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Abmahnung wegen Download: Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe Rechtsanwälte machen Vertragsstrafe iHv. EUR 5.001 geltend

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
6.12.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 614 Aufrufe
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Abmahnung

In der Vergangenheit haben wir bereits mehrfach über urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe im Auftrag von Anis Mohamend Ferchichi, besser bekannt unter seinem Künstlernamen „Bushido“, berichtet. Gegenstand ist die unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen in Internet-Tauschbörsen. In vielen Fällen waren Werke des Berliner Rappers betroffen, die auf Samplern wie beispielsweise der Bravo Hits 68 enthalten waren. In den Abmahnschreiben machen die Lindener Rechtsanwälte Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten geltend, daneben wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

In einem aktuellen Fall war der Betroffene wegen einem entsprechenden Verstoß bereits einmal abgemahnt worden und hatte eine abgeänderte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe wollen nunmehr eine erneute Rechtsverletzung festgestellt haben. Neben dem üblichen Abgeltungsbetrag von EUR 350 wird daher zusätzlich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 5.001 geltend gemacht. Dieser soll sich als Mindestschadensersatz aus dem vertraglichen Vertragsstrafeversprechen ergeben. Insgesamt wird damit die Zahlung von EUR 5.351 verlangt.

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Das Beispiel zeigt, dass entgegen einer verbreiteten Ansicht entsprechende urheberrechtliche Streitigkeiten mit Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht unbedingt „erledigt“ sind und auf die „leichte Schulter“ genommen werden dürfen. Der Verstoß gegen ein vertragliches Unterlassungsversprechen kann weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. Bei der Formulierung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen sollte vor diesem Hintergrund kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen.

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