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Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P

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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
Allein die Aussage:

LG Köln stellt fest: Fehlerquote von über 50 Prozent bei der Zuordnung von IP-Adressen

Was soll man dazu sagen???


von LePower am 07.07.2009 19:52
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
50% und da behaupten einige hier das meine Worte nichts heruntergeladen. bezw. angeboten zu haben, nur eine Schutzbehauptung sei... tja Leute.

Noch besser gefällt mir jedoch:

quote:

WARNUNG VOR DER SO GENANNTEN "MODIFIZIERTEN UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG"
Wir warnen dringend vor der Abgabe so genannter modifizierten Unterlassungserklärungen. Dabei wird im Internet oder auch von einigen Rechtsanwälten häufig der Eindruck erweckt, dies sei ein "Königsweg", um billig aus einer Abmahnung "heraus zu kommen".

BEACHTEN SIE: Auch mit einer modifizierten Unterlassungser verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen, die jedenfalls 2000 Euro betragen dürfte. 10 Downloads macht also eine Vertragsstrafe in Höhe von 20.000 Euro.
Sie haben kaum Möglichkeiten, aus dieser vertraglichen Bindung (Die Unterlassungserklärung ist ein Vertrag) wieder heraus zu kommen. Die Vertragsstrafe müssen Sie an den Gegner zahlen (er verdient noch viele Jahre später mit Ihnen Geld), dass heißt er hat ein erhebliches Verfolgungsinteresse.
Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte.
Weiter kann ein Gericht auch die modifizierte Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis ansehen. Mit der modifizierten Unterlassungserklräungen erfüllen (!!!) Sie den Unterlassungsanspruch. Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen. Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium - ein in sich widersprüchliches Verhalten, welches Gerichte entsprechend ahnden.

Es gibt keinen Anlass, sich zu unterwerfen, denn
- eine Abmahnung kann schon dem Grunde nach unberechtigt sein,
- die Rechtslage im Filesharing ist weitgehend ungeklärt, die Rechtsprechung gespalten und umstritten;
- die Beweisführung der Gegenseite ist fraglich, einige Gerichten wollen ihr nicht mehr folgen;
- Vertragsstrafen sind häufig zu hoch;
- vorformulierte Unterlassungserklärungen sind falsch bzw. zu weit;
- es kann für Sie erheblich günstiger sein, wenn Sie nicht unterschreiben, weil ein gerichtliches Verfahren eine
ganze Reihe von Vorteilen hat;
- weil Sie bei Streichung der Kosten eh verklagt werden, nur die Unterlassungserklärung jetzt zu Ihrem Nachteil
wirkt, denn Sie haben den Unterlassungsanspruch anerkannt (daran ändern auch Floskeln wie "ohne
Anerkenntnis einer Rechtspflicht" nichts);

Das gibt genau meine Worte wieder warum ich mich gegen allen gutgemeinten Raten (auch von Anwälten) gegen eine modUE so wehre und sie nie abgeben werde sofern ich auch nichts mit dem Vorwurf zu tun habe.



von heikom36 am 08.07.2009 17:19
Status: Senior (120 Beiträge)
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklär
> Sie haften in Vertragsverhätnissen auch für so genannte Erfüllungsgehilfen, dass heißt für Dritte.

Das ist pauschal erst mal falsch. "Erfüllungsgehilfen" gibt es nur beim gewerblichen Handeln (etwa der Angestellte eines Supermarktbesitzers).

Als Privatmann haftet man allerseltenst für die Handlungen Dritter.

> Auch mit einer modifizierten Unterlassungser verpflichten Sie sich für 30 Jahre für jeden einzelnen einschlägigen Download eine Vertragsstrafe zu zahlen

Deswegen würde ich ja auch nur das zu unterlassen versprechen, was man mir vorwirft, nämlich die *Verbreitung*, nicht den Download.

> Wenn Sie aber den Unterlassungsanspruch erfüllen, fällt es schwer zu begründen, warum Sie nicht auch zahlen.

Weil die Abgabe einer UE ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erst mal ein Prozeßrisiko minimiert. Mit Schuldeingeständnis hat das nichts zu tun.

