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Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt

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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
Na holla,
hier ist ja vielleicht was los

Mal eine Frage an alle Betroffenen:
Hat auch nur ein einziger jemals bei seinem Provider angerufen, und nachgefragt ob IP und dazugehörige Kundendaten tatsächlich herausgegeben wurden?

Interessiert mich nur - weil - das wäre das erste was ich machen würde wenn ich so einen Drecksbrief erhalten hätte. Und ich kann Euch die Antwort in vier kleinen Worten schildern - nämlich NEIN!

Zum Einen darf der Provider ohne eine entsprechende Verfügung des Gerichts gar keine Daten herausgeben, weder die IP (welche providerintern vergeben wird) noch die dazugehörigen Daten. Zumal, selbst wenn, dem Ganzen eine Anzeige vorausgegangen sein muss, von der die Betroffenen vermutlich gehört hätten, wahrscheinlich sogar noch vor der Abmahnung selbst.

Zum Anderen stellen die meisten Provider ganz von sich aus schon sehr viele Hürden und Barrikaden auf um die Herausgabe, selbst wenn sie angeordnet ist, möglichst hinauszuzögern. Aus Wettbewerbsgründen, weil es schlechte Publicity wäre, aber auch weil dasauf Dauer Ressourcen kosten würde die man sich gar nicht leisten kann.

Irgendwo habe ich einen Beitrag gelesen, wo vom Zeitpunkt des Downloads bishin zum Abmahnschreiben gerade einmal sieben Tage vergangen sein sollen. No Chance! Absolut utopisch und surreal so etwas zu glauben. Das ist rein mathematisch schon gar nicht möglich, weil die providerinterne Recherche von Zugehörigkeiten einer genannten IP extrem zeitaufwändig ist, und nicht mal eben durch Tastendruck durchgeführt werden kann.

Fakt ist aber auch, dass eine Anschuldigung aufgrund einer IP (wer überhaupt hat die, im Abmahnschreiben angegebene IP jemals geprüft, ob sie stimmt?) sehr strittig sein kann, da eine IP nicht zwingend eindeutig ein muss. Denn IPs lassen sich fälschen. Zudem läuft jede IP minütlich durch unzählige Server im Netz, sodass auch ein Proxy, insbesondere anonym, niemals ausgeschlossen werden kann. Und spätestens ab hier wird es sehr fragwürdig. Bei AOL war das bspw. vor vielen Jahren mal ein grosses Thema gewesen.

Ich persönlich halte das alles für mehr als fragwürdig. Man kann mir viel vorwerfen, aber man muss es mir auch beweisen. Und wie geht das? Erst einmal gar nicht. Angebliche Protokolle über mein Downloadverhalten sind Bull**** - die existieren einfach nicht. Niemand kann mein Downloadverhalten protokollieren, auch nicht im P2P Netzwerk. Zumindest nicht so eindeutig dass sich dadurch ein Verdacht erhärten könnte. Einzig meine Festplatte kann das. Warum? Weil die Provider selbst keine Aufzeichnungen führen darüber was ich wann wo heruntergeladen habe und womit. Das ist technisch einfach nicht möglich. Will man mir also etwas zur Last legen müsse man meinen Rechner durchsuchen.

Und kein Richter der Welt wird das wegen so einer Lapalie unterschreiben!

Noch etwas:

Irgendwo stand, er wurde abgemahnt wegen Dateien die geschildert wurden als "freizeitdingsbums.part1" - "freizeitdingsbums.part2" --- hier ist noch mehr Bull**** verzapft worden als üblich.
*.part ist die Endung einer komprimierten Datei die in mehreren Stücken vertrieben wird, und deren Inhalt ich durch ein P2P Netzwerk somit a) gar nicht kennen kann und b) überhaupt erst kennen kann wenn ich alle Parts geladen und entpackt habe. Jemanden also abmahnen, wegen des Inhaltes einer Datei, deren Inhalt ich noch gar nicht kennen kann - das ist Blödsinn. Das funktioniert nicht und wird auch nicht funktionieren.

Hätten die Dateien spiderman2.part1 und spiderman2.part2 gelautet könnte man Vorsatz vermuten. Bei den hier genannten Dateien aber wird abgemahnt mit Bezug auf des Inhalts der gepackten Dateien, den der Downloader unmöglich kennen konnte, und der aus dem Titel auch nicht ersichtlich war.

