Abmahnungen der OLPAT GmbH

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, OLPAT, Abmahnung, Impressum, Wettbewerbsverstoß, Unterlassungserklärung, missbräuchlich
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Angeblicher Wettbewerbsverstoß durch angeblich fehlerhaftes Impressum

Aktuell läuft eine Abmahnung wegen angeblicher Impressumsverstöße und einer daraus angeblich folgenden Wettbewerbswidrigkeit durch Irreführung der Kunden durch die OLPAT GmbH.

Kommen Sie der Forderung nicht nach

Geben Sie auf keinen Fall die geforderte Unterlassungserklärung ab. Zahlen Sie nicht den verlangten Betrag.

Christoph M. Huppertz
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: http://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht

Lassen Sie die Sache auf jeden Fall anwaltlich prüfen.

Zunächst ist rechtlich zu überprüfen, ob ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegt. Nur, weil dies behauptet wird, stimmt dies noch nicht. Noch viel zweifelhafter ist, ob ein solcher Verstoß, wenn er denn überhaupt gegeben ist, zugleich einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Zudem müsste der Abmahner, die OLPAT GmbH, tatsächlich und wirklich am Markt tätig sein, um sich als Wettbewerber auf einen Unterlassungs- und/oder Schadensersatzanspruch berufen zu können. Verlässliche Erkenntnisse hierzu fehlen. Es ist einzig die Aufgabe der Gegenseite, dies nachzuweisen.

Abmahnungen können rechtsmissbräuchlich sein

Besonders zu beachten ist die Vorschrift des § 8 Abs. 4 UWG. Danach sind Abmahnungen unzulässig, wenn sie rechtsmissbräuchlich sind.

Die Anzahl von Abmahnungen ist ein Indiz für den Rechtsmissbrauch. Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso gewichtiger ist das Indiz für ein missbräuchliches Verhalten (OLG Hamm).

Zu berücksichtigen ist auch ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs, ebenso wie die Art und Weise der Rechtsverfolgung (u.a. OLG Hamm). Im Besonderen gilt dies bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Abmahnenden und dem durch Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko (LG Bochum).

Weitere Indizien für eine Rechtsmissbräuchlichkeit sind (z.B. nach dem BGH, dem OLG Hamm, OLG Jena und dem LG Bückeburg):

- es wird eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe gefordert;

- es handelt sich um eine pauschale Vertragsstrafe;

- es wird der Eindruck erweckt, Unterlassungserklärung und Kostenersatz seien zwingend miteinander verbunden.

Nach alledem und der schon bekannten Anzahl der Abmahnungen (wobei eine zusätzliche Vielzahl ja unbekannt sein wird), wird ein Hauptaugenmerk auf den Missbrauchseinwand zu richten sein.

Im vergangenen Jahr hat das OLG Nürnberg mit diesem Argument dem Abmahnspuk eines Regenstaufer Unternehmens, welches in der gleichen Branche wie die OLPAT GmbH tätig war und ebenfalls angebliche Impressumsverstöße abgemahnt hat, ein Ende gesetzt.

Geben Sie keine selbst modifizierte Unterlassungserklärung ab

Finger weg auch von so genannten modifizierten Unterlassungserklärungen, die Sie im Internet finden.

Mit diesen verpflichten Sie sich ebenfalls für 30 Jahre. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann nur vom Profi und nur für den Einzelfall erstellt werden.

Zudem schneiden Sie sich die oben aufgeführten Argumente hiermit ab.

Lassen Sie sich beraten

Gehen Sie zum Anwalt und lassen Sie sich beraten. Er kann Ihnen im Einzelnen die Rechtslage darstellen, die Möglichkeiten aufzeigen, Ihre Fragen beantworten und eine Empfehlung abgeben.

Gerne können Sie sich an mich wenden.

Christoph M. Huppertz
Rechtsanwalt & Fachanwalt für Strafrecht

Momm und Huppertz Rechtsanwälte & Fachanwälte für Strafrecht
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www.momm-und-huppertz.de

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