Abmahnung wegen filesharing, wie kann es ausgehen? Tipps?

1. Juli 2016 Thema abonnieren
 Von 
MS00
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wegen filesharing, wie kann es ausgehen? Tipps?

Hallo erstmal,
Mein Vater hat heute Post bekommen von der Waldorf Frommer Kanzlei. Er soll wegen dem Download eines Filmes, den übrigens ich ausversehen gedownloaded habe, 915 Euro zahlen. Diesen Betrag zu zahlen, kommt für uns nicht infrage, da wir sowieso schon Finanzielle Probleme haben. Ich frage mich, wie viel man im Endeffekt von den 915 Euro noch zahlen muss, wenn man sich einen Anwalt zur hilfe nimmt. Und wie viel würden die Anwaltskosten ungefähr betragen für eine Beratung und eine verfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung? Ich kenne mich in diesem Thema leider garnicht aus. Können wir die Schuld auch einfach leugnen? Müssen wir den Betrag zahlen, trotzdem dass ich minderjährig bin? Welche alternativen gibt es für uns? Kann es auch sein, dass wir im Enddeffekt garnichts an die Kanzlei zahlen müssen z. B. bei verleugnung der Schuld?
Wie kann das ganze im besten und im schlimmsten Fall ausgehen?

Ich würde mich wirklich sehr über eure hilfe freuen, Liebe Grüße.

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8 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120331 Beiträge, 39875x hilfreich)

Zitat:
Er soll wegen dem Download eines Filmes,

Wäre mir neu, das die Downloads abmahnen. Also was genau wird abgemahnt?



Zitat:
Diesen Betrag zu zahlen, kommt für uns nicht infrage, da wir sowieso schon Finanzielle Probleme haben.

Das ist ziemlich egal.
Wenn das vor Gericht geht und entsprechend geurteilt wird, dann hat mein einen Titel am Hals der mindestens 30 Jahre lang gepfändet werden kann.
Mit Gerichts- und Anwaltskosten kommt man schon mal schnell auf 2000-3000 EUR.



Zitat:
Wie kann das ganze im besten und im schlimmsten Fall ausgehen?

Bester Fall: 0 EUR
Schlimmsten Fall: Gerichts- und Anwaltskosten 2000-5000 EUR. Wenn noch ein Gutachter dazu kommt, kommen noch mal 1000-3000 EUR oben drauf.



Zitat:
Und wie viel würden die Anwaltskosten ungefähr betragen für eine Beratung und eine verfassung einer modifizierten Unterlassungserklärung?

Das sollte man den Anwalt fragen.
Man sollte aber davon ausgehen, das ein versierter Anwalt dafür 400-600 EUR nimmt, je nach Streitwert können aber auch bis zu 2.000 EUR fällig werden.



Zitat:
Können wir die Schuld auch einfach leugnen?

Klar. Nur dürfte das recht wirkungslos sein.
Man müsste prüfen ob und wie genau die Argumentations- und Beweiskette der Gegenseite aufgebaut ist und wo die Schwachpunkte wären.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
MS00
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)


Zitat:
Wäre mir neu, das die Downloads abmahnen. Also was genau wird abgemahnt?


Filesharing. Ich habe den Film auf einer App gedownloaded, die torrents benutzt.

Zitat:

Bester Fall: 0 EUR


Wie schafft man das denn? Braucht man dazu einen guten Anwalt? Wie genau würde dieser dann vorgehen?

Zitat:

Man sollte aber davon ausgehen, das ein versierter Anwalt dafür 400-600 EUR nimmt, je nach Streitwert können aber auch bis zu 2.000 EUR fällig werden
.

Meine Mutter hat eine Rechtschutzversicherung. Würde diese in diesem fall den Anwalt bezahlen?


Zitat:
Klar. Nur dürfte das recht wirkungslos sein.
Man müsste prüfen ob und wie genau die Argumentations- und Beweiskette der Gegenseite aufgebaut ist und wo die Schwachpunkte wären.


Der Brief wurde an meinen Vater gesendet, der um die Zeit wo der Film gedownloaded wurde bei der Arbeit war. Ist das vielleicht nützlich?

Ich habe übrigens ein Muster für eine modifizierte Unterlassungserklärung gefunden, wenn ich diese an die Kanzlei senden würde, was sollte ich erwarten? Eine Antwort und weniger kosten oder würde sich vielleicht garnichts ändern?

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#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Wie schafft man das denn? Braucht man dazu einen guten Anwalt? Wie genau würde dieser dann vorgehen?


Es gibt unterschiedliche Ansätze, wenn man sich die Rechtsprechung des BGH ansieht.
Nach der Erfahrung aus meinem Umfeld kommt man damit z.B. vor dem AG/LG Düsseldorf mit 0 EUR davon, vor dem AG/LG Köln hingegen nicht. Es ist also reine Lotterie.