Gerade in der Pornoindustrie aber werden so Lockvogeldaten gerne ins Netz gestellt, hinreichend bekannt, um Abmahnungen schreiben zu können. Mit obigen Argumenten ist sich dagegen aber leicht zu wehren.

Anders ist das, wenn ich über einen Referer auf die Dateien geklickt habe der entsprechend richtig benannt wurde - aber das heraus zu finden ist quasi unmöglich.

Generell aber glaube ich, dass der Abmahnwahn bald seine Spitze erreichen wird, und dann auch bald das zugrunde liegende Gesetz geändert wird zugunsten der Beklagten. Denn kämen alle diese Fälle, die sich weigern zu zahlen und zu unterschreiben, wirklich vor Gericht müsste man einlenken weil es zu teuer und zu zeitintensiv werden würde.

Generell aber würde ich sagen:
Wer zu 100% der Meinung ist die Abmahnung wäre zu Unrecht, der sollte sich auch nicht scheuen dagegen vorzugehen. Gerade was Downloads angeht geht das nämlich zum Glück noch recht gut. Und wer klug ist surft eh anonym - so oder so

LG

Edit:
Fällt mir gerade so auf. Eine Abmahnung weil man irgendwelche Parts etc heruntergeladen hat ist eh Quatsch. Wenn überhaupt ist die Verbreitung strafbar. Wenn in dem Schreiben also von Download gesprochen wurde ist das eh hinfällig. Ansonsten gilt obiges auch beim Upload - in diesem Fall zählt Unwissenheit nämlich sehrwohl.

-- Editiert am 02.12.2009 01:57


von gentle_knight am 02.12.2009 01:54
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
Hi,man soviel text so früh am morgen...
Ja,es gibt viele die nachgefragt haben bei ihren Provider,antwort war immer die selbe ob schriftlich oder telefonisch,Meist ne nette dame auf der anderen seite,die sagte,sie dürfe dazu keine auskunft erteilen... man weiß es also nich,ob nu rausgegeben wurde oder nich...
ich bin überzeugt davon,das da eine Zweckbeziehung besteht zwischen gierigen Anwälten und den Providern!!!
war auch mal irgendwo die Rede von 10 € pro IP mit Daten usw,wenn ich mich recht entsinne,wurde aber leider nicht offizell bestätigt,aber vorstellen kann ich es mir,was hätten die Provider sonst für ein interesse die Daten zu speichern und dann rauszugeben,wenn sie nichts vom Kuchen abbekämen.
als dann,schön Mittwoch noch...

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von habichvergessen am 02.12.2009 03:01
Status: Stift (52 Beiträge)
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
quote:
Denn IPs lassen sich fälschen.

Was aber nur Sinn macht, wenn man keine Antwort vom Server erwartet - also etwa, wenn ich einen Angriff auf einen Server durchführen will.
Wer etwas verbreiten will, kann seine IP nicht fälschen, weil er sonst gar keine Rückmeldung bekommt, was schon angekommen ist und folglich gar kein Down- oder Upload möglich wäre.

quote:
Wenn in dem Schreiben also von Download gesprochen wurde ist das eh hinfällig.

Ich gehe mal davon aus, daß die Abmahner nun doch nicht ganz so blöd sind.

quote:
Ansonsten gilt obiges auch beim Upload - in diesem Fall zählt Unwissenheit nämlich sehrwohl.

Wobei die Regel der Abmahnungen doch eher klare Fälle ("spiderman_3_bluray_ripped_by_COOLDUDE.rar") sind und keine, wo sich in "Urlaubsbilder.zip" dann doch Photoshop verborgen haben soll.



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von Die_Schulz am 02.12.2009 13:03
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
So, ich hab jetzt mal was wirklich Handfestes. Hab eine Anwältin eingeschaltet. Die hat mir das alles schriftlich ganz genau erklärt. Ich weiss, es ist ein elends langer Schlauch zu lsen. Aber es lohnt sich, da das mal erwiesene Fakten sind. Also einfach mal die Zeit nehmen:

I. Rechtslage

1. Tauschbörsenprogramme im Internet ermöglichen nicht zur den Download von Dateien mit verschiedensten Medieninhalten, sondern stellen auch zeitgleich über den Rechner des Tauschbörsennutzers dort vorhandene Mediendateien anderen Tauschbörsennutzern zum Download zur Verfügung. Dieser sog. Upload von urheberrechtlich geschützten Werken verletzt die Exklusivrechte der betroffenen Medienunternehmen und stellt nicht nur eine Urheberrechtsverletzung dar, sondern ist zudem auch noch strafbar. Der Vorwurf ist also auf jeden Fall ernst zu nehmen.

