>Abmahnung wegen Download mit torrent - KUW - Strassenflirt
So, ich hab jetzt mal was wirklich Handfestes. Hab eine Anwältin eingeschaltet. Die hat mir das alles schriftlich ganz genau erklärt. Ich weiss, es ist ein elends langer Schlauch zu lsen. Aber es lohnt sich, da das mal erwiesene Fakten sind. Also einfach mal die Zeit nehmen: I. Rechtslage
1. Tauschbörsenprogramme im Internet ermöglichen nicht zur den Download von Dateien mit verschiedensten Medieninhalten, sondern stellen auch zeitgleich über den Rechner des Tauschbörsennutzers dort vorhandene Mediendateien anderen Tauschbörsennutzern zum Download zur Verfügung. Dieser sog. Upload von urheberrechtlich geschützten Werken verletzt die Exklusivrechte der betroffenen Medienunternehmen und stellt nicht nur eine Urheberrechtsverletzung dar, sondern ist zudem auch noch strafbar. Der Vorwurf ist also auf jeden Fall ernst zu nehmen.
2. Seit dem 01.01.2008 ist nicht mehr nur der Upload, sondern auch bereits der Download von offensichtlich rechtswidrigen Angeboten eine Urheberrechtsverletzung und ebenfalls strafbar. Dies gilt insbesondere auch für Downloads über Tauschbörsen.
3. Die Medienindustrie hat vor einigen Jahren damit begonnen, spezielle Rechercheunternehmen damit zu beauftragen, Tauschbörsennutzer im Internet zu ermitteln. Dokumentiert wird dabei zunächst nur die sog. IP-Adresse des Tauschbörsennutzers. Dies ist ein Zahlencode, der ihrem Rechner automatisch zugewiesen wird, sobald jemand über Ihren Anschluss ins Internet geht. Die meisten Internetnutzer haben keine feste IP-Adresse. Die IP-Adresse variiert vielmehr ständig und wird bei jeder Einwahl neu vom Provider zugewiesen.
Um zu der IP-Adresse den dahinter stehenden Internetnutzer zu ermitteln, erstatten die Medienunternehmen anschließend Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft fordert auf Grundlage der mitgeteilten IP-Adressen beim Provider die Anschlussinhaberdaten an. In der Regel wird das Strafverfahren danach eingestellt. Die Anzeigeerstatter erhalten die zuvor beantragte Akteneinsicht. Aus der Ermittlungsakte sind dann Namen und Adresse des Anschlussinhabers ersichtlich, so dass nunmehr das zivilrechtliche Verfahren eingeleitet werden kann.
4. Nach der Rechtsprechung verschiedener Gerichten besteht ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Anschlussinhaber unabhängig davon, ob er tatsächlich selbst der Tauschbörsennutzer war. Da der Unterlassungsanspruch verschuldensunabhängig ist, ist es unerheblich, ob Sie die technischen Details einer
Tauschbörse kannten oder nicht, insbesondere ob Ihnen bekannt war, dass Sie beim Herunterladen von Daten aus einer Tauschbörse in der Regel automatisch Daten aus Ihrem Rechner auch wieder hoch laden und so zeitgleich Dritten zum Download zur Verfügung stellen.
Das Landgericht Hamburg hat in mehreren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass der Anschlussinhaber, obwohl er selbst die betreffende Musiktauschbörse niemals nutzte, als Störer dem Grunde nach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In einem Fall (Beschluss Landgericht Hamburg vom 21.04.06, Aktenzeichen:
308 O 139/06) hatte ein Elternteil als Anschlussinhaber seinen jugendlichen Kindern die Internetnutzung ohne weitere Einschränkung gestattet. Die Richter sahen hierin die Verletzung von Prüfungspflichten, da erforderliche und zumutbare Sicherheitsvorkehrungen nicht durchgeführt wurden. Die Eltern hätten es unterlassen, alles Erdenkliche zu tun, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.
Das Landgericht Köln schloss sich dieser Argumentation an (Urteil des Landgerichts Köln vom 28.02.07, Aktenzeichen:
28 O 10/07) und vertritt die Auffassung, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte, insbesondere an minderjährige Jugendliche, die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Die Eltern könnten sich auch nicht damit verteidigen, nur über begrenzte Computerkenntnisse zu verfügen und daher nicht in der Lage gewesen zu sein, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Sie hätten sich insofern fachkundiger Hilfe bedienen müssen. Diese Auffassung wurde auch in einem ähnlich gelagerten Fall seitens des Landgerichts Düsseldorf (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.08.06, Aktenzeichen:
12 O 206/06) bestätigt.
In einem anderen Fall des Landgerichts Hamburg (Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.07.06, Aktenzeichen:
308 O 407/06) berief sich ein Anschlussinhaber darauf mit einer WLAN-Verbindung zu arbeiten, selber die Musiktauschbörsen aber nicht besucht zu haben. Es habe möglicherweise sich jemand von außerhalb über seinen Router eingewählt. Auch hier bejahten die Hamburger Richter die Störerhaftung und sahen das Verhalten als fahrlässig an. Beide Verfahren betrafen jedoch lediglich geltend gemachte Unterlassungsansprüche, nicht die Begründetheit der geforderten Schadenersatzansprüche.