Zitat:
Meine Mutter hat eine Rechtschutzversicherung. Würde diese in diesem fall den Anwalt bezahlen?


Ich kenne keine Standard-RSV, die Urheberrechtsverletzungen abdeckt.

Zitat:
Der Brief wurde an meinen Vater gesendet, der um die Zeit wo der Film gedownloaded wurde bei der Arbeit war. Ist das vielleicht nützlich?


Nö. Richter wissen mittlerweile, daß man für einen Upload nicht zuhause sein muß.

Zitat:
Eine Antwort und weniger kosten oder würde sich vielleicht garnichts ändern?


Das Wichtigste ist, daß man damit verhindert, daß eine einstweilige Verfügung erlassen und ein Unterlassungsverfahren verloren wird, was dank des Streitwertes teuer und nicht abzuwehren ist.
Nach Abgabe einer mod. UE streitet man sich "nur" noch um die geforderten Anwaltskosten, was das Prozeßrisiko deutlich vermindert (Streitwert 700-1200 EUR statt 20.000 für ein Unterlassungsverfahren).

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#4
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Nun,wenn dein Vater nachweislich auf Arbeit war,könnte man auf jeden Fall versuchen,die Mitbenutzerschiene zu fahren. Gemäß dem "Bearshareurteil" des BGH ist die sogenannte "tatsächliche Vermutung" (Anschlußinhaber=Täter) dann ausgeräumt,wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht,daß es einer der Mitbenutzer war,die den Anschluß mitbenutzen können. Dabei muss der Anschlußinhaber nach vorherschender Meinung deutscher Gerichte lediglich sagen,wer denn die Mitbenutzer waren, er muss jedoch auf eine einzelne Person gezielt zeigen und sagen "Der wars". Denn mit der Möglichkeit der Internetnutzung durch Mitbewohner,Gäste etc ist die tatsächliche Vermutung ausgeräumt und es ist wieder am Abmahner, zu beweisen,wer nun der Täter ist. Also nicht auf irgendwelche Spielchen der Abmahner reinfallen,wonach der Anschlußinhaber auf jeden Fall auf einen bestimmten Mitnutzer zeigen muss. Diese Meinung wird nämlich bislang fast ausschließlich von Münchner Gerichten geteilt.

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#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Dabei muss der Anschlußinhaber nach vorherschender Meinung deutscher Gerichte lediglich sagen,wer denn die Mitbenutzer waren, er muss jedoch nicht auf eine einzelne Person gezielt zeigen und sagen "Der wars".


FIFY.

Zitat:
Also nicht auf irgendwelche Spielchen der Abmahner reinfallen,wonach der Anschlußinhaber auf jeden Fall auf einen bestimmten Mitnutzer zeigen muss. Diese Meinung wird nämlich bislang fast ausschließlich von Münchner Gerichten geteilt.


Aber Vorsicht: es genügt nicht, nur pauschal auf (namentlich benannte) Mitnutzer zu verweisen. Man muß auch begründen, wieso diese im konkrete Einzelfall als Täter in Frage kommen (z.B. "weil sie zu dem Zeitpunkt zuhause waren"). Wegen so eines Problems ist in meinem persönlichen Umfeld so ein Fall verloren gegangen, weil der Betreffende nur seine Großeltern angeben konnte, die nach Ansicht des Gerichts zu alt waren, um glaubwürdigerweise solche Handlungen begangen zu haben.

Zitat:
Nun,wenn dein Vater nachweislich auf Arbeit war,könnte man auf jeden Fall versuchen,die Mitbenutzerschiene zu fahren.


Das hat damit nichts zu tun. Die Rechteinhaber können ja normalerweise nur einen bestimmten Zeitpunkt angeben, zu dem der Verstoß entdeckt wurde. Das bedeutet lebensnaherweise nicht, daß der Verstoß erst zu dem Zeitpunkt begonnen hat.
Und wenn man um 12 Uhr mittags einen Verstoß bemerkt, kann der Upload trotzdem morgens um 6 gestartet worden sein, wo der Betreffende noch zuhause war.

Hinzu kommt, daß man mittlerweile mit der passenden Hardware (NAS plus Smartphone-App) solche Aktionen auch von unterwegs aus anstoßen kann. Wenn das dem Gericht bekannt ist, wird ihm "ich war da nicht zuhause" nicht als Begründung genügen, wieso man es nicht gewesen sein kann.

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#6
 Von 
Wickler
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat:
Aber Vorsicht: es genügt nicht, nur pauschal auf (namentlich benannte) Mitnutzer zu verweisen. Man muß auch begründen, wieso diese im konkrete Einzelfall als Täter in Frage kommen (z.B. "weil sie zu dem Zeitpunkt zuhause waren"). ....
....
Und wenn man um 12 Uhr mittags einen Verstoß bemerkt, kann der Upload trotzdem morgens um 6 gestartet worden sein, wo der Betreffende noch zuhause war....
.....
Hinzu kommt, daß man mittlerweile mit der passenden Hardware (NAS plus Smartphone-App) solche Aktionen auch von unterwegs aus anstoßen kann. Wenn das dem Gericht bekannt ist, wird ihm "ich war da nicht zuhause" nicht als Begründung genügen, wieso man es nicht gewesen sein kann.


