Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer

Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)

Leserwertung: 
 Thema bewerten!

34417 Aufrufe

Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)

Hallo an alle erstmal,

ich bin ein wenig verzweifelt.

Kurze vorgeschichte:

Ich hatte letzens auf einem Flohmarkt ein Gerät names "MasterCRD2" günstig erstanden.

Dann hab ich mich bei Ebay ein wenig informiert was so ein Gerät wert ist, in welchen Kategorien es im Normalfall eingestellt wird und welche Beschreibungen genommen werden.

Nachdem ich dann knapp 2 Wochen den Markt beobachtet hatte, bin ich zu dem Entschluss gekommen es wie alle anderen auch unter " Pay TV-Decoder einzustellen, und eine Artikelbeschreibung (die nur Fakten enthält) von einem Internetshop zu verwenden.

Nach knapp 36 Stunden erhielt ich eine E-Mail von Ebay das Sie das Gerät rausnehmen, da es gegen div. Vorschriften von Ebay verstösst. Ok, ich verfasste eine Entschuldigungsemail an Ebay und hab das Gerät dann in den Schrank gepackt, unter dem Motto Fehlinvestition.

Nur leider kam jetz am Freitag ein Einschreiben von einer Anwaltskanzlei in München in dem ein Abmahnung von Premiere war, einschlieslich Unterlassungserklärung und einer Kostennote in Höhe von knapp 500€!. (Streitwert wurde auf 10.000€ beziffert)

Premiere lässt mir vorwerfen das ich ein Gerät in den Umlauf bringen wollte mit dem Es möglich ist Ihr Programm zu entschlüsseln. Durch die Verwendung der Begriffe"Kabel","Mastercard 2" und "Smartcard" in der Artikelbeschreibung.

Kabel bezog sich auf die Anschlusskabel, Mastercard 2 wurde nicht verwenden udn Smartcard war der Auktionstitel (Mastercrd2 Smartcard Programmer).

Da mit ein Vergehen gegen §1 UWG vorgeworfen wird, übernimmt meine Rechtsschutz das nict.

Nun meine Fragen, ich hab ja kein Problem damit die Unterlassungserklärung zu unterschrieben, aber ich hab sehr wohl ein Problem damit 500€ zu zahlen, obwohl ich ledigtlich eine Auktion bei Ebay eingestellt habe.

Zu allem überfluss bin ich zahlender und zufriedener Premiere Kunde.

Kann man gegen diese Kostennote wiederspruch einlegen, und bringt es was eine Gegendarstellung zu verfassen, bzw eine Richtigstellung des Sachverhalts?

Hilfe



von Christian Michel am 08.09.2003 11:31
Status: Praktikant (27 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.
>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Hallo,

bei mir ist der Vorgang identisch mit dem, was Du beschreibst. Allerdings habe ich ein Modul angeboten, was angeblich gegen diverse Gesetze verstösst.

Mir wird vorgeworfen, dass die "szene" eindeutig erkennen könne, wozu man sowas benötigt. Letztlich habe ich aber keine illegalen Smartcards etc. angeboten.

Wie bist Du nun weiter vorgegangen.

Melde Dich doch mal

Ciao



von VITEX am 19.09.2003 18:58
Status: Praktikant (16 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Naja dadurch das dir ReSchu nicht bezahlt wollte und ich naja ich sag mal so keine Chance habe, hab ich mit den Anwälten Telefoniert, den Sachverhalt geschildert und eine Gütliche einigung angestrebt.

Konnte die Kosten auf 250€ auf Raten drücken, und das ist i.E soviel wie die Beratung ohne ReSchu bei Anwalt gekostet hätte.

Ruf mal da an, die sind sehr kulant


von Christian Michel am 19.09.2003 22:06
Status: Praktikant (27 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
FEHLER!

NICHTS ANTWORTEN; NICHTS ZAHLEN!

Da der Abmahnung keine original Vollmacht beilag kannst Du nach §174BGB den Geschöftsvorgang zurückweisen! Dann bekommen die Anwälte Premieres auch keine Kohle und wegen der gleichen Sache können die Dich nicht mehr. Wer einen guten Anwalt diesbezüglich braucht kann von mir die Nummer haben.



von techmodrome am 27.09.2003 15:46
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
hallo mir ist etwas ähnliches passiert .

bin ich verpflichtet einen kaufvertrag zu erfüllen der zwichen mir als privat verkäufer und einen 2 ten zustand kam .

oder kann ich mit der rückzahlung des betrages einseitig zurück tretten ?


von delik am 27.09.2003 20:12
Status: Frischling (3 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Hallo,

ich habe auch so eine Abmahnung bekommen. Bin aber zum Anwalt gegangen:

1. Wie oben schon richtig gesagt wurde fehlt die Vollmacht von Premiere.

2. Der geschilderte Verstoß gegen das ZKDSG bezieht sich nur auf GEWERBLICHE Verstöße !!!

Wer sich die Mühe macht das vom "Abmahner" angegebene Urteil durchzulesen, der stellt fest, dass auch dieses einen gewerbichen Verkauf "im großen Stil" behandelt.

