Abmahnung wegen Durchführung einer sogenannten "Ugly Coyote Party"
Von Rechtsanwalt Tim Staupendahl 17.11.2010 | Ratgeber - Markenrecht | 1888 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
Derzeit mahnt die Berliner Rechtsanwaltskanzlei CHT Rechtsanwälte GbR im Namen der Firma Bodyshot Gastro GmbH Veranstalter von Partys und ähnlichen Events ab, die diese unter dem Kennzeichen „Ugly Coyote Party“ oder „Coyote Ugly Party“ sowie ähnlichen Begrifflichkeiten durchgeführt oder beworben haben.
Die Bodyshot Gastro GmbH ist Inhaberin der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierten Wortmarken „ Coyote Ugly “, „Coyote Show“, „Coyote Nacht“, „ Coyote Party “ und „Coyote Girl“. Wegen angeblicher Verletzung ihrer Markenrechte bzw. derjenigen der Firma Ugly Inc. nimmt sie unter anderem gemeinnützige Vereine auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert sie den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten sowie eines pauschalierten Mindestlizenzausfallschadens in Höhe von 2.000,00 €.
Tim Staupendahl
Erfurt
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Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Medienrecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz Pers. Direktanfrage
Wir können Betroffenen nur raten, nicht ohne rechtlichen Beistand auf eine solche Abmahnung zu reagieren. Vor Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte genau geprüft werden, ob hierfür die Voraussetzungen auch erfüllt sind. Zudem ist die beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unserer Ansicht nach als Schuldanerkenntnis zu werten, welches mehrere Eingeständnisse enthält, zu denen sich ein Abgemahnter nicht oder zumindest nicht in dem Umfang verpflichten sollte. Insbesondere die Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung erscheint deutlich unangemessen.
Die von der Bodyshot Gastro GmbH geltend gemachten Ansprüche werden alternativ auch auf wettbewerbsrechtliche Grundlagen gestützt. Es sollte jedoch auch hierbei genauestens geklärt werden, ob zwischen den Parteien grundsätzlich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht und ob die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG sein könnte. Bei einer Vielzahl von Abmahnungen und einer pauschalierten Schadensersatzforderung ist die Rechtsprechung in der Vergangenheit schon mehrmals von einer unzulässigen Abmahnpraxis ausgegangen.
Auf jeden Falls sollte jedoch die von der CHT Rechtsanwälte GbR gesetzte Frist zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche ernst genommen werden. Sofern die Frist nämlich ohne eine angemessene Reaktion unberücksichtigt bleibt, besteht zu Lasten der Abgemahnten die Gefahr eines gerichtlichen Verfahrens, welches höhere Kosten verursachen kann.
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