Abmahnung wegen Filesharing von Waldorf Frommer im Auftrag von Constantin Film

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Derzeit mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer im Namen von Constantin Film GmbH und anderen großen Firmen den Musik und Unterhaltungsbranche ab und verlangt dabei neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hohe Kosten für die Einschaltung der Kanzlei von den Betroffenen. Aktuell wird den Betroffenen das Verbreiten von Filmwerken wie „Resident Evil: Afterlife“ und anderen Filmen vorgeworfen.

Den Schreiben liegen Ermittlungsdatensätze bei, welche unter anderem die IP-Adresse des Betroffenen enthält und einen sog. Hash-Wert. Dieser Hash-Wert ist ein Zahlencode, mit welchem Dateifragmente codiert werden, damit diese innerhalb einer Tauschbörse verbreitet werden können.

Elmar Dolscius
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Nun sagen jedoch ein Hash-Wert und ein IP-Adresse nichts darüber aus, ob vom jeweiligen Betroffenen auch tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde. Dies nachzuweisen ist entgegen der immer wieder standardmäßig verwendeten Behauptung, „man habe beweissicher festgestellt, dass ein Verstoß begangen wurde“ äußerst schwer.  

Es bestehen daher gute Chancen, sich gegen eine Abmahnung zu wehren. Hierfür gibt es zahlreiche Ansatzpunkte, die ein erfahrener und auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierter Anwalt der Gegenseite entgegenhalten kann.

Für den Fall, dass die Betroffenen der Ansicht sind, dass der behauptete Verstoß nicht begangen wurde, kann die Abmahnung zurückgewiesen und sogar die Kosten für den eigenen Anwalt geltend gemacht werden.

Sollte der behauptete Verstoß indes zutreffend sein, kann neben der dann erforderlichen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung immer noch über die Höhe der Abmahnkosten gestritten werden. So haben zahlreiche Gerichte die geltend gemachten Kosten als überhöht zurückgewiesen und deutlich geringere Streitwerte angesetzt. Natürlich wird dies in den jeweiligen Abmahnungen nicht mitgeteilt.

Die Einschaltung eines Anwalts empfiehlt sich daher in jedem Fall.

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