Ich gehe davon aus, dass es sich wie bei mir, um eine normale ebay-Auktion handelt. Die ganz klar ein Privatverkauf ist.

ALSO:
Nicht zahlen !!!
Wer schon gezahlt hat, könnte nach BGB §823 einen Heruasgabeanspruch haben, da die Abmahnung so offensichtlich von falschen Tatsachen ausgeht, dass sie "von Anfang an ungerechtfertigte" anzusehen ist.

In jedem Fall hat man dadurch auch ein Recht auf die Kosten, die einem durch die Abmahnung entstanden sind, etwa Rechtsanwaltsgebühren.

Wer nun auch zum Anwalt gehen will, dem kann ich meinen Anwalt empfehlen (RA Schumacher - 0 69 / 92 00 18 - 0 in FFM), da er nun schon die nötigen Vorkenntnisse hat, sollte es auch sehr zügig gehen.

Man kann wohl auch vom Abmahner, wenn dieser seine Sorgfaltspflicht im Vorfeld einer Abmahnung verletzt hat, Schadensersatz wegen "Eingriff in den eingerichteten Geschäftsbetrieb des Abgemahnten" einfordern (Urteil BGH). Die Anzahl und Art der Fälle, die allein in diesem Forum auftauchen, lässt den Schluss auf diese Pflichverletzung ja durchaus zu.

Vielleicht melden sich weitere Betroffene einfach noch hier...


von tobias_k am 29.09.2003 03:00
Status: Stift (38 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Hallo.

Habe auch eine Abmahnung mit einer Rechnung von 450,- Euro bekommen. Nachdem ich aber meinen Anwalt konsultierte, sagte der, es wäre aus Risikogründen besser, ich würde den Betrag von 450 Euro zahlen. Denn wenn diese Sache vor Gericht ginge, wären die Kosten weit aus teurer, auch wenn ich zum Teil Recht bekäme.

Nun zu meinem Fall: Ich habe bei eBay folgenden Text als Überschrift verwendet: Towotoko Chipdrive Micro , Pay - TV. (Artikelbeschreibung: Marken und Qualitätshersteller: Towitoko Gerätebezeichnung: CHIPDRIVE micro FUN Das Universaltalent unter den Chipkartenlesern liest und beschreibt Memory-Chipkarten und Prozessorchipkarten über den PC. Unterstützte Kartentypen: GSM-Karte, Geldkarten, Krankenversicherten-Karten, Telefonkarten, Verbotene-Karten, etc. Funktionen:GSM-Karten:Telefonbücher verwalten; Kurznachrichten (SMS) verwalten; Bevorzugte Netze verwalten; Gebühren verwalten; Sicherungskopien erstellen; Karten wiederherstellen; PINs verwalten; Karteneditor EC-Geldkarten/Telefonkarten/Krankenversichertenkarten: Auslesen, Beschreiben kopieren und drucken der Daten, usw. (Es gibt viele andere Kartenleser/schreiben bei Ebay die nicht funktionieren(habe ich selber auch angeboten bis ich es rausgefunden habe das sie nicht funktionieren), deswegen biete ich einen Kartenleser an, der 100% funktionsfähig ist) !!! beachtet bitte auch meine anderen verkäufe!!! Ebaygebühren übernehme natürlich ICH. Versandkosten übernimmt Käufer !)

Das Gerät ist sogar lt. Aussage des Herstellers nicht in der Lage Premiere zu entschlüsseln.-Ich habe also nur eine falsche Artikelbeschreibung versehentlich angegeben. Darauf beharrt unter anderem der Anwalt von Premiere. Dies verstoße gegen unlauten Wettbewerb usw. und deshalb habe ich seinen Forderungen folge zu leisten, sonst ginge es vor Gericht.

In der Abmahnung war auch keine Vollmacht vom Premiere.

Jetzt habe ich aber dem Anwalt die Unterlassungerklärung unterschrieben und den Betrag gezahlt. Da mir das Risiko zu groß war, evtl noch mehr Geld zu bezahlen.

