Abmahnung von Waldorf Frommer Rechtsanwälte
Von Rechtsanwalt Alexander Stephens 5.1.2011 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 590 Aufrufe Mehr zum Thema:Abmahnung
In letzter Zeit häufen sich Vorfälle in denen unbescholtene Bürger plötzlich eine so genannte Abmahnung von einer Anwaltskanzlei, zumeist von Waldorf Frommer aus München, erhalten und aufgefordert werden einerseits einen horrenden Betrag für die angeblich illegale Nutzung von Musik- oder Filmtiteln zu bezahlen, andererseits eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben.
Aus eigener Erfahrung aus einer Vielzahl von Auseinandersetzungen gerade mit der Kanzlei Frommer Waldorf ist dabei vorab anzumerken, dass diese Forderungen nicht selten völlig unbegründet oder zumindest der Höhe nach falsch sind!
Alexander Stephens
München
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Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht Pers. Direktanfrage
Nicht selten waren es nämlich Minderjährige oder andere Personen, die den vermeintlichen Schaden verursacht haben. Zudem wird die Haftung von Täter und Anschlussinhaber vor Gerichten völlig anders bewertet.
Dennoch ist im Falle einer Abmahnung dringender Handlungsbedarf nötig, da man ansonsten ein kostspieliges Gerichtsverfahren riskiert.
Soweit die Vorwürfe nämlich dem Grunde nach zutreffen, besteht tatsächlich ein Unterlassungsanspruch. Allerdings bedeutet dies noch lange nicht, dass die dort genannte Strafe im Falle weiterer Urheberrechtsverletzungen der Höhe nach richtig ist und dass der Schadensersatzanspruch gerechtfertigt ist.
Zum anderen riskiert man durch das bloße unüberlegte Unterschreiben einer solchen Unterlassungserklärung die Anerkennung der Schuld nebst den Kosten der Gegenseite und ist zudem 30 Jahre lang an die Erklärung gebunden. Insoweit sollte man der Pflicht zur Unterlassungserklärung dem Grunde nach nachkommen, allerdings in modifizierter Form.
Was den Schadensersatzanspruch angeht kommt es immer auf den Einzelfall und die konkreten Umstände an. Grundsätzlich bleibt aber festzuhalten, dass der Anspruch aber nur dann besteht, soweit der Inanspruchgenommene auch der Täter ist, ihn ein Verschulden trifft und der geltend gemachte Schaden auch tatsächlich der Höhe nach entstanden ist. Oftmals ergeben sich hier nämlich ganz andere Sachverhalte und nicht selten gelingt es selbst bei grundsätzlichem Bestehen des Schadensersatzanspruchs einen günstigeren Vergleich zu erzielen.
Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass man zunächst ruhig bleiben und sich - soweit möglich - zunächst anwaltlich beraten lassen sollte (jedoch unbedingt von einem Anwalt der sich mit Abmahnungssachen auskennt!).
Auf keinen Fall sollte und man die Unterlassungserklärung unüberlegt unterschreiben oder Zahlungen leisten ohne sich vorher beraten zu lassen.
Sollte man finanziell nicht in der Lage sein einen Anwalt zu konsultieren, besteht auch die Möglichkeit sich einen sog. Beratungsschein vom ortsansässigen Amtsgericht erteilen zu lassen, der eine kostenlose anwaltliche Erstberatung ermöglicht.



