
Teilnehmer von p2p- Netzwerken werden aktuell wieder in großer Zahl abgemahnt, weil sie Nutzungs- und Verwertungsrechte an geschützten pornografischen Filmwerken der Purzel-Video GmbH verletzt haben sollen. Das Unternehmen lässt sich dabei von verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Dazu zählen im Einzelnen Rechtsanwalt Christopher Lihl, Rechtsanwalt Stefan Auffenberg sowie die Kanzleien CSR und Schulenberg & Schenk .
Den betroffenen Anschlussinhabern wird dabei vorgeworfen, die streitgegenständlichen Filmwerke in Filesharing-Netzwerken zum Download angeboten und damit gegen §§16, 19a UrhG verstoßen zu haben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass beim Herunterladen von Dateien im Rahmen von p2p-Netzwerken diese systembedingt gleichzeitig anderen Nutzern zum Download angeboten werden.
Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt - mit Ausnahme der Kanzlei Schulenberg & Schenk, die auf das staatsanwaltliche Auskunftsverfahren zurückgreifen - im Wege eines gerichtlichen Auskunftsbeschlusses nach §101 Abs.2, 9 UrhG. Kopien der entsprechenden Beschlüsse sind den Schreiben allerdings nicht in allen Fällen beigelegt, hier erfolgt ein bloßer Hinweis unter Nennung des Aktenzeichens.
Mit den inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Abmahnschreiben werden Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Zur Abgeltung der Zahlungsansprüche werden sodann Pauschalbeträge verlangt, die je nach rechtlicher Vertretung deutlich variieren. So schlägt eine Abmahnung aus dem Hause Lihl mit EUR 475 zu Buche, Rechtsanwalt Auffenberg verlangt dagegen EUR 495. Mit EUR 650 liegt die Forderung der CSR-Rechtsanwälte im Mittelfeld. Die Kanzlei Schulenberg & Schenk verlangt mit EUR 1.298 sogar das Doppelte.
Zu beachten ist außerdem die Strafbarkeit des Verbreitens pornografischer Werke gem. §184 StGB .
Für die Erfüllung der Zahlungsforderung und die Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird regelmäßig eine knapp bemessene Frist gesetzt, bei deren fruchtlosem Ablauf die gerichtliche Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche in Aussicht gestellt wird. Der Streitwert eines pornografischen Filmwerkes wird von den Gerichten regelmäßig mit EUR 30.000 beziffert. Es ist daher dringend zu empfehlen, bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung eine interessengerechte Lösung zu suchen. Nach unserer Erfahrung ist dies in vielen Fällen auch möglich.
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