2. Seit dem 01.01.2008 ist nicht mehr nur der Upload, sondern auch bereits der Download von offensichtlich rechtswidrigen Angeboten eine Urheberrechtsverletzung und ebenfalls strafbar. Dies gilt insbesondere auch für Downloads über Tauschbörsen.

3. Die Medienindustrie hat vor einigen Jahren damit begonnen, spezielle Rechercheunternehmen damit zu beauftragen, Tauschbörsennutzer im Internet zu ermitteln. Dokumentiert wird dabei zunächst nur die sog. IP-Adresse des Tauschbörsennutzers. Dies ist ein Zahlencode, der ihrem Rechner automatisch zugewiesen wird, sobald jemand über Ihren Anschluss ins Internet geht. Die meisten Internetnutzer haben keine feste IP-Adresse. Die IP-Adresse variiert vielmehr ständig und wird bei jeder Einwahl neu vom Provider zugewiesen.

Um zu der IP-Adresse den dahinter stehenden Internetnutzer zu ermitteln, erstatten die Medienunternehmen anschließend Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft fordert auf Grundlage der mitgeteilten IP-Adressen beim Provider die Anschlussinhaberdaten an. In der Regel wird das Strafverfahren danach eingestellt. Die Anzeigeerstatter erhalten die zuvor beantragte Akteneinsicht. Aus der Ermittlungsakte sind dann Namen und Adresse des Anschlussinhabers ersichtlich, so dass nunmehr das zivilrechtliche Verfahren eingeleitet werden kann.

4. Nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichten besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Anschlussinhaber unabhängig davon, ob er tatsächlich selbst der Tauschbörsennutzer war. Da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, ist es unerheblich, ob Sie die technischen Details einer Tauschbörse kannten oder nicht, insbesondere ob Ihnen bekannt war, dass Sie beim Herunterladen von Daten aus einer Tauschbörse in der Regel automatisch Daten aus Ihrem Rechner auch wieder hoch laden und so zeitgleich Dritten zum Download zur Verfügung stellen.

Das Landgericht Hamburg hat in mehreren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Anschlussinhaber, obwohl er selbst die betreffende Musiktauschbörse niemals nutzte, als Störer dem Grunde nach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In einem Fall (Beschluss Landgericht Hamburg vom 21.04.06, Aktenzeichen: 308 O 139/06) hatte ein Elternteil als Anschlussinhaber seinen jugendlichen Kindern die Internetnutzung ohne weitere Einschränkung gestattet. Die Richter sahen hierin die Verletzung von Prüfungspflichten, da erforderliche und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen nicht durchgeführt wurden. Die Eltern hätten es unterlassen, alles Erdenkliche zu tun, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.

Das Landgericht Köln schloss sich dieser Argumentation an (Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.07, Aktenzeichen: 28 O 10/07) und vertritt die Auffassung, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Die Eltern könnten sich auch nicht damit verteidigen, nur über begrenzte Computerkenntnisse zu verfügen und daher nicht in der Lage gewesen zu sein, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hätten sich insofern fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Diese Auffassung wurde auch in einem ähnlich gelagerten Fall seitens des Landgerichts Düsseldorf (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.06, Aktenzeichen: 12 O 206/06) bestätigt.

