Ich erhielt ein Abmahnung eins Mitbewerbers, der extra zu diesem Zweck einen Artikel bei Ebay einstellte, den ich auch verkaufe. Damit er das 'Recht' erhielt überhaupt gegen mich vorzugehen. Das Ganze ist eine Racheaktion, weil er mich um zwei Bilder bestohlen hat, die er bei Ebay zum Verkauf einsetzte und dafür Strafe zahlen musste.
In meiner Auktion steht im Beschreibungstext 'natürich haben Sie 14 Tage Rückgaberecht'. In den Zusatzseiten 'mich' ist der Widerruf jedoch ausführlich beschrieben. Die automatische Ebay-Funktion für die Angaben zur Rücknahme, etc. sind aus unerfindlichen Gründen deaktiviert. (Das Angebot ist aber vorsichtshalber vom Markt genommen worden)
Original-Text Abmahnung
Zitat "natürlich haben Sie 14 tage Rückgaberecht"
' Dies ist unrichtig, weil vorliegend die Belehrung erst nach Vertragsabschluss in Schriftform erfolgt, und demzufolge eine vierwöchige Widerrufsfrist gilt. Ihre Belehrung ist also geeignet, einen Verbraucher von der Geltendmachung eines ihm in Wirklichkeit noch zustehnden Widerrufs abzuhalten. Zweifel bestehen insbesondere hinsichtlich der vom Gesetz geforderten Klarheit und Verständlichkeit '
Es wird eine Strafbewehrte Unterl.Erkl. mit Starfandrohung in Höhe von 7500 EUR angefordert.
Was kann ich machen?
Danke Euch vorab.
Grüße!
Tobi
Abmahnung wg. zus. Text in Ebay-Beschreibung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Ach nochwas:
Die Abmahnung ging als 'normaler Brief' ein - also kein Abliefernachweis. Kann man da was machen?
Grüße. Tobi
Dies ist unrichtig, weil vorliegend die Belehrung erst nach Vertragsabschluss in Schriftform erfolgt, und demzufolge eine vierwöchige Widerrufsfrist gilt.
Fast richtig, die Frist beträgt einen Monat (was 0-3 Tage länger ist als 4 Wochen). Die Abmahnung scheint also grundsätzlich berechtigt zu sein.
Die Abmahnung ging als 'normaler Brief' ein
Irrelevant. Die Gegenseite kann auch gleich klagen, wenn sie möchte (mit dem Risiko der sofortigen Anerkenntnis natürlich...).
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--- editiert vom Admin
Gut erkannt. Hab den 'verknackt' weil er mir zwei Bilder geklaut hat und frecher Weise damit falsch deklarierte Produkte angeboten hat, die ich exklusiv in Europa vertrieben haben.
Fraglich ist, ob das Ganze nicht ein Rechtsmißbrauch ist. Extraeinstellen eines Artikels, damit er überhaupt abmahnberechtigt ist und das Ganze als Retourkutsche...
Tobi
Ach nochwas:
Die Abmahnung ging als 'normaler Brief' ein - also kein Abliefernachweis. Kann man da was machen?
Grüße. Tobi
letzten Post ignorieren. Passwortmanager hat Mist gebaut ...
Abliefernachweis ist egal. Die Abmahnung soll Dir Gelegenheit geben, eine gemeinsame Klärung außergerichtlich zu finden. Ansonsten kann er auch jederzeit klagen ohne Abmahnung. Wenn ein Anwalt geschrieben hat, wird das in der Regel vor Gericht als glaubhaft gewertet, da gibt es häufig auch Bücher mit Ausgangspost.
Belehrung ist inhaltlich nicht korrekt, da bei eBay aus allgemein bekannten Gründen mit ein Monat Widerrufsfrist belehrt werden muss. Die Belehrung muss übrigens vor dem Kauf ersichtlich sein und nicht versteckt in den AGB's. Wobei ein Hinweis im Text, dass ein Widerrufsrecht eingeräumt wird, schonmal nicht schlecht ist, wenn der Kunde zu einem vollständigen Text geführt wird (Link z.B.).
Hier ist übrigens ein Link zu einem Urteil zum Thema "Retourkutsche", Urteil vom LG München genau zu diesem Thema:
http://www.it-recht-kanzlei.de/abmahnung-retourkutsche.html
Mal durchlesen ob es zu Deinem Fall passen kann.
Wenn Sie vor dieser Abmanhnung bereits eine erhalten hätten ( in gleicher Sache) währe die zweite nichtig. Das heist glaube ich Gentlemen's Agreement
Das ist so nicht richtig bzw. ungenau formuliert.
Wenn bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten in gleicher Sache abgegeben wurde, ist diese auch ausreichend für den nachfolgenden Abmahner.
Allerdings entbindet das den Abgemahnten nicht von der Kostenerstattungspflicht (für beide Abmahner).
Zum Thema Kostenerstattungspflicht gegenüber dem Abmahnenden bzw. Gegnerischen Anwalt.
Ich denke in erster Lienen wird eine Abmahnung zugestellt um ein fehlverhalten anzuzeigen.
Dieses würde auch ohne Anwalt gehen. Nun ist es ja so das auch Anwälte leben müssen :-)
Mann stell sich vor in der Selben Angelegenheit wird man von 15 Konkurrenten abgemahnt mit einem Streitwert von 25.000 Euro.
Nun nach meiner Rechnung sind das ja dann Anwaltsgebühren (wenn man die Abmahnung unverändert zurückschickt) mit einer Übernahme der Kostennote von ca. 16.000 Euro
für alle Anwälte.
Nein wer zu erst kommt der bekommt die Kohle
Natürlich war mein erste Formulierung nicht ganz richtig. Den der Anwalt bekommt sein Geld ja normalerweise vom Auftraggeber der Zahlt vor und der Anwalt holt sich das Geld
wider beim Beklagten.
Als zweiten Tip könnte man ja nach einem Wettbewerbsverstoß bei seinem Konkurrenten schauen. Und Ihn im Gegenzug wider abmahnen.
z. B Verpackungsordnung Batterieverordnung usw. Denn auch dieses muss der Kunde (auch bei E-bay) lesen können.
Sofern der zweite Abmahner von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung vor der Abmahnung nichts wußte, muss der Abgemahnte auch diese Kosten erstatten.
Anspruchsgrundlage für die Kostenerstattung ist §9 UWG
. Wenn beide Abmahner abmahnberechtigt sind, haben auch beide Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten. Die Unterlassungserklärung braucht er nur gegenüber einer Partei abgeben, die ist prinzipiell auch für alle anderen wirksam.
Da in der Regel ganz kurze Fristen bei der Abmahnung und Reaktion darauf gelten (wenige Tage) ist es relativ unwahrscheinlich, dass 2 Wettbewerber zum gleichen Zeitpunkt vom Verstoß erfahren und abmahnen. Ist aber durchaus möglich.
Wenn die Unternehmen konzermäßig verbunden sind, ist es jedoch als missbräuchliche Rechtsverfolgung anzusehen.
Aber das kann natürlich passieren.
Selbst Abmahnung zu senden weil man eine bekommen hat, halte ich für unsinnigen Aktionismus. Die Batterieverordnung als auch die derzeit gültige Verpackungsverordnung geben nicht allzu viel her, da hauptsächlich abfallwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, die den Wettbewerb unter Händlern nicht massgebend beeinflussen.
Ein aktuelles Urteil des LG Lübeck stellt im Übrigen das viel zitierte BGH Urteil in Frage, da es sich auf einen anderen Wettbewerberkreis konzentrierte.
http://rechtmedial.de/index.php/2008/06/10/verstoss-gegen-verpackungsverordnung-doch-nicht-abmahnfahig/
Ab 2009 müssen sich sowieso alle Händler einem flächendeckenden Rücknahmesystem anschließen.
-- Editiert von Potzblitz am 11.07.2008 12:04:16
Das ist aber mal Fachlich gut erklärt.
Wie sollte der zweite Abmahner denn eine Kenntnis erhalten von der ersten Abmahnung?
Wenn der Abgemahnte dem zweiten mitteilt dass er in gleicher Sache bereits abgemahnt wurde und auch eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hat kann der zweite doch nicht auch noch seine Gebühren einfordern. Zumal die zweite Abmahnung evtl. einen Streitwert von sagen wir mal ( ist ja ein wenig Variabel ) 30000 festgesetzt hat. Wie Sie bereits geschrieben haben muss man dem zweiten Abmahner ja keine Unterlassungserklärung abgeben. In dieser steht aber auch idR.
eine Zusage der Kostennote drin.
Die Kostenerstattungspflicht ist nicht zwangsweise Bestandteil der Unterlassungserklärung. Da der andere nicht wissen kann, dass der Abgemahnte sich bereits verbindlich dazu entschlossen hat keinen Verstoss mehr in Zukunft zu machen, ist er dennoch zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
>
> Wie sollte der zweite Abmahner denn eine Kenntnis erhalten
> von der ersten Abmahnung?
>
Das ist ja auch nur theoretisch, z.B. wenn 2 im Konzern verbundene Märkte (MM, Saturn, o.ä.) über den gleichen Anwalt die Abmahnung verschicken. In der Regel weiß er davon nichts.
Ist echt dumm, wenn 2 zur gleichen Zeit abmahnen, kann aber mal vorkommen.
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