Anknüpfungspunkt für die sog. Störerhaftung ist demnach, einem Dritten „den unbegrenzten Zugang in das Internet ermöglicht" zu haben (OLG Köln, Beschluss vom 08.05.2007
6 U 244/06), ohne die „gebotenen Maßnahmen" zu treffen, um Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern (OLG Köln Beschluss vom 29.03.2007
6 U 244/06; ebenso OLG Düsseldorf Beschluss vom 27.12.2007
20 W 157/07).
Wie Sie möglicherweise dem Internet oder der Presse entnommen haben, gehen verschiedene große Medienunternehmen über die von Ihnen beauftragten Anwälte wie z.B. die Kanzlei Rasch, die Kanzlei Waldorf, die Kanzlei kuw vermehrt gegen Tauschbörsennutzer gerichtlich vor, die die
Unterlassungserklärung nicht fristgerecht abgegeben haben. Hier werden regelmäßig sehr hohe Streitwerte für den Unterlassungsanspruch festgesetzt, so dass diese Verfahren für den Tauschbörsennutzer mit ganz erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.
Wir empfehlen Ihnen daher, auf jeden Fall eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach entsprechender Prüfung durch uns und in einer durch uns modifizierten Form abzugeben. Nur durch Abgabe einer Unterlassungserklärung können Sie die sog. Wiederholungsgefahr rechtswirksam ausräumen und so den Erlass einer einstweiligen Verfügung verhindern.
6. Im nächsten Schritt ist dann zu entscheiden, wie Sie sich zu den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen stellen.
Auch insoweit ist die aktuelle Rechtsprechung uneinheitlich: Zunächst sind die Entscheidungen der Gerichte, gerade des häufig mit solchen Verfahren befassten Landgerichts Hamburg bekannt geworden, die von einer sehr weit gehenden Störerhaftung ausgehen, wonach auch der Anschlussinhaber in den meisten Fällen für Urheberrechtsverletzungen Dritter über seinen Anschluss haftet (vgl. Landgericht Hamburg vom 25.01.2006,
308 O 58/06, OLG Hamburg vom 11.10.2006, 5 W 152/07, Landgericht Köln vom 28.02.07,
28 O 10/07, Landgericht Düsseldorf 13.04.2007,
12 O 87/07, OLG Düsseldorf vom 27.12.2007, I-
20 W 157/07, LG Leipzig vom 08.02.2008, 5 O 383/06).
Es haben aber auch einige Gerichte, zuletzt das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 20.12.07 (
11 W 58/07) anders entschieden, nämlich dass der Anschlussinhaber nicht ohne weiteres für die Tauschbörsennutzung Dritter haftet.
In dem zu entscheidenden Fall hatten Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder zu haften. Das Gericht hatte klargestellt, dass nach dortiger Rechtsauffassung eine Störerhaftung nur in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Rechtsverletzung beigetragen hat.
Wird eine Urheberrechtsverletzung beispielsweise aber durch Familienmitglieder oder Mitarbeiter im Betrieb (vgl. OLG München, Urteil vom 04.10.2007,
7 O 2827/07) begangen, so haftet der Anschlussinhaber hierfür nur, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür hatte, dass die Nutzer den Anschluss zur Rechtsverletzung missbrauchen würden, und er gleichwohl nicht auf die Rechtswidrigkeit einer derartigen Nutzung hingewiesen und daraufhin die Nutzung des Internetanschlusses überwacht hat. Hat der Anschlussinhaber keinerlei Anhaltspunkte für eine Tauschbörsennutzung, so soll er nach dieser Rechtsprechung jedenfalls in Bezug auf die Anschlussnutzung durch Volljährige keine Prüfungspflichten haben, ob diese eventuell
Filesharing über den Anschluss betreiben. Hinweispflichten auf die Rechtswidrigkeit und das Verbot der Nutzung des Internetanschlusses für Tauschbörsenaktivitäten bestehen nach Auffassung des Gerichts nur gegenüber Minderjährigen.
Nachdem jedoch zuletzt die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf die sehr weitgehende Störerhaftung des Anschlussinhabers erneut bestätigt haben, dürfte diese strenge Rechtsprechung die eher überwiegende Rechtsauffassung der Gerichte darstellen.