Hab ich hier noch eine Möglichkeit mein Geld zurückzubekommen bzw. das Ganze wieder rückgänig zu machen? (ohne Risiko) evtl. nach BGB §823 wie oben beschrieben? - Was muß ich dann tun?

Denn so wie ich hier gelesen habe, war die Abmahnung nicht gerechtfertigt. (Ist das auch richtig?)

Bin echt verzweifelt... Hoffe mit kann hier jemand helfen.

Gruß
Mono.



von Mono am 29.09.2003 11:07
Status: Praktikant (13 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Es war ein Fehler zu zahlen!
Lies Dir mal §174BGB durch!



von techmodrome am 29.09.2003 11:57
Status: Frischling (6 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)

Zugangskontrolldiensteschutzgesetz (ZKDSG) vom 19. März 2002

ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1. "zugangskontrollierte Dienste"

a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
b) Teledienste im Sinne von § 2 des Teledienstegesetzes,
c) Mediendienste im Sinne von § 2 des Mediendienste-Staatsvertrages,

die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht werden und nur unter Verwendung eines Zugangskontrolldienstes genutzt werden können,

2. "Zugangskontrolldienste" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

3."Umgehungsvorrichtungen" technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

4. "Absatzförderung" jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.
ABSCHNITT 2 Schutz der Zugangskontrolldienste

§ 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten
Verboten sind

1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,

3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

Es ist schon sonderbar , wie im Sinne von Premiere aus einem Kartenschreiber ein Premiere Decoder im Sinne des Gesetzes wird .

Aus einem Karton wird ,wenn ich Schuh draufschreibe zwar ein Schuhkarton aber noch lange nicht eben ein solcher Schuh .

Es stellt sich für mich die Frage inwieweit Premiere überhaupt abmahnberechtigt ist ?

Die so genannte Aktivlegitimation ist in § 13 UWG beziehungsweise für "Verbraucherrechts- und andere Verstöße" im Unterlassungsklagengesetz UKlaG geregelt. Im § 13 Abs. 2 UWG werden vier mögliche Arten von Anspruchstellern genannt:

Gewerbetreibende, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen
rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen,
qualifizierte Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz UKlaG oder in das Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind.
Im Falle des § 1 können diese Einrichtungen den Anspruch auf Unterlassung nur geltend machen, soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden, und
die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
Der Anspruch auf Unterlassung kann gemäß § 13 Abs. 5 nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Die "qualifizierten Einrichtungen" sowie die Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen und die Kammern haben unter gleichen Bedingungen auch die Klagebefugnis nach dem Unterlassungsklagengesetz, nicht hingegen die Mitbewerber. Auch das UKlaG enthält einen Missbrauchstatbestand (§2 Abs. 3), der wörtlich mit dem § 13 Abs. 5 UWG übereinstimmt.

http://www.wettbewerbsberater.de/index.htm

Bitte einmal auch die dort aufgeführten Urteile zu ungerechtfertigten Abmahnungen lesen.

Auch interessantes Urteil

http://www.haerting.de/deutsch/archiv/sonst27.htm

Ein interessanter Aufsatz zu ungerechtfertigten Abmahnungen und Schadensersatz findet sich hier :

http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=aufsaetze/unberechtigte_abmahnung.html


12. Wie soll die Unterlassungserklärung aussehen, wenn Unsicherheit über einen Unterlassungsanspruch besteht, der Abgemahnte aber zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlassungserklärung abgeben möchte?
Die Unterlassungserklärung sollte abgegeben werden, allerdings ausdrücklich mit dem Zusatz "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich". Der Erklärende bringt somit zum Ausdruck, dass er die Folgen der Unterlassungserklärung als für sich bindend ansieht, eine Verpflichtung zur Unterlassung jedoch nicht anerkennt. Der Abgemahnte kann sich dann immer noch mit Erfolgsaussicht gegen die Kosten der Abmahnung zur Wehr setzen.

18. Was passiert, wenn ich die Unterlassungserklärung abgebe, aber die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts nicht bezahlen?
In diesem Fall muss der Rechtsanwalt den Kostenerstattungsanspruch seines Mandanten einklagen, wobei sich die Kosten für das Gerichtsverfahren nach dem - geringen - Streitwert der geltend gemachten Gebühren richten. In diesem Rechtsstreit wird dann auch die Frage der Berechtigung der Abmahnung entschieden. Das Prozesskostenrisiko wird somit minimiert.

19. Gibt es einen taktischen Hinweis bei der Begleichung der Kostennote?
Ja. Eine taktische Variante ist es auch, die Kostennote unter deutlicher Herabsetzung des Streitwerts und unter Bestreiten des Unterlassungsanspruchs zu begleichen. Um den wenig lukrativen Kostenrechtsstreit zu vermeiden, geben sich die abmahnenden Rechtsanwälte zuweilen mit der Zahlung einer geringeren Gebühr zufrieden.

