Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung auf eBay

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Da ein Teil der Verbraucherschutzrechte auf europäischer Ebene geregelt wird, ändert sich die Gesetzgebung in den Bereichen Informations- und Belehrungspflichten regelmäßig. Auch eBay Kleinunternehmer müssen daher stets auf dem Laufenden sein, um nicht zum Opfer ihrer Unwissenheit durch die Abmahnungen ihrer Mitbewerber zu werden.

Die Kanzlei FAREDS (Hamburg) versendet derzeit Abmahnungen wegen angeblich begangenen Verletzungen verbraucherrechtlicher Vorschriften. Die Mandantin ist im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kosmetikprodukten europaweit tätig. Abgemahnt wurde ein mittelständischer Online-Shop, der ähnliche Produkte auf eBay vertreibt. Die Verkäufer sind somit Mitbewerber i.S.d. § 8 Abs. 3 UWG.

Laut der Mandantin verstoß der Abgemahnte mit seiner Darstellung der Widerrufsbelehrung gegen rechtliche Vorgaben. Auf der Internet-Seite wurde auf § 312 g Abs. 1 BGB sowie Art. 246 EGBGB hingewiesen, wonach die Widerrufsfrist erst mit Erhalt der Belehrung zu laufen beginnt. Dies sei falsch, denn das Gesetz stellt den Beginn der Widerrufsfrist mittlerweile nur noch in Zusammenhang mit dem Erhalt der Ware. Auch der Hinweis, dass der Käufer die Rücksendungskosten zu tragen hat, sei unzulässig.

Aus dem Schreiben geht hervor, dass dies ein Verstoß gegen das Verbot der Irreführung nach § 5 UWG begründen würde, da der Verbraucher somit über die tatsächliche Ausgestaltung seines Widerrufsrechts getäuscht wird. Außerdem wird dadurch ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3,4 UWG begründet.

Gegen den Adressaten des Schreibens wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Der Abgemahnte wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Aufwendungsersatz zu leisten.

Dem Abmahnschreiben beigefügt ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht unterzeichnet werden sollte, da sie vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann und aus Sicht des Abgemahnten ungünstige Formulierungen enthält. Außerdem sollte der geforderte Betrag nicht vorschnell ohne anwaltliche Prüfung gezahlt werden. Oftmals können die Forderungen mit anwaltlicher Hilfe ganz oder teilweise abgewehrt werden.

Dennoch sollte die Abmahnung ernst genommen und genannte Fristen nicht versäumt werden.