Ich erhielt heute ein schreiben von der Kanzlei Schutt & Waetke. Und nun zu
meiner Frage. In unserem Haushalt wohnen meherer Personen darunter zu der
Zeit der Tat ein 13 Jahriges Kind und keiner kann sich erklären wer das P2P Netzwerk benutz hatt. Es handelt sich um ein Spiel namems Dream Pinball 3D was eine Person aus unserem Haushalt...moment ich zittiere...:
Sie boten im Internet als Teilnehmer eines Peer-to-Peer-Netzwerkes (so genannte "Internettauschbörse") das urheberrechtlich geschützte Computerspiel "Dream Pinball 3D" anderen zu diesem Zeitpunkt in dem Netzwerk befindlichen Nutzern durch Freigabe auf ihrer Festplatte zum Upload an.
Folgende Daten konnten unserer Mandantschaft unter anderen aufgrund einer speziellen Software feststellen und beweissicher dokumentieren lassen:
Datum: 14.11.2008 21:48:27
IP-Adresse: **.***.**.**
Dateiname: .......Dream Pinball 3D..........
Wir denken das es der zu der Zeit 13 Jährige in unserem Haushalt lebende Junge war der, da er zugang zu dem Computer hat und sich damit gut auskennt. Und diese zeilen haben uns jetzt ziemlich angst bereitet. Ich zittiere wieder...:
Sollten Sie den Internetanschluss Minderjährigen zur Verfügung stellen, so können diese nicht nur Urheberrechtsverletzungen begehen, sondern in großem
Umfang und ohne jede Zugangsbeschränkung auf pornografisches, kinderpornografisches und gewaltverherrlichendes Material zugreifen. Zahlreiche öffentliche Stellen, darunter die Polizei der Länder warnen deshalb davor, Peer-to-Peer Netzwerke überhaupt zu nutzen.
Das festgestellte verhalten ist gemäß §§106 ff. UrhG
strafbar (vgl. AG Cottbus, Urteil vom 25.05.2004, Az. 95 Ds 1653 Js 15556/04
).
Wir wollten darauf bledieren das der Junge mit seinen 13 jahren wohl das Spiel zum Upload bereit gestellt hat was nach dem was die schreiben wohl keine gute Idee ist.
Ich würde auch gern jedem der sich damit gut auskennt gern eine Kopie einscannen und die Persönlich stellen einschwärzen !!! 360€ sind viel Geld und
keiner weiss wers war !!!
Ich habe dazu noch etwas gefunden :
Rechtlich ist folgendes zu beachten:
* Der Urheberrechtsinhaber hat selbstverständlich zu beweisen, dass er ein Urheberrecht an dem beanstandeten Computerspiel besitzt und das von der IP-Adresse des Anschlussinhabers tatsächlich das Computerspiel samt Inhalt heruntergeladen bzw. zum upload der Öffentlichkeit angeboten zu haben. Das ist meines Erachtens nicht ohne weiteres für die Rechteinhaber so einfach, vor allen Dingen, wenn die Rechteinhaber im Ausland sitzen und Nutzungsrechte angeblich weiterübertragen worden sind. Hier ist eine lückenlose Nutzungsrechtskette von den Rechteinhabern zu beweisen.
* Da der Name des Computerspiels als solcher nicht ohne weiteres den Beweis dafür erbringt, dass auch der Inhalt mit dem Computerspieltitel übereinstimmt (Stichwort: FAKE) ist der Urheberrechtsbeweis nicht mit der bloßen Behauptung erbracht, ein bestimmtes Computerspiel sei heruntergeladen und der Öffentlichkeit angeboten worden. Betroffene verteidigen sich oft mit dem Einwand, sie hätten zwar ein Computerspiel herunterladen, diesen jedoch nur teilweise (z.B. 10 %) als ZIP oder RAR Datei erhalten und nicht einmal angesehen und auch gleich wieder von der Downloadliste gelöscht.
* Liegen die Computerspieldateien als RAR oder ZIP Dateien auf der Festplatte vor (das ist in den meisten Fällen wegen des Umfangs des Spiels der Fall) ist eine Beweissicherung anhand von sogenannten Hash-Dateien nicht ohne weiteres möglich. Die Hash-Dateien sind meines Erachtens nicht in der Lage, den Inhalt gepackter RAR oder ZIP Dateien zu erkennen, wenn die gepackten Dateien nicht vollständig vorliegen, zumal RAR Dateien wiederum selbst verschlüsselt werden können.
* Wenn ein Computerspiel nicht vollständig, sondern nur teilweise (z.B. 1 oder 3 % des Films) heruntergeladen wurde, stellt sich durchaus die Frage, ob hierbei bereits eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG
zu sehen ist.
* Die Störerhaftung setzt die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Was insoweit zumutbar ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Eine BGH Entscheidung hierzu gibt es bislang nicht.
Der Anschlussinhaber ist jedenalls nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Die 2. Zivilkammer des LG Mannheim (Urteil v. 30.01.2007, Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20O%2071/06" target="_blank" class="djo_link" title="LG Mannheim, 30.01.2007 - 2 O 71/06: Keine Störerhaftung für Filesharing
von Familienangehörige...">2 O 71/06
, MMR 2007, 459
)) hat eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ohne konkreten Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, für nicht zumutbar gehalten und eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses kommt für diese Familienmitglieder nach Auffassung der Mannheimer Richter nicht in Betracht.
Diese Meinung wird im übrigen auch von der 7. Zivilkammer des LG Mannheim vertreten (LG Mannheim, MMR 2007, 267
ff.).
Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 nun ebenfalls die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet sei, nahe Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechtsverletzungen missbraucht werden könnte.
* Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht nur bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten.Denn ist ist für den Nutzer nicht zumutbar, neue Endgeräte anzuschaffen, nur dass diese denn sichereren Standard WPA unterstützen.
Ob eine Unterlassungserklärung, ggf. in abgewandelter Form abgegeben wird, hängt von der rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls ab.
* Ob eine Unterlassungserklärung zwar abgegeben werden wird, jedoch die Kostenerstattung und Schadensersatz mit der Begründung der fehlenden Störerhaftung oder fehlenden Beweisbarkeit abgelehnt werden kann hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab.
* Eine Prüfung des Falles empfiehlt sich daher.
Bitte um Hilfe !!!!
MFG
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-- Editiert am 10.12.2009 23:44