Abmahnungen bei eBay – Handeln im geschäftlichen Verkehr

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eBay hat sich zum Volkssport entwickelt. Jeder kennt es, viele tun es. Nicht zuletzt, weil es auch so gewollt ist und von der Werbung entsprechend gefördert wird.

Umso größer ist oft die Überraschung, wenn man für diesen „Volkssport“ abgemahnt wird. Viele Nutzer sind sich gar nicht bewusst, dass sie sich mit dem Umfang ihrer Tätigkeit bei eBay schnell in einem gewerblichen Bereich befinden. Und in diesem Bereich sind dieser Nutzer dann den wettbewerblichen Regeln unterworfen, aus denen sich eine Abmahnung ableiten lässt.

Elmar Dolscius
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Der zentrale Punkt bei der Frage, ob man sich im privaten oder schon im gewerblichen Bereich bewegt, ist das sog. „Handeln im geschäftlichen Verkehr“ oder auch das „Handeln als Unternehmer“ oder generell zu „Wettbewerbszwecken“ .

Bei genauer Betrachtung stellt sich die Systematik als logisch dar. Nur wer im Wettbewerb handelt, kann auch dem Wettbewerbsrecht unterfallen. Privates Handeln dagegen wird nicht von wettbewerbsrechtlichen Regelungen erfasst.

Ein Beispiel: Sie verkaufen eine Uhr der bekannten Firma XY bei eBay. Jeder würde diese Handlung ohne weiteres als privaten Verkauf betrachten, der somit nicht unter das Wettbewerbsrecht fällt. Was aber, wenn der Verkäufer ein Powerseller ist, der im Monat vielleicht 300 Verkäufe pro Monat abwickelt. Selbst für den Fall, dass der Verkauf der Uhr tatsächlich privater Natur wäre, würde diese Handlung des Powersellers mit großer Wahrscheinlichkeit als eine „im geschäftlichen Verkehr“ durchgeführte Handlung angesehen werden. Und hierfür würde der Powerseller dann in vielen Fällen eine Lizenz benötigen.

Oder aber die Uhr stellt sich, auch ohne das Wissen des Verkäufers, als Fälschung heraus. Im wettbewerblichen Bereich hätte die Firma XY nun Auskunfts-, Herausgabe-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche. Bei einem privaten Verkauf wäre dies nicht der Fall.

Oft stellt sich in der Praxis die Frage, ab welchem Umfang die jeweilige Handlung dem geschäftlichen Verkehr unterfällt. Das Problem hierbei ist, dass es noch keine abschließende höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Thematik gibt. Vielmehr hat der BGH bisher nur ausgeführt, dass eine Entscheidung immer im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ermittelt werden muss. Mit Spannung werden daher drei Entscheidungen des BGH zu Beginn des zweiten Quartals dieses Jahres zu diesem Thema erwartet. Wie diese Entscheidungen ausfallen werden, ist jedoch momentan nicht abzusehen.

Es wäre wünschenswert, wenn mit den Entscheidungen Vorgaben geschaffen würden, die allen Beteiligten, den jeweiligen Nutzen wie auch den Anwälten, die notwendige Rechtssicherheit gäben, um eine exakte Abgrenzung vornehmen zu können.

Aktuell bleibt im Falle einer Abmahnung nur der Gang zu einem wettbewerbsrechtlich orientierten Anwalt, der nach der Ermittlung aller Umstände eine Einschätzung vornehmen kann, in welchem Bereich gehandelt wurde und ob eine Abmahnung gerechtfertigt war oder nicht.

Gerne können sie sich zu diesem Zweck an unsere Kanzlei wenden, die sich intensiv in der Praxis mit derartigen Fragestellungen beschäftigt. Des weiteren darf ich auf den Artikel meines Kollegen RA Kakridas verweisen, der nächste Woche unter dem Titel „Richtig verkaufen bei eBay“ erscheinen wird.

Einstweilen wünschen ich Ihnen weiterhin viel Spaß beim „Volkssport“.


Kanzlei Recht und Recht
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