>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
Die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG-E führt zu dem unserem Rechtssystem
widersprechenden Ergebnis, dass der verletzte Rechteinhaber trotz berechtigter Abmahnung
einen erheblichen Teil der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten selbst zu tragen hat: Die
Differenz zwischen den tatsächlichen Rechtsanwaltskosten und den ersatzfähigen 50,00
Euro fallen dem Verletzten zur Last. Der Verletzte wird in seinem Recht, den Schaden
angemessen vom Schädiger kompensiert zu bekommen, eingeschränkt.
Der abgemahnte Verletzer kann die Verpflichtungserklärung zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgeben, ohne sich auch hinsichtlich der Kostentragungspflicht zu
unterwerfen, so dass die Angemessenheit des zugrunde gelegten Gegenstandswerts und
der abgerechneten Geschäftsgebühr gerichtlich überprüfbar bleibt.
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Was ich oben weiter schon geschrieben habe.
Der Verletzte muß die restlichen Kosten mit übernehmen. Die Schadenseratzansprüche fallen natürlich nach beidseitiger Beendigung des Abmahnverfahrens, weg. Kommt es zu einer Verhandlung und der Verletzte gewinnt den Prozess, hat er natürlich Anspruch auf Schadensersatz.
Was aber auch nicht allzu hoch ausfallen wird.
Sämtliche andere Kosten einsch. RA müssen dann vom Angeklagten übernommen werden.
Halte das aber eher für einen absoluten Einzelfall, meist kommt es nur zum Vergleich und die Kosten werden zu jeder Einheit aufgeteilt.
Sprich, wenn man keinen Anwalt nimmt als Angeklagter, braucht man auch keinen bezahlen.
Ab OLG ist ein Anwalt allerdings Pflicht.
von Dakusch am 02.08.2007 23:42
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