7. Darüber hinaus gilt zu beachten: Bei Rechtsverletzungen im Internet gilt ein sog. fliegender Gerichtsstand mit der Folge, dass sich der Kläger ein Gericht mit einer für ihn günstigen Rechtsprechung aussuchen kann. Diesen fliegenden Gerichtsstand nehmen viele Gerichte auch für eine reine Gebührenforderung wegen einer Urheberrechtsverletzung an. Dies führt zu einem erheblichen Kostenrisiko für den Anschlussinhaber, der die Leistung von
Schadensersatz verweigert.
8. Was die Schadensersatzforderung betrifft: Nach der Rechtsprechung der weniger abmahnfreundlichen Gerichte würde der Anschlussinhaber, wenn er nicht gegen besondere Prüfungspflichten, die nicht in jedem Fall bestehen, verstoßen hat, für die Tauschbörsenaktivitäten seines Ehegatten, seiner Kinder oder seiner Mitarbeiter im Betrieb nicht auf Unterlassung haften und folglich auch nicht auf Ersatz der Anwaltskosten für das Abmahnschreiben und auf Schadensersatz.
9. Ist klar, dass Sie selbst die Urheberrechtsverletzung begangen haben, ist eine Schadensersatzverpflichtung gegeben. Hat die Urheberrechtsverletzung ein Dritter über Ihren Anschluss begangen, den Sie entweder nachweislich über die Rechtslage belehrt und ein Verbot der Tauschbörsennutzung ausgesprochen haben, oder der aus ihrer Sicht so eigenverantwortlich handelt, dass es einer Belehrung nicht bedarf, und Sie hatten keinerlei Anlass zu vermuten, dass über Ihren Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden, so ist die Frage, wie Sie sich schließlich in Bezug auf die Schadensersatzforderung entscheiden angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung eine Frage der eigenen Risikoeinschätzung. Diese Entscheidung können wir Ihnen nicht abnehmen.
10. Bisher sind zwar nach den Berichten im Internet und in der Presse überwiegend Verfahren bekannt geworden, in denen gegen Tauschbörsennutzer vorgegangen wurde, die sich geweigert hatten, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Neuerdings scheinen aber auch vermehrt Schadensersatzklagen in Form von reinen Gebührenklagen eingereicht zu werden.
Die Zahlungsansprüche verjähren zudem erst nach drei Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die
Abmahnung erfolgte.
Nach
§ 97 a Abs. 2 UrhG wird seit dem 1.9.2008 für den Fall einer erstmaligen Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die Erstattung der Abmahnkosten auf 100,- € beschränkt. Inwieweit diese Regelung aber auch auf sog. Tauschbörsenfälle angewendet werden wird, bleibt abzuwarten. Gedacht ist die Vorschrift in erster Linie für Bagatellfälle wie die Nutzung von Fotos oder Stadtplänen auf privaten Homepages. Über eine weitergehende Anwendung müssen die Gerichte erst noch entscheiden.
II. Empfehlung
Der sicherste Weg, den wir Ihnen zu empfehlen gehalten sind, ist es, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zunächst eine Unterlassungserklärung abzugeben, durch uns rechtliche Argumente dafür vortragen zu lassen, warum aus Ihrer Sicht eine Haftung und Schadensersatzverpflichtung nicht besteht und auf dieser Grundlage im Falle eines weiteren Schreibens der Gegenseite über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu verhandeln, mit dem Ziel, einen geringeren Pauschalbetrag zu vereinbaren und so das Verfahren endgültig abzuschließen.
Eine andere Reaktionsmöglichkeit, die aber natürlich weniger Sicherheit bietet, besteht darin, nur die Unterlassungserklärung abzugeben, die Zahlung jedoch zu verweigern und abzuwarten, ob weitere Schreiben kommen, oder es zu einem Klageverfahren kommt.
III. Wichtige Hinweise
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, unbedingt sichergestellt werden muss, dass künftig keinerlei Tauschbörsenaktivitäten über Ihren Internetanschluss mehr stattfinden.
Wir empfehlen außerdem, soweit noch nicht geschehen, sämtliche Tauschbörsensoftware sofort vollständig vom Rechner zu entfernen, eine Firewall einzurichten, für die verschiedenen Nutzer Benutzerkonten mit eigenem Passwort und mit individuellen Nutzungsbefugnissen einzurichten, die das Herunterladen von Filesharing-Software verhindern, und die Zugriffsmöglichkeiten auf das WLAN-Netz von außen durch Verschlüsselung zu minimieren.
Sie sollten sich dabei fachkundiger Hilfe bedienen und sich alle getroffenen technischen Maßnahmen unter Angabe des Datums schriftlich bestätigen lassen.
-----------------
""
von obelix666 am 08.12.2009 13:05
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:
1,0
(von 1 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden