Abmahnung wg. privater E-Mail

26. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Ronae
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wg. privater E-Mail

Hallo!

Die private Nutzung des Internets wird von meinem Arbeitgeber stillschweigend geduldet - ein grundsätzliches, schriftliches Verbot besteht nicht. So ist es durchaus üblich, dass andere Kollegen täglich Stunden auf Youtube verbringen, worüber die Geschäftsführung auch in Kenntnis gesetzt wurde - ohne Konsequenzen für die Mitarbeiter. Gleiches gilt für die exessive, private Nutzung von Skype und private Telefongespräche vom Arbeitstelefon aus.

Ich habe einem ehemaligem Arbeitskollegen von meiner Firmen-E-Mail-Adresse aus, eine für uns beide lustige, private E-Mail mit den bekannten Mohammedkarrikaturen, an seine Firmen-E-Mail-Adresse gesendet. Nach dem Ausscheiden des Kollegen aus dem Betrieb, verschaffte sich ein anderer Kollege mit dessen Zugangsdaten Zugang zu seinem Computer und hat dort auch besagte, private E-Mail gelesen. Der Kollege ist Moslem und meldete daher die für ihn unangebrachten Bilder der Geschäftsführung, welche mich hierfür abmahnte.

Die E-Mail ist etwa zwei Jahre alt und befand sich im Postfach des ehemaligen Kollegen, welcher nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass überhaupt jemand in seinen alten und vor allem privaten E-Mails stöbert. Die Gründe für die Abmahnung waren das Versenden von islamfeindlichen und ausländerfeindlichen Bildern während der Arbeitszeit. Da wir keine festen Pausenzeiten haben, ist letzteres jedoch nicht der Fall (zumindest nicht beweisbar). Auch Ausländerfeindlichkeit will ich mir keinesfalls unterstellen lassen, da dies einfach nicht der Wahrheit entspricht, bzw. derartige Karrikaturen eher eine satirische, kritische Darstellung einer Religion sind.

Der Mitarbeiter teilte seinen Fund zudem nicht nur der Geschäftsführung mit, sondern hat auch anderen Mitarbeitern Einblicke in das E-Mail-Konto des ehemaligen Mitarbeiters und damit auch in diese private E-Mail gewährt, was dem Betriebsklima um meiner Person herum nicht unbedingt gut getan hat - die entsprechenden Kollegen waren natürlich ebenfalls (streng gläubige) Moslems.

Mein Frage ist nun, wie ich auf so eine Abmahnung reagieren soll? Ist diese überhaupt angesichts der vorliegenden Umstände haltbar oder hat sich gar der Arbeitgeber oder der neugierige Kollege strafbar gemacht? Angesichts der geduldeten, exessiven Nutzung durch andere Mitarbeiter und weil man wirklich eine zwei Jahre alte E-Mail ausgraben musste, um mir überhaupt ansatzweise eine private Nutzung nachweisen zu wollen, während andere hierfür scheinbar einen Freibrief genießen, halte ich dies für reine Schikane und Willkür.

Ich nutze wirklich sehr selten meinen Firmenaccount für eine private E-Mail in meiner Pause und sonst nichts, daher ist besagte E-Mail letztendlich auch zwei Jahre alt. Diese private Nutzung wurde zuvor seit 5 Jahren stillschweigend geduldet.

Vielen Dank für Eure Mühe.

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18 Antworten
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#1
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Normalerweise wird man eine Abmahnung erst einmal darauf hin prüfen, ob sie formal gültig ist, also den Kriterien von Konkretheit und dergleichen standhält. Dann stellt sich die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit. Wenn Moslems in eurem Betrieb arbeiten, hat der Arbeitgeber gute Gründe, gegen die Verbreitung solcher Karikaturen vorzugehen, auch wenn das Umherschicken solche E-Mails natürlich nichts mit der Arbeit zu tun hat und in diesem Sinne privat ist. Aber der Arbeitgeber hat alle Gründe, religiöse Empfindlichkeiten und Diskussionen über religiöse Randthemen vom Betrieb fernzuhalten.Ich schätze deine Chancen als ziemlich gering ein, dich gegen diese Abmahnung zu wehren, es sei denn aus formalen Gründen. Denn mit ziemlicher Sicherheit wird die Diskussion nicht inhaltlich um Kunst- oder Meinungsfreiheit gehen, auch nicht um Satire, Ausländerfeindlichkeit oder dergleichen, sondern schlicht um die Störung des Betriebsfriedens.
Du kannst dich bei deinem alten Kumpel dafür bedanken, dass er seinen Schreibtisch nicht aufgeräumt und die privaten Dokumente nicht gelöscht hat.

