>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) vom 19. März 2002
ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. "zugangskontrollierte Dienste"
a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b) Teledienste im Sinne von §
2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages,
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,
2. "Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,
3."Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,
4. "Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
ABSCHNITT 2 Schutz der Zugangskontrolldienste
§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind
1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,
3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.
Es ist schon sonderbar , wie im Sinne von Premiere aus einem Kartenschreiber ein Premiere Decoder im Sinne des Gesetzes wird .
Aus einem Karton wird ,wenn ich Schuh draufschreibe zwar ein Schuhkarton aber noch lange nicht eben ein solcher Schuh .
Es stellt sich für mich die Frage inwieweit Premiere überhaupt abmahnberechtigt ist ?
Die so genannte Aktivlegitimation ist in
§ 13 UWG beziehungsweise für "Verbraucherrechts- und andere Verstöße" im Unterlassungsklagengesetz UKlaG geregelt. Im
§ 13 Abs. 2 UWG werden vier mögliche Arten von Anspruchstellern genannt:
Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen
rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach §
4 Unterlassungsklagengesetz UKlaG oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden, und
die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
Der Anspruch auf Unterlassung kann gemäß § 13 Abs. 5 nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Die "qualifizierten Einrichtungen" sowie die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und die Kammern haben unter gleichen Bedingungen auch die Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz, nicht hingegen die Mitbewerber. Auch das UKlaG enthält einen Missbrauchstatbestand (§2 Abs. 3), der wörtlich mit dem
§ 13 Abs. 5 UWG übereinstimmt.
http://www.wettbewerbsberater.de/index.htm
Bitte einmal auch die dort aufgeführten Urteile zu ungerechtfertigten Abmahnungen lesen.
Auch interessantes Urteil
http://www.haerting.de/deutsch/archiv/sonst27.htm
Ein interessanter Aufsatz zu ungerechtfertigten Abmahnungen und Schadensersatz findet sich hier :
http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=aufsaetze/unberechtigte_abmahnung.html
12. Wie soll die Unterlassungserklärung aussehen, wenn Unsicherheit über einen Unterlassungsanspruch besteht, der Abgemahnte aber zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlassungserklärung abgeben möchte?
Die Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, allerdings ausdrücklich mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich". Der Erklärende bringt somit zum Ausdruck, dass er die Folgen der Unterlassungserklärung als für sich bindend ansieht, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch nicht anerkennt. Der Abgemahnte kann sich dann immer noch mit Erfolgsaussicht gegen die Kosten der Abmahnung zur Wehr setzen.
18. Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe, aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht bezahlen?
In diesem Fall muss der Rechtsanwalt den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten einklagen, wobei sich die Kosten für das Gerichtsverfahren nach dem - geringen - Streitwert der geltend gemachten Gebühren richten. In diesem Rechtsstreit wird dann auch die Frage der Berechtigung der Abmahnung entschieden. Das Prozesskostenrisiko wird somit minimiert.
19. Gibt es einen taktischen Hinweis bei der Begleichung der Kostennote?
Ja. Eine taktische Variante ist es auch, die Kostennote unter deutlicher Herabsetzung des Streitwerts und unter Bestreiten des Unterlassungsanspruchs zu begleichen. Um den wenig lukrativen Kostenrechtsstreit zu vermeiden, geben sich die abmahnenden Rechtsanwälte zuweilen mit der Zahlung einer geringeren Gebühr zufrieden.
20. Wann ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs missbräuchlich?
Das ist u.a. der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur gerügt wird, um Abmahnkosten in Rechnung zu stellen. Kennzeichnend für eine unlautere Abmahnung kann sein, dass ganz offensichtlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Massenabmahnungen durch ein und denselben "Wettbewerber" können ein Indiz für einen Missbrauch sein.
21. Was für Rechte stehen dem missbräuchlich Abgemahnten zu?
Gegenüber dem missbräuchlich Abmahnenden ist der Abgemahnte berechtigt, die eigenen Rechtverfolgungskosten gem.
§ 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz bzw. gem.
§ 678 BGB als Aufwendungsersatz geltend zu machen. Denn der missbräuchlich Abmahnende verhält sich selbst wettbewerbswidrig i.S.v.
§ 1 UWG. Zudem hat der zu Unrecht Abgemahnte die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage gem.
§ 256 ZPO gegen den Abmahnenden, da er ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Unterlassungsanspruchs hat.
http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_abmahnung.htm
Weitere Links:
http://www.abmahnwelle.de/
http://www.advograf.de/index.php3
von psst am 29.09.2003 13:49
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