Abmahnung wegen einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

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Das OLG Frankfurt hat am 17.06.2004 (Az: 6 U 185/03) entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer des Unternehmers in der Widerrufsbelehrung gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt und wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Andere als die in § 355 BGB vorgesehene Angaben darf die Belehrung nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht enthalten. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher dem Irrtum unterliegt, dass er den Widerruf auch per Telefon ausüben kann. Dies sei jedoch gerade nicht möglich.

Neben der Entscheidung des OLG Frankfurt hat auch das Landgericht Bielefeld geurteilt, dass die Nutzung einer Telefonnummer in der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist (Beschl. v. 30.04.2007, Az: 15 O 96/07).

Nach § 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn eine CD-ROM oder DVD versiegelt ist. Nach einem Urteil des LG Dortmund vom 26.10.2006 (Az: 16 O 55/06) ist eben dies nicht der Fall, wenn diese Waren nur durch einen sog. Tesafilmstreifen verschlossen sind.