In einem anderen Fall  des Landgerichts Hamburg (Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.06, Aktenzeichen: 308 O 407/06) berief sich ein Anschlussinhaber darauf mit einer WLAN-Verbindung zu arbeiten, selber die Musiktauschbörsen aber nicht besucht zu haben. Es habe möglicherweise sich jemand von außerhalb über seinen Router eingewählt. Auch hier bejahten die Hamburger Richter die Störerhaftung und sahen das Verhalten als fahrlässig an. Beide Verfahren betrafen jedoch lediglich geltend gemachte Unterlassungsansprüche, nicht die Begründetheit der geforderten Schadenersatzansprüche.
Anknüpfungspunkt für die sog. Störerhaftung ist demnach, einem Dritten „den unbegrenzten Zugang in das Internet ermöglicht" zu haben (OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2007 6 U 244/06), ohne die „gebotenen Maßnahmen" zu treffen, um Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern (OLG Köln Beschluss vom 29.03.2007 6 U 244/06; ebenso OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2007 20 W 157/07).
Wie Sie möglicherweise dem Internet oder der Presse entnommen haben, gehen verschiedene große Medienunternehmen über die von Ihnen beauftragten Anwälte wie z.B. die Kanzlei Rasch, die Kanzlei Waldorf, die Kanzlei kuw vermehrt gegen Tauschbörsennutzer gerichtlich vor, die die Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben haben. Hier werden regelmäßig sehr hohe Streitwerte für den Unterlassungsanspruch festgesetzt, so dass diese Verfahren für den Tauschbörsennutzer mit ganz erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.
Wir empfehlen Ihnen daher, auf jeden Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach entsprechender Prüfung durch uns und in einer durch uns modifizierten Form abzugeben. Nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung können Sie die sog. Wiederholungsgefahr rechtswirksam ausräumen und so den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindern.
6. Im nächsten Schritt ist dann zu entscheiden, wie Sie sich zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen stellen.
Auch insoweit ist die aktuelle Rechtsprechung uneinheitlich: Zunächst sind die Entscheidungen der Gerichte, gerade des häufig mit solchen Verfahren befassten Landgerichts Hamburg bekannt geworden, die von einer sehr weit gehenden Störerhaftung ausgehen, wonach auch der Anschlussinhaber in den meisten Fällen für Urheberrechtsverletzungen Dritter über seinen Anschluss haftet (vgl. Landgericht Hamburg vom 25.01.2006, 308 O 58/06, OLG Hamburg vom 11.10.2006, 5 W 152/07, Landgericht Köln vom 28.02.07, 28 O 10/07, Landgericht Düsseldorf 13.04.2007, 12 O 87/07, OLG Düsseldorf vom 27.12.2007, I-20 W 157/07, LG Leipzig vom 08.02.2008, 5 O 383/06).
Es haben aber auch einige Gerichte, zuletzt das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 20.12.07 (11 W 58/07) anders entschieden, nämlich dass der Anschlussinhaber nicht ohne weiteres für die Tauschbörsennutzung Dritter haftet.
In dem zu entscheidenden Fall hatten Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder zu haften. Das Gericht hatte klargestellt, dass nach dortiger Rechtsauffassung eine Störerhaftung nur in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat.
Wird eine Urheberrechtsverletzung beispielsweise aber durch Familienmitglieder oder Mitarbeiter im Betrieb (vgl. OLG München, Urteil vom 04.10.2007, 7 O 2827/07) begangen, so haftet der Anschlussinhaber hierfür nur, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen würden, und er gleichwohl nicht auf die Rechtswidrigkeit einer derartigen Nutzung hingewiesen und daraufhin die Nutzung des Internetanschlusses überwacht hat. Hat der Anschlussinhaber keinerlei Anhaltspunkte für eine Tauschbörsennutzung, so soll er nach dieser Rechtsprechung jedenfalls in Bezug auf die Anschlussnutzung durch Volljährige keine Prüfungspflichten haben, ob diese eventuell Filesharing über den Anschluss betreiben. Hinweispflichten auf die Rechtswidrigkeit und das Verbot der Nutzung des Internetanschlusses für Tauschbörsenaktivitäten bestehen nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber Minderjährigen.
Nachdem jedoch zuletzt die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf die sehr weitgehende Störerhaftung des Anschlussinhabers erneut bestätigt haben, dürfte diese strenge Rechtsprechung die eher überwiegende Rechtsauffassung der Gerichte darstellen.
7. Darüber hinaus gilt zu beachten: Bei Rechtsverletzungen im Internet gilt ein sog. fliegender Gerichtsstand mit der Folge, dass sich der Kläger ein Gericht mit einer für ihn günstigen Rechtsprechung aussuchen kann. Diesen fliegenden Gerichtsstand nehmen viele Gerichte auch für eine reine Gebührenforderung wegen einer Urheberrechtsverletzung an. Dies führt zu einem erheblichen Kostenrisiko für den Anschlussinhaber, der die Leistung von Schadensersatz verweigert.
8. Was die Schadensersatzforderung betrifft: Nach der Rechtsprechung der weniger abmahnfreundlichen Gerichte würde der Anschlussinhaber, wenn er nicht gegen besondere Prüfungspflichten, die nicht in jedem Fall bestehen, verstoßen hat, für die Tauschbörsenaktivitäten seines Ehegatten, seiner Kinder oder seiner Mitarbeiter im Betrieb nicht auf Unterlassung haften und folglich auch nicht auf Ersatz der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben und auf Schadensersatz.
9. Ist klar, dass Sie selbst die Urheberrechtsverletzung begangen haben, ist eine Schadensersatzverpflichtung gegeben. Hat die Urheberrechtsverletzung ein Dritter über Ihren Anschluss begangen, den Sie entweder nachweislich über die Rechtslage belehrt und ein Verbot der Tauschbörsennutzung ausgesprochen haben, oder der aus ihrer Sicht so eigenverantwortlich handelt, dass es einer Belehrung nicht bedarf, und Sie hatten keinerlei Anlass zu vermuten, dass über Ihren Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, so ist die Frage, wie Sie sich schließlich in Bezug auf die Schadensersatzforderung entscheiden angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung eine Frage der eigenen Risikoeinschätzung. Diese Entscheidung können wir Ihnen nicht abnehmen.
10. Bisher sind zwar nach den Berichten im Internet und in der Presse überwiegend Verfahren bekannt geworden, in denen gegen Tauschbörsennutzer vorgegangen wurde, die sich geweigert hatten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Neuerdings scheinen aber auch vermehrt Schadensersatzklagen in Form von reinen Gebührenklagen eingereicht zu werden.
Die Zahlungsansprüche verjähren zudem erst nach drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Abmahnung erfolgte.
Nach § 97 a Abs. 2 UrhG wird seit dem 1.9.2008 für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Erstattung der Abmahnkosten auf 100,- € beschränkt. Inwieweit diese Regelung aber auch auf sog. Tauschbörsenfälle angewendet werden wird, bleibt abzuwarten. Gedacht ist die Vorschrift in erster Linie für Bagatellfälle wie die Nutzung von Fotos oder Stadtplänen auf privaten Homepages. Über eine weitergehende Anwendung müssen die Gerichte erst noch entscheiden.