> Ein solches Verhalten ist ein venire contra factum proprium

Blödsinn. VCFP wäre es, wenn man erst bezahlt und dann hinterher ankommt, man sei es ja doch nicht gewesen.

> die Rechtslage im Filesharing ist weitgehend ungeklärt

Die Rechtslage ist völlig klar; nur die Bewertung der Beweisfrage ist unklar.

> weil Sie bei Streichung der Kosten eh verklagt werden, nur die Unterlassungserklärung jetzt zu Ihrem Nachteil
wirkt, denn Sie haben den Unterlassungsanspruch anerkannt

Nein, der Vorteil ist, daß man dann nur noch auf die Rechtsverfolgungskosten verklagt werden kann, somit der Streitwert 1000 EUR statt 50,000 EUR beträgt.

> (daran ändern auch Floskeln wie "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" nichts)

Noch mehr Unfug. Sicherlich kann der Autor dieses Pamphlets ein Beispiel bringen, in dem ein Gericht dem Unterlasser VCFP vorgeworfen und sein "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" einfach ignoriert hat. Ansonsten sollte er so einen Quark nicht in die Welt setzen.
Stammt das ganze eigentlich von einem Juristen oder irgendeinem schwafelnden Laien?



von Tonitronic am 08.07.2009 18:16
Status: Unsterblich (1000 Beiträge)
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
Ich denke das sind alles zusammengetragene Ereignisse und Aussagen verschiedener Bereiche!
Deshelb auch immer

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blabla bla blabla

Sind halt Reporte!

Wenn ich das lese was da so steht, wundert es mich nicht das noch keiner vor Gericht gestanden hat. Kenne nicht einen Fall in 2 Jahren, in denen ich in Foren lese. Die Karten stehen für Anwälte wie S&W nicht gut überhaubt was zu erreichen und das wissen sie! Also bleibt nur die Schiene mit abmahnen und angst machen! Das kann ich auch, ohne Jura zu Studieren.....wie billig die Masche eigentlich ist!


von LePower am 08.07.2009 19:37
Status: Frischling (5 Beiträge)
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
@heikom - sorry, aber wo hast du dir das zusammenkopiert? Oder besser gesagt, zusammengereimt. Zum Glück gibt es noch Leute wie Tonitronic

Bei diesen 30 Jahren, ich meine das stimmt ja wirklich, würde mich interessieren was mit den Vertrag passiert wenn der Hersteller das Spiel komplett freigibt, praktisch als Freeware (soll ja bei einigen Spielen vorkommen. Unseren Freunden aus Polen traue ich es nicht zu, da werden eher noch die nächsten 30 jahre Abmahnungen durch ganz Deutschland flattern). Würde ich dann immer noch eine Straftat begehen wenn ich, sagen wir mal auf meinem Webspace das Spiel zur Verfügung stelle? Immerhin hat der Hersteller, theoretisch, damit die Erlaubniss erteilt das Programm zu verteilen.


von RBS2002 am 08.07.2009 23:59
Status: Junior (99 Beiträge)
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
[b]@ LePower
@ heikom36
@Tonitronic[/b]

ist da etwa ein Zusammenhang zu folgendem Artikel
herzustellen???

Das Geschäft mit der Schutzschrift?

Ich kann mich in weiten Teilen des Beitrages von Tonitronic anschließen.
Zur Ergänzung vlt. noch. In den meisten Fällen wird die mod. UE von SundW nicht
angenommen ... ergo ist auch kein Vertrag zu Stande gekommen, der 30 Jahre
Gültigkeit besitzt.

-- Editiert am 09.07.2009 05:29


von Grazer5+7 am 09.07.2009 05:23
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
Guten morgen
kam vorgestern aus dem Urlaub zurück und hatte wieder einen Brief von meinem Anwalt dem ich die ganze Sache übergeben habe .Kriege immer von dem die Kopie was von Hasse und co kommt und was er denen darauf Antwortet. Hat mich schon wieder Tierisch geärgert zu erst .Dann habe ich darüber nur noch geschmunzelt .In dem Brief von Hasse und co fragten die nur ob mich mein Anwalt immer noch vertreten würde und sonst nichts ?!?
Was sollte der Brief von dehne ,geht denen langsam die fragen aus warum ich immer widerspreche und so Hauptsache Papier verschwendet und die Umwelt belastet .
Hatte schon den Mahnbescheid und die 2-3 Briefe die danach komme warum ich widerspreche und so .
Hat sonst schon jemand sowas erhalten ?
MFG
Andreas

-----------------
""


von Andy 77 am 09.07.2009 11:18
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklär
> Würde ich dann immer noch eine Straftat begehen wenn ich, sagen wir mal auf meinem Webspace das Spiel zur Verfügung stelle?

