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Abmahnung und Urheberrecht / BGH-Urteil vom 12.05.2010

Von Rechtsanwalt Marko Setzer
6.7.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 2267 Aufrufe
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Abmahnung

Abmahnung – Filesharing – Ungesichertes W-Lan-Netz

Betreiber ungesicherter W-Lan–Netze können bei Missbrauch des Netzes durch Dritte auf Unterlassung und Schadensersatzzahlung in Anspruch genommen werden. Das hatte der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 12.05.2010, Az. : I ZR 121/08 ). Um einer Haftung zu entgehen, muss das W-Lan-Netz „nach marktüblichen Standards“ gesichert sein.

Im zugrunde liegenden Fall waren über ein ungesichertes W-Lan-Netz unerlaubt Musikdateien über sogenannte peer-to-peer – Filesharing – Software heruntergeladen und im Internet angeboten worden. Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, er könnte deswegen nicht die Tat begangen haben, da er zum Zeitpunkt des Downloads im Urlaub gewesen war. Dies konnte im Übrigen auch nachgewiesen werden. Das Gericht bejahte dennoch den Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Wobei es aber die Höhe der Abmahngebühr auf 100,- EUR begrenzte.

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Zur Begründung führte der BGH aus, dass auch privaten Anschlussinhabern eine Prüfungspflicht obliege, ob ihr W-LAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor dem Mißbrauch durch Dritte geschützt sei. Dies erfordere jedoch nicht, die Netzwerksicherheit fortlaufend auf dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Die Prüfpflicht müsse sich nur an den zum Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich üblichen Sicherungen messen lassen. Diese Prüfpflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des BGH dadurch verletzt, dass er die werkseitigen Standardeinstellungen des W-Lan – Routers nicht durch ein persönliches, ausreichend langes sicheres Passwort ersetzt hatte. Deswegen hafte er nach den Grundsätzen der sog.  Störerhaftung auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten (100,- €).

Die Verpflichtung zum Schadensersatz verneinte das Gericht, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hatte. Auch eine Haftung als Gehilfe kam aufgrund des fehlenden, für eine Urheberrechtsverletzung aber vorausgesetzten, Vorsatzes nicht in Betracht.

Ungesicherte W-Lan-Netze (auch Hotspots) stellen damit für die Betreiber immer noch ein hohes Risiko für Abmahnungen dar. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH eine Kürzung der Abmahnkosten auf EUR 100,00 und damit eine Einschlägigkeit des § 97a Abs. 2 UrhG bejahte. Auch wenn nicht pauschal für alle Abmahnfälle eine derartige Deckelung in Betracht kommt, so dürften doch die von Abmahnkanzleien geforderten Vergleichsbeträge überhöht sein.

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