II. Empfehlung
Der sicherste Weg, den wir Ihnen zu empfehlen gehalten sind, ist es, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst eine Unterlassungserklärung abzugeben, durch uns rechtliche Argumente dafür vortragen zu lassen, warum aus Ihrer Sicht eine Haftung und Schadensersatzverpflichtung nicht besteht und auf dieser Grundlage im Falle eines weiteren Schreibens der Gegenseite über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu verhandeln, mit dem Ziel, einen geringeren Pauschalbetrag zu vereinbaren und so das Verfahren endgültig abzuschließen.
Eine andere Reaktionsmöglichkeit, die aber natürlich weniger Sicherheit bietet, besteht darin, nur die Unterlassungserklärung abzugeben, die Zahlung jedoch zu verweigern und abzuwarten, ob weitere Schreiben kommen, oder es zu einem Klageverfahren kommt.
III. Wichtige Hinweise
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, unbedingt sichergestellt werden muss, dass künftig keinerlei Tauschbörsenaktivitäten über Ihren Internetanschluss mehr stattfinden.
Wir empfehlen außerdem, soweit noch nicht geschehen, sämtliche Tauschbörsensoftware sofort vollständig vom Rechner zu entfernen, eine Firewall einzurichten, für die verschiedenen Nutzer Benutzerkonten mit eigenem Passwort und mit individuellen Nutzungsbefugnissen einzurichten, die das Herunterladen von Filesharing-Software verhindern, und die Zugriffsmöglichkeiten auf das WLAN-Netz von außen durch Verschlüsselung zu minimieren.
Sie sollten sich dabei fachkundiger Hilfe bedienen und sich alle getroffenen technischen Maßnahmen unter Angabe des Datums schriftlich bestätigen lassen.


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von obelix666 am 08.12.2009 13:05
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
quote:
Die Zahlungsansprüche verjähren zudem erst nach drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Abmahnung erfolgte.

Das ist so nicht richtig. (Richtig wäre gewesen: "Diese Zahlungsansprüche...", da es sich wohl auf die Anwaltsgebühren beziehen soll.)