Naja...mit der gleichen Begründung könnte man allerdings auch die Sache mit den Mitbenutzern wieder aufleben lassen. Denn nicht nur der Anschlußinhaber ist in der Lage, den heimischen Computer über irgendein Fernwartungstool zu bedienen,das funktioniert mit den eigenen Kiddies genauso. Will sagen: egal ob und wer nun wirklich physisch daheim war...rein technisch könnten es trotzdem auch die anderen Mitbewohner gewesen sein.
Obwohl ich mich ehrlich gesagt frage, wie hoch wohl der Anteil derer ist, die tatsächlich aus der Ferne ihren eigenen Computer daheim zum Filesharing anstiften. Wahrscheinlicher ist da schon,daß er frühs schon vorm verlassen des Hauses dazu aktiviert wurde. Und auch das kann nicht nur der Anschlußinhaber,sondern jedes Familienmitglied gewesen sein.

Manchmal reicht auch schon ein Blick auf das angebotene Werk,um eine gewisse Ahnung zu bekommen, wer denn eventuell der Täter war. Wer ist z.B. eher der Anbieter des neusten Bushido-Albums...ein 65jähriger Opa als Anschlußinhaber oder sein mit im Haus lebender 15jähriger Enkel ? Leider werden solche kleinen Details selten vor Gericht in Augenschein genommen.


Zitat:
Die Rechteinhaber können ja normalerweise nur einen bestimmten Zeitpunkt angeben, zu dem der Verstoß entdeckt wurde. Das bedeutet lebensnaherweise nicht, daß der Verstoß erst zu dem Zeitpunkt begonnen hat.


Naja..wer erst später erwischt wird, hat halt bis dahin Glück gehabt. Eine reine Mutmaßung, wie lange der Upload schon stattgefunden hat, dürfte wohl kaum rechtlich durchsetzbar sein und ist genauso Gaga wie die Phantasien der Contentindustrie, wonach jeder Uploader das betreffende Werk an die halbe Menschheit verteilt haben soll.

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
mit der gleichen Begründung könnte man allerdings auch die Sache mit den Mitbenutzern wieder aufleben lassen. Denn nicht nur der Anschlußinhaber ist in der Lage, den heimischen Computer über irgendein Fernwartungstool zu bedienen,das funktioniert mit den eigenen Kiddies genauso. Will sagen: egal ob und wer nun wirklich physisch daheim war...rein technisch könnten es trotzdem auch die anderen Mitbewohner gewesen sein.


Klar. Das ist eben wieder die Einzelfallfrage (im meinem Beispiel wird ein Gericht, daß es schon für unglaubwürdig hielt, daß sich alte Leute - absichtlich oder versehentlich - Filme aus dem Netz ziehen und per Filesharing verbreiten, wohl kaum glauben, daß diese über Smartphones und Fernwartungstools verfügen ;) ).

Zitat:
wie hoch wohl der Anteil derer ist, die tatsächlich aus der Ferne ihren eigenen Computer daheim zum Filesharing anstiften


Das ist irrelevant. Es genügt, daß es ein plausibles Szenario ist.

Zitat:
Wer ist z.B. eher der Anbieter des neusten Bushido-Albums...ein 65jähriger Opa als Anschlußinhaber oder sein mit im Haus lebender 15jähriger Enkel ?


Vielleicht ja der Opa, der - mangels genauer Kenntnis von UrhG und Filesharing-Feinheiten - dachte, er könnte so legal für seinen Enkel die Musik beschaffen, die der so gerne hört? ;)

Zitat:
Eine reine Mutmaßung, wie lange der Upload schon stattgefunden hat, dürfte wohl kaum rechtlich durchsetzbar sein


Darum geht es auch nicht, sondern nur um die Frage, was ein Indiz "um XX Uhr angeboten" genau beweist. Es beweist jedenfalls *nicht*, daß es der Anschlußinhaber schon deswegen nicht gewesen sein *kann*, weil er da nicht zuhause war.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mein Account
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von MS00):
Hallo erstmal,
Mein Vater hat heute Post bekommen von der Waldorf Frommer Kanzlei. Er soll wegen dem Download eines Filmes, den übrigens ich ausversehen gedownloaded habe, 915 Euro zahlen.

Gibt es hierzu Neuigkeiten? In Zeiten der Abmahnwelle durch Waldrof Frommer ist dies ein spannendes Thema!

Signatur:

Einer von 80 Millionen.

0x Hilfreiche Antwort

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