere Ansprüche.

Die Gegenstandswerte richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und werden vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Im Rahmen der Rechtsprechung haben sich jedoch für bestimmte Fälle sog. Regelgegenstandswerte herausgebildet, die vorbehaltlich besonderer Umstände als üblich und angemessen gelten.  Hier sind einige Beispiele:

  • Markenrecht: 50.000,00 €
  • Wettbewerbsrecht (sehr unterschiedlich)
    • Reicht von 10.000 bis 250.000 €
    • Richtwert: 25.000,00 €
    • bei geringfügigen Verstößen durch Kleinunternehmer Begrenzung auf 1.000 € möglich, aber nicht zwingend (§ 51 Abs. 3 GKG).
  • Urheberrecht
    • gegenüber Verbrauchern in der Regel beschränkt auf 1.000,00 €, § 97a Abs. 2 UrhG
    • sonst je nach Umständen des Einzelfalls
      • im gewerblichen Bereich ab ca. 5.000,00 €
      • Verletzeraufschlag zur Abschreckung möglich

5. Wie soll ich mich verhalten, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

Bewahren Sie Ruhe. Unterschreiben Sie nichts, bevor wir die Abmahnung geprüft haben. Schicken Sie uns Ihre Abmahnung per Fax oder E-Mail  zu und wir teilen Ihnen kostenlos und unverbindlich eine erste Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Verteidigung sowie die Kosten hierfür mit.

Weitere Informationen rund um das Thema „Abmahnung" finden Sie auf unserer Internetseite www.copyandright.de. Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, mich unter der Nummer 040 - 320 46 390 anzurufen oder mir eine E-Mail zu schreiben. Ich freue mich, von Ihnen zu hören. 

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