Abmahnungen der ATZ GmbH, Zwickau, sind rechtsmissbräuchlich - Landgericht Gera und Landgericht Leipzig haben Abmahnmissbrauch bestätigt
Von Rechtsanwalt Alexander F. Bräuer 31.5.2010 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 2304 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Innerhalb kürzester Zeit erreichte uns ein Vielzahl wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen der ATZ GmbH aus Zwickau, vertreten durch den Geschäftsführer Pierre Hartung.
Den Gegenstand der jeweils durch Rechtsanwalt Jens Conrad verfassten Abmahnschreiben bildeten diverse Fehler in Widerrufsbelehrungen, unlässige AGB-Klauseln sowie weitere angebliche Verstöße gegen die im Fernabsatz bestehenden Belehrungspflichten von Internethändlern im Marktsegment Autoteile und Kfz-Zubehör.
Alexander F. Bräuer
Esslingen
Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht, Internetrecht
Nachdem die von der ATZ GmbH geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben worden sind, stellte die ATZ GmbH reihenweise Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen. Dies zunächst zum Landgericht Leipzig und später auch zum Landgericht Gera .
Beide Gerichte haben nunmehr den Abmahnmissbrauch der ATZ GmbH bestätigt.
Nachdem kurz zuvor schon das Landgericht Gera ein Missbrauchsurteil verkündete ( wir berichteten ), hat nun auch das Landgericht Leipzig entschieden, dass der Antrag der ATZ GmbH auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig sei.
Das LG Leipzig hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass
- es im Zeitraum Juni 2009 bis Februar 2010 eine Abmahnwelle gegeben habe, wobei allein beim Landgericht Leipzig 63 Verfahren bekannt seien;
- die ATZ GmbH kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Befolgung der Abmahnungen habe, da die Umstellung der von der ATZ GmbH gerügten Widerrufsbelehrungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mitbewerber keine nennenswerte Vorteile im Wettbewerb bringe;
- die Gegenstandswerte für die Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten überhöht seien;
- ein Missverhältnis zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der ATZ GmbH und dem Umfang ihrer Abmahntätigkeit bestünde;
- die Art und Weise der Organisation des Vertriebsgeschäftes der ATZ GmbH dazu führe, dass für die abgemahnten Mitbewerber ein wirtschaftliches Risiko bestünde, da die bei den Abgemahnten aufgrund unberechtigter, insbesondere rechtsmissbräuchlicher, Abmahnungen angefallenen Kosten nicht von der ATZ GmbH erstattet werden könnten, da die ATZ GmbH über kein Vermögen verfüge, in welches eine Vollstreckung Erfolg versprechen würde.
Das LG Gera führte in den Entscheidungsgründen u.a. aus, dass eine komplexe Gebührenvereinbarung zwischen der Verfügungsklägerin (Anm. : gemeint ist die ATZ GmbH) und ihrem Prozessbevollmächtigten bestünde.
Beide Entscheidungen sind jedoch noch nicht rechtkräftig.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Gera ist zwischenzeitlich bereits Berufung eingelegt worden.
Alexander F. Bräuer
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