quote:Der ZUGANG eines Abmahnschreibens bräuchte nicht bewiesen zu werden; es würde ausreichen nachweisen zu können, sich der angegebenen Kommunikationswege für eine schnelle Kontaktaufnahme bedient zu haben. M.
wie soll der Verletzte im Zweifel nachweisen, sich dieser Möglichkeiten bedient zu haben? Den Zugang einer Beschwerde per Email oder Kontaktformular oder Telefon kann er doch gar nicht gerichtsfest beweisen.
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