Eine Straftat nicht.
Du würdest allerdings immer noch gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, die ist prinzipiell davon unabhängig.
Ich könnte dir gegenüber auch wirksam versprechen, keinen Cappucchino mehr zu trinken, auch wenn mir kein Gesetz das Cappucchinotrinken verbietet.

Ob in dem Fall die UE anfechtbar ist (Wegfall der Geschäftsgrundlage), müßte man prüfen, das wäre allerdings sehr wahrscheinlich.

> In den meisten Fällen wird die mod. UE von SundW nicht
angenommen ... ergo ist auch kein Vertrag zu Stande gekommen, der 30 Jahre
Gültigkeit besitzt.

Eine UE ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht der Annahme bedarf. Deswegen ist es auch falsch, hier von "Vertrag" zu sprechen.


von Tonitronic am 09.07.2009 11:34
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklärung, P2P
@ Tonitronic
quote:

Eine UE ist eine einseitige Willenserklärung, die nicht der Annahme bedarf. Deswegen ist es auch falsch, hier von "Vertrag" zu sprechen.

Unterlassungserklärung lt. Wikipedia
"Eine Unterlassungserklärung (auch Unterwerfungserklärung) ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem vermeintlichen Störer und dem Unterlassungsgläubiger,"

Wie auch immer. Was sagt Dein Wissen, wenn die mod. UE vom RA bzw. RI
nicht akzeptiert wird. Hat sie dann trotzdem 30 Jahre Gültigkeit?


von Grazer5+7 am 09.07.2009 14:27
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>Abmahnung von Schutt, Waetke - Unterlassungerklär
Wikipedia muß auch nicht immer recht haben.

Ein Vertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Eine UE ist aber nur eine einseitige ("Ich verspreche dir, zu unterlassen..." ). Sie bedarf folglich nicht der Annahme, um wirksam zu sein.

Allerdings kann man, wenn die Gegenseite die UE ausdrücklich zurückweist, sich ggfs. darauf berufen, daß es rechtsmißbräuchlich wäre, sich bei einem späteren erneuten Verstoß auf die zurückgewiesene UE zu berufen und nun doch die vereinbarte Strafzahlung einzufordern.

Ein kleiner, aber feiner Unterschied (im Ergebnis ist die Sichtweise "Vertrag" von oben zwar auch "richtig" im Sinne einer falsa demonstratio, aber in einem Rechtsforum genügt es eben nicht, wenn man mit der falschen Begründung zum richtigen Ergebnis kommt
).

Relevant ist das dann, wenn man sich gerade auf die Gültigkeit der UE (und nicht auf ihre mögliche Nichtgültigkeit) berufen muß. Wenn die UE formal ausreichend ist, ist eine Zurückweisung der Gegenseite dafür irrelevant, sondern man könnte sich darauf berufen, die Wiederholungsgefahr sei beseitigt.
Würde man der Vertragstheorie anhängen, wäre eine zurückgewiesene UE grundsätzlich für die Tonne, sodaß der Verletzte immer ein Unterlassungsversprechen des Verletzers (egal wie formuliert) eigenmächtig abweisen könnte und ihn folglich immer auf Unterlassung verklagen könnte, obwohl er die längst strafbewehrt versprochen hat. Das wäre absurd.

Eine Analogie wäre ein Schuldschein ("ich schulde dir 1000 EUR" ), das ist ebenfalls eine einseitige Willenserklärung, die man durchaus auch als "schuldrechtlichen Vertrag" bezeichnen könnte, aber ich finde die Bezeichnung verwirrend.

-- Editiert am 09.07.2009 16:31


von Tonitronic am 09.07.2009 16:25
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