Die Verjährung (des Unterlassungsanspruches) beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Verletzte von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. Wann er abmahnt, ist für den Verjährungsbeginn irrelevant.

Hat der Verletzte also 2005 von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt, ist der Anspruch auf Unterlassung zum 31.12.2008 verjährt, auch wenn er erst in 2007 oder 2008 abmahnt.

Fraglich ist, wann die Verjährung der Rechtsverfolgungskosten einsetzt. Wenn zu einem Zeitpunkt abgemahnt wurde, an dem der Unterlassungsanspruch noch nicht verjährt ist, könnte in der Tat Verjährung erst 3 Jahre nach Abmahnung eintreten.



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von Die_Schulz am 08.12.2009 14:03
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
@ obelix666
hast Du den ganzen Text abgeschrieben??
Das wäre nicht notwendig gewesen.
Wie ist der Name der Anwältin?

Es wird derzeit im (negative Feststellungsklage) von einem neutralen, vom Gericht
bestellten, Gutachter überprüft, ob ein sog. 0-Upload-Client --Leecher-- den
Upload von Dateien verhindert. Somit entfällt deren Aussage, "Wer downloaded,
der tätigt auch gleichzeitig einen Upload. Auch wird in diesem Verfahren
die Ermittlungsmethoder sog. Log-Firmen begutachtet.

Auch ist die Kanzlei KUW in U+C umbenannt worden.

Auch ist deren Empfehlung, keine Tauschbörsen zu benutzen eher ein Witz.
Tauschbörsen dienen vielen Nutzern, um schnell große Datenmengen
zur Verfügung zu stellen.

Die sog. Störerhaftung kann dem Anschlussinhaber gefährlich werden.
Bevor man also irgendwelche Äußerungen über die Familiensituation,
PC-Benutzung macht, sollte man sich diesbezgl. mit einem fachkundigen
Anwalt beraten.



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von Grazer5+7 am 09.12.2009 00:11
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
Hallo Leute, steht heute so auf der homepage von N24:

Eltern haften für ihre Kinder - und Partner

Wer einen Internetanschluss hat, sollte ein Auge darauf haben, wer damit was tut. Eine Frau aus Bayern wurde nun verurteilt, weil wohl ihre Kinder - oder ihr Mann - Musikdateien ins Netz stellten.

Für illegale Musikangebote im Web muss eine Ehefrau und Mutter von zwei Söhnen gerade stehen. Nach einer am Donnerstag vom Kölner Oberlandesgericht (OLG) veröffentlichten Entscheidung haftet die Frau aus Oberbayern als Inhaberin des von der ganzen Familie genutzten Internetanschlusses.

Über den Anschluss waren im August 2005 insgesamt 964 Musiktitel unerlaubt als MP3-Dateien zum Download angeboten worden. Musikfirmen wie EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland mahnten die Frau ab. Laut Urteil hat sie die Abmahnkosten von 2.380 Euro zu tragen.

Die Frau bestreitet, die Musikstücke im Internet angeboten zu haben. Neben ihr hatten ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Söhne Zugang zu dem Rechner. Nicht ferngelegen sei es, dass auch der Ehemann den Anschluss genutzt habe, hieß es in einer Vorlage des Gerichts. Denn es seien viele ältere Titel zum Download angeboten worden, wie etwa von der Rockgruppe "The Who".

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von obelix666 am 08.01.2010 08:31
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
@ obelix666

zu dem OLG-Urteil solltest Du Dir vlt. noch folgenden Kommentar von RA Solmecke
durchlesen:

OLG Köln nimmt Stellung zur Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing und drückt Streitwerte erheblich

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von Grazer5+7 am 09.01.2010 09:20
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
Die aktuellen Abmahnungen 2/2010 der KUW Rechtsanwälte sind gefälscht, nichts bezahlen und ignorieren oder Strafanzeige stellen.
siehe hierzu

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von Eintagsfliege am 26.02.2010 22:18
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>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
Hallo zusammen, hab mal eine Frage zu der aktuellen Rechtssprechung was dieses Dateienvorratsspeicherungsgesetz betrifft. Hat das irgendwelche Auswirkungen auf diese Abmahnungsflut? Haben Rechtsanwälte jetzt nicht mehr die Möglichkeit sich von den Gerichten die Namen und Adressen zu holen?


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von obelix666 am 03.03.2010 17:45
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