Abmahnung wegen Verwendung eines Fotos

3. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
Olro
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wegen Verwendung eines Fotos

Um es im Vorfeld zu sagen.
Ja ich habe einen Fehler gemacht.
Und Ja ich danke schon mal allen für sinnvolle Antworten.

Zum Hergang:
Ich habe im Namen meiner Frau drei Bücher bei einem Bekannten Internet Auktionshaus eingestellt. Habe mir dann ein Bild aus dem Internet kopiert und dieses verwendet.
Nun hat es ja auch nicht lange gedauert das die Auktion seitens des Auktionshauses beendet wurde.

Zwei Tage später kam dann auch schon die Post vom Anwalt.Allerdings 2 mal.
Soweit ist alles nachvollziehbar. Natürlich Sammelschreiben mit allem drum und dran. Überhöhte Gebühren und Vordruck einer Unterlassungserkärung.
Soweit so gut. Unterlassungserklärung passend abgeändert.
Dann habe ich noch mal alles durchgeschaut und siehe da. 1. Schreiben war in Ordnung, es war alles nachvollziehbar. Dann habe ich mir das 2.te Schreiben noch mal zu Gute genommen. Hier war alles soweit Gleich, bis auf die Anlagen. Diese beziehen sich auf eine andere Auktion von einem anderen Verkäufer.

Wie soll man da nun umgehen?
Das eine Schreiben was zu mir passt unterschlagen und sich auf das "Falsche" Schreiben berufen?

Oder den Anwalt darauf hinweisen das er gegen den Datenschutz verstoßen hat und ihm einen dementsprechenden Vergleich anbieten?

Den anderen Verkäufer darüber informieren das seine Daten weitergegeben wurden?

Bitte nur ernstgemeinte Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

quote:
Das eine Schreiben was zu mir passt unterschlagen und sich auf das "Falsche" Schreiben berufen?


Dann wirst du das passende Schreiben nochmals nachgeliefert bekommen.

quote:
Oder den Anwalt darauf hinweisen das er gegen den Datenschutz verstoßen hat und ihm einen dementsprechenden Vergleich anbieten?


Wie hoch ist denn er Schaden durch den Verstoß gegen den Datenschutz, sprich wie sehr verbessert es deine Positon in der Verhandlung (meiner Meinung nach kein Stück).

quote:
Den anderen Verkäufer darüber informieren das seine Daten weitergegeben wurden?


Kannst du gerne tun. Hilft aber in der Sache der Urheberrechtsverletzung nicht weiter.

Die einzige Möglichkeit, die ich sehe einen Vorteil aus dem zweiten Schreiben zu ziehen ist, das es leichter wird, eine Massenabmahnung nachzuweisen. Das sollte aber ein darin versierter Anwalt in die Hand nehmen, da wirst du alleine nichts bewirken können.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Natürlich darauf hinweisen, dass die Aution XYZ nicht die eigene ist und dass man diesbezüglich keinerlei Unterlassungserklärung abgibt oder irgendetwas bezahlt. Der Rest kann dir egal sein. Der Tipp mit der Massenabmahnung, da sollte durchaus ein versierter Anwalt dran.

Mit Anwälten unterhält man ansonsten nach Möglichkeit keine Brieffreundschaften, gerade bei so etwas nicht. Frage: Wie hoch war die Kostennote des Anwalts? Wie hoch der angesetzte Streitwert?

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 03.07.2013 11:53

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Oder den Anwalt darauf hinweisen das er gegen den Datenschutz verstoßen hat und ihm einen dementsprechenden Vergleich anbieten?


Ein Junktim der Form "wenn du deine Abmahnung nicht zurücknimmst, zeige ich dich wegen Datenschutzverstoßes an" dürfte den Tatbestand einer Nötigung, ggfs. sogar Erpressung verwirklichen.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Bitte nur ernstgemeinte Antworten. <hr size=1 noshade>



Da sollte man sich mit dem neuen § 97a UrhG beschäftigen, der besonders die Position des abgemahnten Verbrauchers stärkt.

Der wurde gerade vom Bundestag i.d.Fassung des Rechtsausschuss verabschiedet, wird in den nächsten Tagen verkündet und tritt am Tag darauf in Kraft:

http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/141/1714192.pdf

Siehe dort S. 20 f.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da sollte man sich mit dem neuen § 97a UrhG beschäftigen <hr size=1 noshade>

Habe ich etwas überlesen oder gilt der nicht rückwirkend?

Dann würde das nur für zukünftige Vergehen von Olro nützen.



quote:<hr size=1 noshade>Das eine Schreiben was zu mir passt unterschlagen <hr size=1 noshade>

Das könnte nachteilig sein, dann da besteht seitens des Anwaltes die Möglichkeit weiteren Vorgehens. Das könnte dann richtig teuer werden ...



quote:<hr size=1 noshade>und sich auf das "Falsche" Schreiben berufen? <hr size=1 noshade>

Das könnte man ja entsprechend abweisen, bringt aber nur etwas Zeitgewinn.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

1x Hilfreiche Antwort

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