Abmahnung wegen Verstoßes gegen gesetzlich geregelte Kennzeichnungspflichten am Beispiel des § 5 der Kosmetikverordnung (KosmetikVO)

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Abmahnung wegen Verstoßes gegen gesetzlich geregelte Kennzeichnungspflichten am Beispiel des § 5 der Kosmetikverordnung (KosmetikVO)

Aus Gründen des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber eine Vielzahl an gesetzlich geregelten (Mindest-) Kennzeichnungspflichten entwickelt, die insbesondere im E-Commerce zwingend eingehalten werden müssen.
Dies führt zuweilen für Internet-Shopbetreiber zu einer unübersichtlichen Vielzahl an Vorschriften die eingehalten werden müssen, um Verkäufe rechtskonform abzuwickeln.

gesetzliche Mindestkennzeichnungspflichten

Dies ruft, wie sollte es auch anders sein, immer wieder zwielichtige Anwälte auf den Plan, die in diesem Zusammenhang ein lukratives Geschäft wittern und versuchen, Verstöße gegen die gesetzlichen (Mindest-) Kennzeichnungspflichten kostenpflichtig abzumahnen.

Beliebt ist in diesem Zusammenhang die Abmahnung von Shopbetreibern wegen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflichten des § 5 der Kosmetikverordnung.

KosmetikVO

Der § 5 der KosmetikVO sieht unter anderem folgende gesetzliche Mindestangaben vor:

1. der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Firmensitz des in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Herstellers oder einer dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist; die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist,

2. das Mindesthaltbarkeitsdatum, sofern das kosmetische Mittel eine Mindesthaltbarkeit von 30 Monaten oder weniger aufweist,

2a. die Verwendungsdauer nach dem Öffnen bei Erzeugnissen mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten nach Maßgabe des Absatzes 2a.

3. der Verwendungszweck des Erzeugnisses, sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergibt,

4. die Liste der Bestandteile nach Maßgabe des § 5a.

Kleinste Abweichungen von diesen Vorgaben können kostenpflichtig abgemahnt werden.

Mitbewerber

Einzige Voraussetzung dabei ist sodann im Grunde genommen, dass der abmahnende ein Mitbewerber des abgemahnten Shops sein muss.
Dies stellt in der Regel kein Problem dar, da die Mitbewerbereigenschaft i.S. des Gesetzes sehr weit gefasst wird und ein Onlineshop innerhalb weniger Stunden konstruiert werden kann. Noch einfacher ist es, als Abmahnender prophylaktisch sein Sortiment um die Produkte zu erweitern, deren unrechtmäßiger Verkauf später abgemahnt werden soll.

hohe Gegenstandswerte im Wettbewerbsrecht

Gerne werden in diesen Konstellationen die Gegenstandswerte, nach denen sich die anwaltlichen Gebühren richten, sehr hoch angesetzt.
Hinzu kommt, dass in vielen Fällen die geforderten Unterlassungserklärungen nicht den strengen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, so dass eine Gegenabmahnung ausgesprochen werden kann.

einstweilige Verfügung

In jedem Fall muss seitens des Abgemahnten eine Reaktion erfolgen, da ansonsten eine kostspielige einstweilige Verfügung droht. Diese hat für die Abmahner den Vorteil, dass die Verstöße lediglich glaubhaft gemacht werden müssen. Hierzu reichen oftmals die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen der eigenen Mandantschaft oder anderer involvierter Personen aus.

Gegenabmahnung / Aufforderung zur Klageerhebung

Sollte sich der Verstoß allerdings als unberechtigt erweisen, kann man den Spieß umdrehen und den Abmahner zur Klageerhebung auffordern. Im gerichtlichen Verfahren kann sodann der Vorwurf des Verstoßes entkräftet werden mit der Folge dass der Abmahner die kompletten Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Zudem kommt die Einleitung eines Strafverfahrens in Betracht, wenn sich herausstellt, dass Anwalt und Shopbetreiber "gemeinsame Kasse" machen. Auch dies kommt oft genug vor und sollte mit allen Mitteln unterbunden werden.