Abmahnung oder Rechnung von Getty Images erhalten?

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Abmahnung oder Rechnung von Getty Images erhalten?

Die amerikanische Bildagentur Getty Images verschickt im Auftrag der durch sie vertretenen Künstler seit einigen Wochen verstärkt Rechnungen wegen unberechtigter Bildnutzung an Homepagebetreiber, welche auf ihren Seiten ein im Lizenzbestand von Getty Images enthaltenes Bild darstellen, hierfür jedoch keine gültige Lizenz vorweisen können. Die Rechnungsbeträge können dabei EUR 1.700,00 zzgl. Umsatzsteuer pro Bild und mehr erreichen.

Das Urheberrecht für ein Foto/Bild (auch „Werk" genannt) liegt grundsätzlich beim Fotografen/Künstler (der „Urheber") und berechtigt diesen, andere Personen nach Belieben von der Nutzung des Werks auszuschließen. Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, verbleibt also beim Urheber. Dieser kann an Dritte jedoch ein so genanntes „einfaches Nutzungsrecht" bzw. ein „ausschließliches Nutzungsrecht" (auch „Lizenz" genannt) vergeben. Der Inhaber dieses Rechts darf das Werk dann regelmäßig nutzen (z.B. auf seiner Internetseite darstellen, in Produktkataloge einbinden oder zu Werbezwecken gebrauchen).

Die Nutzung eines Werkes ohne Lizenz stellt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Verfolgung dieser Rechte kann der Urheber auf eine Verwertungsgesellschaft wie Getty Images übertragen. Aus dem Musikbereich ist dieses Prinzip bereits bekannt. Die dortige Verwertungsgesellschaft GEMA kümmert sich im Namen der durch sie vertretenen Künstler um eine gewerbliche Vermarktung der Musikstücke.

Bei einer Urheberrechtsverletzung stehen dem Urheber folgende Rechte zu:

Nach § 97 UrhG kann der Urheber zunächst einen Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft gegen den Verwender geltend machen. Dieser Anspruch wird zunächst im Wege einer Abmahnung geltend gemacht, indem vom Verwender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert wird. Durch diese verpflichtet sich der Abgemahnte, im Wiederholungsfalle eine Vertragsstrafe zu zahlen (welche im Regelfall mehrere tausend Euro beträgt). Soweit die strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, entfällt die Wiederholungsgefahr, welche ein notwendiges Erfordernis des Abmahnenden für die Einleitung weiterer gerichtlicher Schritte ist. Wird die Erklärung jedoch verweigert, dann droht neben einer einstweiligen Verfügung auch eine Unterlassungsklage.

Nach § 97 UrhG kann der Urheber aber auch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verwender geltend machen Die Höhe des Schadensersatzes errechnet sich nach den Grundsätzen der „Lizenzanalogie" danach, in welcher Höhe bei freien Vertragsverhandlungen eine übliche Lizenzgebühr anfallen würde. Zu zahlen ist also eine angemessene Lizenzgebühr. Dabei greifen die Gerichte regelmäßig auf die Einschätzungen von Mittelstandsgemeinschaften zurück (z.B. auf die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, MFM), welche eine Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte erstellen.

Neben den zivilrechtlichen Forderungen kann der Bilderklau jedoch auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Gemäß § 106 Urhebergesetz (UrhG) wird die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe belegt.

Die unberechtigte Nutzung von Bildmaterial eines Dritten (sei es z.B. auf der eignen Homepage oder bei eBay) kann daher erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen nach sich ziehen. Alleine die Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung können sich auf mehrere tausend Euro belaufen.

Es ist aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie, der oftmals kurz bemessenen Fristen sowie aufgrund der erheblichen finanziellen Folgen jedem Betroffenen zu raten, sich im Falle einer Abmahnung unverzüglich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ein auf Urheber-, Marken- oder Wettbewersrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann helfen, die eigene Rechtsposition zu verbessern, überhöht geforderte Kosten zu senken und eine endgültige Regelung in der Angelegenheit zu erreichen.

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