Guten Tag zusammen!
Wir haben folgende Ausgangssituation:
Auf der Facebook-Seite eines Vermietungsbetriebes wurde ein Gedicht gepostet.
Es folgte eine Abmahnung, übliches Procedere, Gedicht gelöscht, so weit so gut.
Jetzt, ca. 1 Jahr nach diesem Vorfall erfolgt eine erneute Abmahnung für selbigen Verstoß, DENN im Stadtbranchenbuch war das Gedicht nach wie vor sichtbar.
Hier wird anscheinend wider Erwarten kein Link zu der Facebook-Seite gesetzt, sondern der Inhalt wird gescrapt und nur 1x im Jahr aktualisiert. Somit war das Gedicht dort auch nach der Löschung weiterhin sichtbar.
Wie sind Ihre Einschätzungen zu diesem Fall? Haftet hier das Stadtbranchenbuch? Es muss vielleicht noch erwähnt werden, dass der Eintrag dort zwar von uns angelegt wurde, über Informationen wie bspw. Facebook-Seiten, Google+ oder Twitter bedient sich das Portal selbst.
Oder ist die Abmahnung sowieso hinfällig, da ja genau für dieses Vergehen bereits abgemahnt wurde?
Vielen Dank im Voraus für Ihre wertvollen Meinungen!!
Abmahnung - screen scraping
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Warum wurde denn überhaupt abgemahnt? Wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert? Wurde diese abgegeben?
Du hast hier viel zu wenige Infos gegeben.
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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, Unterlassungserklärung wurde gefordert und abgegeben.
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Da muss man aufpassen.
Wenn bei der ersten Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet wurde, habt Ihr womöglich beim zweiten mal Riesenglück gehabt, dass der Abmahnende sich nicht an die Vertragsstrafe erinnert, die für den Wiederholungsfall vereinbart wurde. Das kann saftig werden.
Die Gesamtsituation entscheidet. Und wie das vor Gericht ausgeht kann derzeit keiner voraussagen:
http://www.infoquelle.de/Recht/Online_Recht/Suchmaschineneintraege.php
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