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Abmahnung wegen Download: OLG Hamburg sieht kein Beweisverwertungsverbot für Logistep-Daten

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles
24.11.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 1225 Aufrufe
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Abmahnung

Nachdem im September diesen Jahres ein Schweizer Bundesgericht (Entscheidung vom 08.09.2010 - 1C_285/2009) die Ermittlungstätigkeit der Logistep AG als datenschutzrechtswidrig eingestuft hat, äußerte sich nunmehr erstmals seit der Schweizer Entscheidung ein deutsches Gericht zu dieser spannenden Frage.

In seinem Beschluss vom 03.11.2010 sah das OLG Hamburg (5 W 126/10) allerdings keinen Anhaltspunkt für ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die von der Logistep AG ermittelten IP-Adressen. Für die rechtliche Bewertung eines solchen kommt es nach Auffassung der Richter allein auf deutsches Recht an. Ein Verstoß gegen inländisches Datenschutzrecht sei allerdings mangels unmittelbarem Personenbezugs nicht ersichtlich.

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Philipp Achilles
Marburg
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Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht

Zahlreiche Abmahnkanzleien in Deutschland greifen bei der Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen auf die Dienste der ursprünglich in der Schweiz ansässigen Logistep AG zurück. Nach der zitierten Schweizer Entscheidung ist das Unternehmen nach Karlsruhe umgezogen und firmiert nunmehr als Logistep UG. Seit 2004 überwacht der Dienstleister Internet-Tauschbörsen und dokumentiert Verstöße gegen das Urheberrecht durch den unerlaubten Upload geschützter Werke. Die erfassten Daten (IP-Adresse, Tatzeitpunkt, Hashwert) werden den auf die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisierten Kanzleien zur Verfügung gestellt, die nach Ermittlung der Anschlussinhaber tausende Abmahnungen versenden um Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz durchzusetzen. Die geforderten Summen liegen oft im vierstelligen Bereich.

Mit der Entscheidung des OLG Hamburg bewahrheitet sich unsere Prognose. Abmahnkanzleien in Deutschland werden für ihre Tätigkeit bis auf Weiteres auf Datenmaterial der Firma Logistep zurückgreifen können.

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