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-- Editiert :blaubär: am 26.08.2014 08:16

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#2
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

Nach aktueller Rechtsprechung ist für den AG das E-Mail-Postfach Tabu, solange er eine private Nutzung des Postfachs nicht verboten hat.

Vorliegend ist es schwieriger, da die Einsichtnahme von einem Dritten erfolgte.

Vorliegend könnte ein Zugriff auf das E-Mail-Konto durch Dritte aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, wenn dort z.B. wichtige E-Mails zu finden sind. Ich kenne bisher diesbzgl. noch kein entsprechendes Urteil, da hier aber immer die Rechte gegenseitig abgewägt werden müssen, könnte durchaus ein entsprechendes Recht des AG geben.

Dieses Recht dürfte jedoch die "Nutzung" von privaten Mails ausschließen, da es hierfür keine schützendswerten Rechte des AGs gibt.

Aus meiner Sicht dürfte daher die Abmahnung keinen Bestand haben.

Diese Sichtweise wird von den Gerichten in den Fällen angewendet, wenn der Inhalt privater Gespräche ihm von Dritten zu Ohren kommt. Entsprechendes müsste dann auch für die E-Mail-Inhalte gelten.

Es empfiehlt sich jedoch in der Regel nicht gegen eine solche rechtlich vorzugehen, da sich das Klima zwischen AN u. AG deutlich verschlechtern dürfte, was dann auf längere Sicht wirklich zu einer Kdg. führen könnte.

U.U. hätte der AG das Recht den AN abzumahnen, der den Inhalt des Mail weitergegeben hat. Aber darauf haben sie selber keinen Anspruch. Voraussetzung wäre hier aber vermutlich eine entsprechende Aufklärung vorher notwendig gewesen, wobei man auch hier darüber streiten könnte, ob es nicht doch für den AN offensichtlich gewesen ist, dass er den Inhalt nicht hätte weitergeben dürfen.


Die Frage wäre, ob sie nicht das offene Gespräch mit dem AG suchen sollten und ihm die Problematik seiner Sichtweise darlegen. Die Frage wäre hier, ob das Arbeitsverhältnis nicht schon vorher angespannt war und in Wirklichkeit ein Grund für eine evtl. Kündigung gesucht wird. In diesen Fällen sollte man rechtzeitig nach Alternativen Ausschau halten.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#3
 Von 
MitEtwasErfahrung
Status:
Lehrling
(1840 Beiträge, 485x hilfreich)

quote:
Du kannst dich bei deinem alten Kumpel dafür bedanken, dass er seinen Schreibtisch nicht aufgeräumt und die privaten Dokumente nicht gelöscht hat.


Ich sehe das anders. Hier müsste die Regeln des privaten Gesprächs auch auf E-Mails angewendet werden.

Wenn der AN davon ausgehen kann,dass private E-Mails nicht weitergegeben wird, dürfte die Abmahnung nicht rechtens sein.

Die Frage bei einer Auseinandersetzung wird daher sein, ob der AN davon ausgehen durfte,dass diese privat bleibt. Ich persönlich glaube schon.


Dass hier Störung des Betriebsfriedens vorliegen sollte, sehe ich nicht. Jedes private Lästern über den Chef im persönlichen Gespräch wäre dann ebenfalls ein solches. Hierzu gibt es jedoch einschlägige Rechtsprechung, dass dies letztendlich erlaubt ist, solange der AN davon ausgehen kann, dass dies nicht weitergegeben wird.


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"Nur meine Meinung, keine Rechtsberatung! "

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#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Frage: woran war denn erkennbar, dass es sich um eine private E-Mail handelte? In meinem Postfach sind nur Dienst-Emails.

wirdwerden

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#5
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

Das BAG hat entschieden, dass - bei fehlender Regelung - ein Arbeitnehmer von einem Verbot der privaten Nutzung auszugehen hat, sofern der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen kann, dass es geduldet sei . Wenn der AG allerdings von der privaten Nutzung weiß und sie bewusst duldet, darf der AN von einer Erlaubnis ausgehen.

Ist die private Nutzung erlaubt, macht sich der AG bei Inhaltskontrolle privater mails strafbar (§ 202 StGB , § 202a StGB , § 206 StGB ), was auch ein Verwertungsverbot der dabei gewonnenen Erkenntnisse nach sich zieht. Man kann keine Abmahnung oder Kündigung auf durch unzulässige Mittel erworbenen Kenntnisse stützen - egal ob nun der AG selbst oder Dritte unbefugt zugegriffen haben.

Die Abmahnung ist daher meines Erachtens das Papier nicht wert, auf dem sie steht.

quote:<hr size=1 noshade>Mein Frage ist nun, wie ich auf so eine Abmahnung reagieren soll? <hr size=1 noshade>


Schwierig zu beantworten, wenn man das Verhältnis "drumherum" nicht kennt ... ich bin in Fällen einer Abmahnung allerdings generell der Meinung, dass man darauf überhaupt nicht reagieren sollte - auf ungerechtfertigte erst recht nicht. Prinzipiell liegt eine Abmahnung nämlich eh nur in der Personalakte rum und würde erst relevant, wenn der AG sich bei einer folgende Kündigung darauf berufen würde. Dann darf der AG einem Richter erklären, warum er seiner Meinung nach seine Nase in private e-mails stecken darf.

Sollte in der Abmahnung die private Nutzung des geschäftlichen e-mail-accounts untersagt werden, lässt man das halt künftig sein und gut ist. Jeder andere Schritt könnte sich nur zum Nachteil des AN entwickeln.



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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

-- Editiert Schnuckelchen am 26.08.2014 09:28

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#6
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

quote:
Frage: woran war denn erkennbar, dass es sich um eine private E-Mail handelte? In meinem Postfach sind nur Dienst-Emails.


Wenn der AG keine logische Trennung von privat zu geschäftlich vornimmt (z. B. durch getrennte accounts), ist jede mail im Posteingang per se als potentiell privat anzusehen. Das ist ja die Krux für Arbeitgeber, die keine Regelungen treffen - sie dürfen da an nichts mehr selbst ran.

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#7
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

Der springende Punkt, scheint mir - und das übersehen meines Erachtens einige - ist, dass der E-Mail-Account-Nachfolger diese Mails vorfindet und quasi öffentlich macht. Auf jeden Fall sind sie einem Dritten zur Kenntnis gelangt - und damit muss man bei E-Mails immer rechnen.

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#8
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Auf jeden Fall sind sie einem Dritten zur Kenntnis gelangt - und damit muss man bei E-Mails immer rechnen.


Sehe ich anders. Mit der gleichen Begründung könnte der AG einen AN wegen einem Gesprächsinhalt abmahnen, den ein Dritter gehört und dann im Betrieb öffentlich gemacht hat?

Wer stört denn eigentlich den Betriebsfrieden hier - der MA, der jemandem eine private Email mit "diskutablen" Inhalten schickt oder derjenige, der den Inhalt dieser privaten Mail im Betrieb öffentlich macht?

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#9
 Von 
markus_1989
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 2x hilfreich)

Moin, vorweg ich spreche nur von uns bzw. unserem Unternehmen, ich selbst bin Administrator der IT-Infrastruktur.

Wenn das die priv. Nutzung geduldet ist darf der Kollege ohne schriftl. Zustimmung des Betriebsrats und/ oder des Kollegen, dessen Postfach es betrifft nicht auf dieses zugreifen da hier unter anderem eben wie bei dir priv. Dinge vorhanden sein können.

Alles andere verstößt, soweit mir (!) bekannt gegen das Datenschutzgesetz.

Ich kenne es nur von einigen Kunden die den User beim ausscheiden eine Art Formular unterschreiben lassen wo diese zustimmen das Kollegen auf das Postfach nach dem ausscheiden zugreifen dürfen.

Ist nur die Frage ob dein Freund / ehem. Kollege das getan hat. Wenn nicht würde ich darauf hinweisen das die Abmahnung unzulässig ist da die Information / die Satire 1. privater Natur war und zweitens gegen das Gesetz verstoßen wurde.

Aber Vorsicht! Das ist meine Ansicht deiner Schilderung, hole dir bitte vorher bei den anderen Nutzern hier noch die Information ein ob das stimmt. Gibt hier einige die sich ganz gut mit Datenschutz bzw. dem Gesetz auskennen.

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#10
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Mir kommt es hier so vor, als würde der AG hier einfach nur versuchen die religiösen Extremisten in seiner Firma zu beruhigen. Denn da scheint es ja einige zu geben.
Ich würde wahrscheinlich ein Vier-Augen-Gespräch (oder mit Betriebsratunterstützung ein Sechs-Augen-Gespräch) mit dem AG suchen um herauszufinden, um was es wirklich geht und danach weiter entscheiden.

Übrigens: Bevor sich jemand darüber aufregt. Für mich sind Personen, die nicht in der Lage sind mit Toleranz aus ihrer Religion herauszuschauen und deswegen ein Fass aufmachen, religiöse Extremisten. Ähnlich gelagerte Fälle hat es auch schon mit Jesus-Karikaturen gegeben.

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."

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#11
 Von 
guest-12330.08.2015 11:38:25
Status:
Lehrling
(1436 Beiträge, 561x hilfreich)

@ blaubär

Es gibt keinen "Nachfolger" für den mail-account - sonst hätte der neugierige Kollege wohl kaum die Zugangsdaten des ehemaligen Mitarbeiters gebraucht um an die mails zu kommen. ;)

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"Viele Leute glauben, daß sie denken, wenn sie lediglich ihre Vorurteile neu ordnen. (W. James)"

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#12
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@schnuckelchen
Darüber lässt sich @ronae nicht weiter aus, wie das mit dem Zugang gelaufen ist. Aber von einem illegalen Zugang ist auch keine Rede.

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#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Richtig. Letztlich hat der Ex-Kollege ja wohl (im übertragenen Sinne) einen unaufgeräumten Schreibtisch hinterlassen. Und diesen Schcreibtisch darf der Betrieb aufräumen. Das hat er gemacht.

Ein Verbreitungsverbot von privaten Emails gibt es nicht. Man muss sich einfach darüber klar sein, dass man null Anspruch auf Schutz dessen hat, was man aus der Hand gibt. Wenn ich einen normalen Brief an jemanden schicke, dann kann er ihn veröffentlichen. Dasselbe gilt für elektronische Briefe. Was man aus der Hand gibt, das gibt man auch verbreitungstechnisch aus der Hand.

wirdwerden



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#14
 Von 
Ronae
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst vielen Dank für die vielen Antworten und dass sich so viele Menschen über den Fall Gedanken gemacht haben.

Der E-Mail-Account des ehemaligen Kollegen wurde nicht "vererbt", sondern stillgelegt. Es gibt nur noch die E-Mails, welche bereits lokal auf seinem ehemaligen Arbeitscomputer, unter dessen alter Domainanmeldung in Outlook gespeichert sind. Der neue Kollege an dem Arbeitsplatz hat ein eigenes E-Mail-Konto und ein eigenes Domainkonto.

Um Zugang zu dem E-Mail-Konto eines Kollegen zu erhalten, benötigt man nur die Zugangsdaten für dessen Domainkonto, welches scheinbar bei dem Ex-Kollegen nicht stillgelegt wurde - ich vermute um ggf. auf betrieblich relevante Mails, von denen sein Nachfolger nichts wissen kann, zugreifen zu können.

