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Abmahnung wegen des Herunterladens und Verbreitens von Musik- und Filmtiteln

Von Rechtsanwalt Georg Calsow
11.8.2008 | Ratgeber - Medienrecht | 5819 Aufrufe
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Abmahnung, Download, edonkey, emule

Wer auf die den „richtigen“ Seiten surft bzw. die gängigen Tauschbörsen wie etwa „edonky“ oder „emule“ aufsucht kommt schnell in Versuchung sich dort einen oder mehrere Titel in­nerhalb kürzes­ter Zeit herunterzuladen. Das vermeintliche Schnäppchen kann sich aber all zu schnell in eine teure und nervenbelas­tende Angelegenheit verwandeln, wenn sich beim lee­ren des Briefkas­ten dort Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Rasch oder Negele und Kollegen sowie anderer sog. Abmahnkanz­leien und/oder auch Schreiben der Polizei fin­den. Besonders unange­nehm wird es dann, wenn die eigenen Kinder als mögliche „Tä­ter“ in Betracht kommen oder wenn gegen den Anschlussinhaber seitens der Polizei wegen des Verdachts des Verbreitens porno­graphischer Schriften ermittelt wird. Hinzukommen die Fälle, in denen man sich selbst überhaupt keiner Schuld bewusst ist, weil man tatsächlich keine oder jedenfalls nicht wissentlich Dateien heruntergeladen/verbreitet hat.

Interesse der Musik- und Filmindustrie an der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen ist grundsätzlich nachvollziehbar, da es um viel Geld geht. Aus diesem Grund sind die Rechte an Musik- und Filmaufnahmen durch des UrhG geschützt. Die Rechte­inhaber beauftragen daher Firmen die die Tauschbörsen überwa­chen. Zur Ermittlung der tatsächlichen Inhaber der IP-Adresse bedient sich der Rechteinhaber der Staatsan­waltschaft, die bei der Telekom ein entsprechendes Auskunfts­ersuchen im Rahmen ih­rer Ermittlungen wegen angezeigter Urheberrechtsverletzungen stellt.

Ist der Anschlussinhaber so ermittelt drohen ihm zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.

Zivilrechtliche Konsequenzen

Regelmäßig erhält der Anschlussinhaber von einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei eine Abmahnung in der er aufgefordert wird eine strafbewährte Unterlassungserklärung mit einer Ver­tragsstrafe in Höhe von 5.001 € für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen und durch Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 5.000 € bestehende Ersatzansprüche auszugleichen. Teil­weise wird auch verlangt eine beiliegende Vergleichsannahmeer­klärung zu unterzeichnen.

Weder die Unterlassungs- noch die Vergleichserklärung sollte vorschnell unterschrieben werden. Zwar sollte unbedingt inner­halb der gesetzten Frist reagiert werden um gerichtliche Schritte zu vermeiden, es empfiehlt sich aber nur eine modifi­zierte Unterlassungserklärung abzugeben. Ob Schadensersatzan­sprüche überhaupt, also dem Grunde nach, gegeben sind, sollte ebenfalls in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Da re­gelmäßig nur Pauschalbeträge verlangt werden, zeigt jeden­falls, dass die Höhe des Ersatzanspruchs schwierig zu beziffern ist.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Georg Calsow
Berlin Tiergarten

Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht, Strafrecht, Tierrecht, Mietrecht
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Strafrechtliche Konsequenzen

Hier kommt neben einer Bestrafung nach dem UrhG (Geld-/Freiheitsstrafe) auch das Verbreiten pornographischer Schriften in Betracht. Die geschieht dadurch, dass Dritte über die Tauschbörsen vom eigenen Rechter Filme herunterladen kön­nen. Hier droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Zur Vermeidung von zivil- und insbesondere von strafrechtli­chen Konsequenzen empfiehlt es sich schnellstmöglich nach er­halten der o.g. Schreiben rechtlichen Rat einzuholen. Die schlechteste Lösung ist abwarten oder gar nicht zu reagieren.

Georg Calsow
Rechtsanwalt

Kürfürstenstraße 23
10785 Berlin
Telefon: 030 - 23005698
Mail: ra.calsow@gmx.de
Homepage: www.ra-calsow.de
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