20. Wann ist die Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs missbräuchlich?
Das ist u.a. der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur gerügt wird, um Abmahnkosten in Rechnung zu stellen. Kennzeichnend für eine unlautere Abmahnung kann sein, dass ganz offensichtlich ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht besteht. Massenabmahnungen durch ein und denselben "Wettbewerber" können ein Indiz für einen Missbrauch sein.

21. Was für Rechte stehen dem missbräuchlich Abgemahnten zu?
Gegenüber dem missbräuchlich Abmahnenden ist der Abgemahnte berechtigt, die eigenen Rechtverfolgungskosten gem. § 823 Abs. 1 BGB als Schadensersatz bzw. gem. § 678 BGB als Aufwendungsersatz geltend zu machen. Denn der missbräuchlich Abmahnende verhält sich selbst wettbewerbswidrig i.S.v. § 1 UWG. Zudem hat der zu Unrecht Abgemahnte die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO gegen den Abmahnenden, da er ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens des Unterlassungsanspruchs hat.

http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_abmahnung.htm

Weitere Links:

http://www.abmahnwelle.de/

http://www.advograf.de/index.php3



von psst am 29.09.2003 13:49
Status: Unsterblich (1581 Beiträge)
Userwertung:  5,0  (von 1 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Exakt. =)

Zum Thema Geld zurückbekommen folgendes:

Nach § 812, I in Verbindung mit 819,I könnte eine Heruasgebarforderung gegenüber dem Anwalt bestehen. (Nicht wie oben fälschlciherweise gesagt § 823).

819 lautet wie folgt:
Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

Empfänger ist hier der abmahnende Anwalt. Er empfing Ihr Geld.

Nach 819 muss er Ihnen folgendes leisten:
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

Knackpunkt ist die Tatsache, dass die Abmahnung so unbegründet ist, dass Sie von vorneherein, auch vom Abmahner selbst, als rechtswidrig anzusehen sein muss.
Hinzu kommt, dass auch keine Vollmacht von Premiere vorlag, die evtl. aber nachgereicht werden darf, da sie dem Vorwurf der Abmahnung ja leider schon zugestimmt haben.

Wenn man hier nun sieht, wie viele Leute diese Abmahnung bekommen haben, die offensichtlich nicht davon betroffen sind, rückt der Gedanke in dne Vordergrund, die Abmahnungen kamen nur aus kommerziellen Interessen zu Stande. Der Fall ist ja im vorherigen Beitrag schon angesprochen worden.
Ich denke dies kräftigt nochmal einen Heruasgabeanspruch, möchte aber nicht dafür garantieren. Ich denke aber die Chancen stehen so gut, dass man durchaus zum Anwalt gehen kann.


Gesetz zum Nachlesen unter:
http://dejure.org/


von tobias_k am 29.09.2003 14:45
Status: Stift (38 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!

>Abmahnung von Premiere wegen E-Bay auktion (500E Kosten)
Hallo zusammen,

wieviele Leute betrifft dies hier bereits?
Vielleicht sollte man unabhängig davon auch mal entsprechende Stellen einschalten und/oder sich bei Premiere über die Geflogenheiten des Anwalts beschweren.

Vielleicht sollten wir "Betroffene" uns gemeinsam einen Anwalt suchen, da dagegen vorgeht.

Zu meinem Sachverhalt:
ich habe als Privatperson 1 Modul angeboten und ebenfalls die Abmahnung passiert. Das beigefügte Urteil des LG Frankfurt erwies jedoch den Anschein, dass hier im Sinne des "grossen Stils" verurteilt wurde.

Ich habe dem Anwalt entsprechend mitgeteilt,
dass ich zwar ggfs. bereit bin, die Unterlassung zu unterzeichnen, aber sowohl den Streitwert als auch seine Kostennote für maßlos übertrieben halten würde.
Bezahlt oder unterschrieben habe ich nichts.
Seit 2 Wochen habe ich bisher keine Antwort mehr bekommen.




von VITEX am 29.09.2003 15:38
Status: Praktikant (16 Beiträge)
Userwertung:  0,0  (von 0 User(n) bewertet)
 
Diesen User bewerten!


Auf frag-einen-anwalt.de erhalten Sie eine Antwort in der Regel innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis. Durchschnittlich 45 Euro.

« Zurück | Seite: 1 2 3 4 | weiter »
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97907
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online