Abmahnung wegen Fehler in der Widerrufsbelehrung

21. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
mc-tech
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Abmahnung wegen Fehler in der Widerrufsbelehrung

Hallo an alle Rechtsprofis!

Ich habe mal eine Frage zu einem der wahrscheinlich üblichen Probleme.

Mal angenommen ein Onlineshopbetreiber hat in seiner Widerrufsbelehrung einen überholten Gesetzeshinweis und hat vergessen diesen zu aktualisieren. Es wird dort auf den § 312 e Abs. 1 BGB hingewiesen anstatt auf den § 312 g Abs. 1.

Ein findiger Wettbewerber lässt den Händler deshalb von einer Anwaltskanzlei abmahnen, die einen Streitwert von 9.000,-- Euro ansetzt und Anwaltskosten in Höhe von über 600,-- Euro fordert sowie eine Unterlassungserklärung.


Wie sollte der Onlineshopbetreiber hierbei vorgehen?
Würde es sich hierbei nicht evtl. um einen Bagatelldelikt handeln und wären die angesetzten Kosten hier nicht zu hoch gerechnet?


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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Würde es sich hierbei nicht evtl. um einen Bagatelldelikt handeln


Der Meinung könnte man natürlich sein und es darauf ankommen lassen, ob ein Gericht das auch so sieht.

Dabei wird es aber weniger um die Frage der "Bagatelle" gehen (zumal 9000 EUR für Wettbewerbsverstöße schon eher am unteren Rand ist), sondern darum, ob der Fehler einen Wettbewerbsvorteil verwirklicht oder nicht.

Die UE (bzw. eine modifizierte) sollte man in jedem Fall "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, jedoch rechtsverbindlich" (oder wie die Formulierung beim neuen Hamburger Brauch auch immer sein mag) abgeben, denn an der Fehlerhaftigkeit ist ja nicht zu rütteln. Dann kann man, wenn man denn möchte, noch bequem über die Anwaltskosten in Höhe und grundsätzlicher Berechtigung streiten, da ist das Prozeßkostenrisiko ja überschaubar.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Ich würde einen Rechtsanwalt beauftragen.
Abmahner sind vor Gericht besonders beliebt.
Es soll Anwälte geben, die nur nach Fehlern in den AGBs
suchen und sich dann das Mandat erteilen lassen.
Auch gibt es Abmahnanwälte die unter anderem Namen
eine Scheinfirma gründen um Abmahnen zu können.


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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sheldon_Cooper
Status:
Lehrling
(1039 Beiträge, 532x hilfreich)

quote:
Ich würde einen Rechtsanwalt beauftragen.


... wenn denn dessen Kosten plus ggfs. (auf Null?) reduzierte Abmahnkosten unter den Kosten des Abmahners liegen...

quote:
Abmahner sind vor Gericht besonders beliebt.


Legitime schon.

quote:
Es soll Anwälte geben, die nur nach Fehlern in den AGBs
suchen und sich dann das Mandat erteilen lassen.
Auch gibt es Abmahnanwälte die unter anderem Namen
eine Scheinfirma gründen um Abmahnen zu können.


Solange man das nicht beweisen kann, nutzt einem das nichts. Und das Beweisen könnte teurer werden als das Bezahlen, wenn es denn überhaupt gelingt...

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mc-tech
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Gibt es in der Rechtsprechung nicht den Grundsatz, dass für eine Bestrafung ein Vorsatz oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit oder eine andere Art von verschuldetem Verhalten für einen Wettbewerbsvertoß vorliegen muss?

Als Grundlage müsste vor Gericht dann doch geprüft werden, ob der Abgemahnte sich hier wirklich schuldhaft verhalten hatte um eine Abmahnung überhaupt zu rechtfertigen. Ein Abmahner bzw. dessen Anwalt müsste in solch einem Fall, vor kostenintensiven Schritten, erst Verbindung mit dem vermeintlichen "Wettbewerbsverstoßer" aufnehmen, mit einem Hinweis auf eine Wettbewerbsverstoß.

Gerade im vorliegenden Fall, wo ein "e" anstatt ein "g" versehentlich geschrieben wurde, könnte man dies auf die Unperfektion des Menschen zurückführen.
(Denn ich glaube nicht, dass ein Verbraucher, wenn er die Widerrufsbelehrung überhaupt liest, die entsprechenden Paragraphen im BGB aufruft, um dann auch noch den Sinn zu verstehen.)

Dazu kommt im vorliegenden Fall auch noch, dass der Onlineshop noch nicht von Käufern genutzt und auch noch keine Käufe darüber getätigt wurden. Dies lässt sich rechtssicher über die Datenbank des externen Onlineshopanbieters nachweisen. Es ist dem Abmahner hier als definitiv kein Wettbewerbsnachteil durch Kunden, die in diesem Schop anstatt bei ihm kauften, entstanden.

Die Frage ist dann auch, ob der angesetzte Streitwert von 9.000,- Euro überhaupt in einem Verhältnis steht, da der Wert mit 0,- Euro Umsatz des abgemahnten Onlineshops ja nachweislich feststeht. Denn der Umkehrschluss beweist ja, dass wenn kein Kunde in dem abgemahnten Onlineshop gekauft hatte, dem Abmahner auch keinerlei realer Schaden entstanden ist über den es auch nur theoretisch zu Streiten gäbe.

Rein rechnerisch liegt der Streitwert im vorliegenden Fall also bei Null.

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