Abmahnung erhalten? Vollmacht dabei?

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Abmahnung erhalten? Vollmacht dabei?

Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden ist stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546 (1547); BGH NJW 1967, 1800 (1802)) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die § 174 BGB entsprechende Anwendung findet. Es ist allgemein anerkannt, dass § 174 BGB für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend gilt (vgl. nur BGH NJW 1987, 1546 (1547); BGH NJW 2001, 289 (290)).

Geschäftsähnliche Handlungen sind in erster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (BGH, NJW 2001, 289). Unter diese Definition fällt auch eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

Im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Vertreter des Abmahners zur Abmahnung bevollmächtigt ist.

Das die Beifügung einer Originalvollmacht für den Abmahner eine erhebliche Mühewaltung bedeutet ist diesbezüglich nicht erkennbar. Daher kann eine ausgesprochene Abmahnung nach ihrer Zurückweisung durch den Abgemahnten (Schuldner) entsprechend § 174 Satz 1 BGB unwirksam werden.