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Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für die DigiRights Administration GmbH "Kontor House of House Vol.

Von Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
20.4.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 2523 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Filesharing, Abmahnungsrecht, Wettbewerbsrecht, Unterlassungserklärung, DigiRights

Rechtsanwalt Daniel Sebastian mahnt derzeit verstärkt für die DigiRights Administration GmbH in Bezug auf den Musiksampler "Kontor House of House Vol. 13" ab.

Wieder erreichten in den letzten Wochen verstärkt Abmahnungen aus dem Bereich des Filesharing meine Kanzlei. Dieselmal geht es nicht lediglich um einen einzelnen Musiktitel, sondern um einen ganzen Sampler. Diese Abmahnung weist aber auch aus anderen Gründen aus meiner Sicht und Erfahrung heraus Besonderheiten auf. Aber dazu weiter unten.

1. Von wem wird abgemahnt?

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Von Rechtsanwalt
Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven
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 Pers. Direktanfrage 

Diesmal handelt es sich um eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin. Es wird der Musiksampler "Kontor House of House Vol. 13" für die DigiRights Administration GmbH abgemahnt.

2. Was genau wird eigentlich abgemahnt?

Mit dieser Abmahnung werden Urheberrechtsverletzungen geltend gemacht.

Dem Empfänger der Abmahnung wird in dem Schreiben vorgeworfen, dass in Onlinetauschbörsen ( P2P, also Peer-to-Peer; Filesharing) unerlaubt der urheberrechtlich geschützte Musiksampler "Kontor House of House Vol. 13" heruntergeladen worden sei.

3. Was wird genau gefordert?

Wie für Abmahnungen in diesem Bereich üblich, wird der Abgemahnte aufgefordert, eine Unterlassungserklärung innerhalb einer oftmals sehr knapp bemessenen Frist abzugeben.

Jetzt kommt die Besonderheit aus meiner Sicht im Vergleich zu den meisten Abmahnungen, die bislang meine Kanzlei erreicht haben: Es wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 2800.- € gefordert. Dieses liegt deutlich über dem, was in anderen Abmahnungen gefordert wird, obwohl man natürlich berücksichtigen muss,dass es hier um einen Sampler, also eine Zusammenstellung aus mehreren Musikstücken, und nicht lediglich um einen einzelnen Musiktitel handelt.

Mit diesem Betrag sollen die behaupteten Schadensersatzansprüche sowie etwaige Abmahnkosten abgegolten werden. Es soll also ein Angebot darstellen, die Angelegenheit schnellstmöglich ohne Gericht zu erledigen.

4. Wie sollte ich im Falle einer Abmahnung reagieren?

Mit dem Abmahnschreiben soll offensichtlich massiv Druck auf den Empfänger der Abmahnung aufgebaut werden. Es ist von einem Streitwert von 320.000 € die Rede. Auch wird von Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen von weit über 13.000 € gesprochen

Bitte lassen Sie sich nicht einschüchtern und reagieren Sie nicht voreilig!

Trotz dieser Ankündigungen sollten Sie im Falle einer Abmahnung (das gilt grundsätzlich für jede Abmahnung) die Gegenseite unter keinen Umständen selber kontaktieren.

Zwar sollten die gesetzten Fristen von Ihnen unbedingt beachtet werden (sonst drohen in der Tat gerichtliche Schritte), es sollte aber auch nicht vorschnell die vorgefertigte Unterlassungserklärung von Ihnen abgegeben werden.

Sofern Sie nämlich die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreiben, geben Sie hiermit ein Schuldanerkenntnis ab sowohl in Bezug auf die angebliche Urheberrechtsverletzungen als auch den geforderten Betrag in Höhe von 2.800.- €.

Auch wenn sich vielleicht im Nachhinein herausstellen sollte, dass Sie die Urheberrechtsverletzung überhaupt nicht begangen haben, könnte die Gegenseite allein aufgrund der Unterschrift der vorgefertigten Unterlassungserklärung den Betrag von 2800 € von Ihnen verlangen.

Zudem hätten Sie hiermit auch ein strafrechtliches Schuldanerkenntnis abgegeben ( eine Urheberrechtsverletzung ist nach dem Urhebergesetz strafbar!)

Sollte in Ihrem Fall aber tatsächlich eine nachweisbare Urheberrechtsverletzung vorliegen, so würde ich Ihnen raten, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sofern die Formulierung fachmännisch und gemäß der aktuellen Rechtsprechung formuliert ist, ist dieses grundsätzlich ausreichend.

Mit einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung würden Sie also nicht nur eine wirksame Unterlassungserklärung abgeben, sondern sich zudem außer zur Zahlung einer Strafe für den Wiederholungsfall (das ist leider nach dem Gesetz erforderlich) zu keinen weiteren Zahlungen verpflichten und auch kein Schuldanerkenntnis abgeben.

Als Erstes muss natürlich untersucht werden, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung nachweisbar vorliegt.

Sofern nämlich überhaupt gar kein solcher Verstoß vorliegt, müsste theoretisch auch keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wie bereits angedeutet ist dieses auch eine Frage des Einzelfalles.

Auch wenn tatsächlich eine nachweisbare Urheberrechtsverletzung vorliegen sollte, lassen sich die Gesamtkosten für eine schnelle und vor allem endgültige außergerichtliche Einigung mit einer entsprechenden anwaltlichen Argumentation oftmals deutlich senken.

Ich empfehle daher zusammengefasst folgendes Vorgehen, sofern Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten :

     1.Bitte keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen (weder schriftlich noch telefonisch).

     2.Auch die vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unterschrieben und an die Gegenseite  

        versendet werden.

     3.Bitte ignorieren Sie nicht die gesetzten Fristen

     4.Noch vor Fristablauf sollte dringend anwaltlicher Rat eingeholt werden

Falls Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten (auch aus dem Bereich des Markenrechts oder Wettbewerbsrechts) ,stehe ich Ihnen sehr gerne mit meiner umfangreichen Erfahrung aus über 100 Abmahnfällen zur Verfügung. Egal ob Sie zunächst nur einer Erstberatung als auch eine Vertretung mit dem Ziel der vollständigen und möglichst kostengünstigen Erledigung der Angelegenheit zur Verfügung wünschen, ich helfe Ihnen sehr gerne bei allen Sachverhalten rund ums Abmahnungsrecht. Mein ausdrückliches Ziel ist es, dass Sie im Idealfall überhaupt nichts an die Gegenseite zahlen müssen. Ob dieses auch in Ihrem Fall möglich ist, muss erst konkret geprüft werden.

Auch für eine bundesweite Vertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Erfahrungsgemäß ist dieses dank Fax, E-Mail und Telefon reibungslos und unkompliziert möglich.

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Fax.0471/140244
Tel. 0471/140241 (Durchwahl)
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