>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
Verjährung wird wohl nach
§11 UWG behandelt.
Demnach gilt folgendes:
Ansprüche aus den §§ 8, 9, 12 Abs.1 Satz 2 verjähren in 6 Monaten
"Die Verjährungsfrist beginnt dann wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Erkenntnis erlang oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Erkenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 3 Jahren von der Enstehung an.
"
http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__11.html"
Am Besten wird wohl sein damit mal zu einem Anwalt zu gehen. Persönlich habe ich keinen Plan, was das Gesetz nun genau sagt/meint....
Oder gibt es hier jmd der das mal "entschlüsseln" kann?!? Wäre sehr froh darüber ;-)!!!
Ich werde wohl auch direkt am Montag zum Anwalt gehen. Zumindest eine Beratung sollte durch den Rechtsschutz abgedeckt sein...
Mfg MTL
-- Editiert von mtl am 29.07.2007 11:52:49
von mtl am 29.07.2007 11:47
Status: Frischling (4 Beiträge)
Userwertung:
0,0
(von 0 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag melden