Der ehemalige Mitarbeiter hat bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb nichts unterschreiben müssen, wonach er anderen Zugriff auf sein E-Mail-Konto geben würde. Die Geschäftsführung hat den Zugriff auf das E-Mail-Konto nicht genehmigt oder veranlasst oder den Ex-Mitarbeiter darüber informiert - billigt dies aber im Nachhinein. Der schnüffelnde Kollege hat dies unter Zustimmung seines Abteilungsleiters getan.

Da in der Abteilung alle Mitarbeiter untereinander ihre Zugangsdaten kennen, damit ggf. ein anderer im Krankheitsfall dessen Arbeit erledigen kann, ist es nicht sehr schwer auch auf das Konto des ehemaligen Mitarbeiters zugreifen zu können. Ich vermute aus Langeweile wurden dort von einem Kollegen die privaten E-Mails durchstöbert. Dieser holte dann auch andere Mitarbeiter dazu, informierte den Abteilungsleiter und dieser wiederum die Geschäftsführung.


LG
Ronae

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#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mir kommt es hier so vor, als würde der AG hier einfach nur versuchen die religiösen Extremisten in seiner Firma zu beruhigen. <hr size=1 noshade>

Welche religiösen Extremisten?? Davon las ich nichts ...


Das Gäubige diverser durchaus gereizt reagieren wenn man das von ihnen angebetete höhere Wesen herabsetzt, ist bekannt und auch verständlich. Das ist kein Extremismus ...



quote:<hr size=1 noshade>Da in der Abteilung alle Mitarbeiter untereinander ihre Zugangsdaten kennen, <hr size=1 noshade>

Wenn diese Art der "Informationfreiheit" üblich ist, dann ist das ganze mit dem "Beweisverwertungsverbot" etwas problematischer.





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mir kommt es hier so vor, als würde der AG hier einfach nur versuchen die religiösen Extremisten in seiner Firma zu beruhigen. <hr size=1 noshade>

Welche religiösen Extremisten?? Davon las ich nichts ...


Das Gäubige diverser durchaus gereizt reagieren wenn man das von ihnen angebetete höhere Wesen herabsetzt, ist bekannt und auch verständlich. Das ist kein Extremismus ...



quote:<hr size=1 noshade>Da in der Abteilung alle Mitarbeiter untereinander ihre Zugangsdaten kennen, <hr size=1 noshade>

Wenn diese Art der "Informationfreiheit" üblich ist, dann ist das ganze mit dem "Beweisverwertungsverbot" etwas problematischer.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#17
 Von 
:blaubär:
Status:
Student
(2472 Beiträge, 1264x hilfreich)

@Harry
Ich stimme dir zu: hier von "Extremismus" zu reden, verharmlost wirklichen Extremismus und ist nicht hilfreich . Auch die ganze Datenschutz-Debatte vernebelt mehr als sie klärt. Aber eins möchte ich doch korrigieren : Mohammed ist im Islam wohl Religionsstifter aber durchaus Mensch und keineswegs ein höheres Wesen; wohl aber gibt es im Islam ein striktes Abbildungs-Verbot.
Auch wenn wir es mit diesem Thema ziemlich entspannt halten, so bin ich doch überzeugt, dass jeder Mensch einen Bereich hat, bei dem es ihm äußerst zuwider wäre, wenn der quasi im Pausenraum des Betriebes bloßgelegt würde oder wenn darüber schriftlich oder wie auch immer Witze gerissen würden.

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#18
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
wohl aber gibt es im Islam ein striktes Abbildungs-Verbot


Das gibt es im Christentum auch (drittes der Zehn Gebote), deswegen hat aber niemand Michelangelo abgemahnt für die Decke der Sixtinischen Kapelle.

Im übrigen gilt auch im Islam das Abbildungsverbot logischerweise nur für Gläubige. Wer also versucht, auf diese Weise seine eigene Religion anderen überzustülpen ("du hast nach meinen Regeln zu leben"), kann durchaus als "Extremist" bezeichnet werden (denn Extremismus fängt nicht erst da an, wo Bomben geworfen werden).
Das würde ich bei Christen umgekehrt genau so sehen.

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