Abmahnung erhalten (z.B. bei Ebay oder als Online-Shop)?

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Wettbewerb, Unterlassung
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Ein Überblick zum Thema Abmahnung

Abmahnung erhalten (z.B. bei Ebay oder als Online-Shop)?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen.

I.Generelle Anforderungen an eine Abmahnung

Jede Abmahnung im Wettbewerbsrecht muss eine Schilderung des beanstandeten Verhaltens, eine juristische Würdigung und Erläuterung des Sachverhalts, sollte auch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, eine angemessene Fristsetzung sowie einen Vorbehalt rechtlicher Schritte enthalten.

Bei einer anwaltlichen Abmahnung gehört nicht unbedingt die Beifügung einer Vollmacht.

Die Beifügung ist jedoch anzuraten, da einige Gerichte (OLG Düsseldorf, OLG Report 2000,57 und OLG Nürnberg, GRUR 91,387) sie als Wirksamkeitsvoraussetzung ansehen. Nach herrschender Rechtsprechung ist eine schriftliche Vollmacht jedoch nicht erforderlich (OLG Karlsruhe NJW-RR 1990, 1322; KG Berlin GRUR 1988, 79, OLG Köln WRP 1985,361, OLG Hamburg, WRP 1986, 106, OLG Hamm WRP 1982, 592, OLG München WRP 1971, 487 sowie OLG Celle (Az. 13 W 73/78, WRP 1982, 592. " Eine Abmahnung ist eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung." (OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17. April 1990 - 4 W 117/87).

Dies ist auch unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung "Goldene Armbänder" (GRUR 1973, 384) nachvollziehbar, da die Abmahnung eine Geschäftsführung ohne Auftrag für den Abgemahnten ist.

Eine Abmahnung kann sogar telefonisch erfolgen (OLG München, NJW-RR 1988, 680; OLG München Urteil v. 1. April 1997, Az. 29 W 1034/97; OLG Dresden WRP 2004,970). Die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ist in diesem Falle nicht möglich. Eine Abmahnung ist auch kein einseitiges Rechtsgeschäft (vgl. dazu BGH NJW 81, 1210).

Nach ganz herrschender Ansicht sind bei Abmahnungen auch nicht die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen anzuwenden, vgl. Mü-Ko-Gerlach, Fn. 28a zu RdNr. 12 und OLG Karlsruhe, Beschluss v. 7. Oktober 1992, 12 W 51/92, veröffentlicht in WRP 93, 42.

Die Vorlage einer Originalvollmacht kann daher nicht notwendig sein (so auch LSG Essen CR 1991, 232 (LS)).

Besondere Bedeutung hat die Abmahnung beim Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb.

Es ist besonders zu beachten, dass nicht mal eine Abmahnung notwendig ist, um eine einstweilige Verfügung gegen den Verletzer zu erwirken.

II.Reaktion

Vorab ist wichtig zu wissen, dass bei einer Abmahnung stets professionellen Rat von einem mit diesem Rechtsgebiet vertrauten Rechtsanwalt eingeholt werden sollte. Niemals sollte eine Abmahnung ignoriert werden oder einfach ohne weitere Prüfung liegen gelassen werden.

Einer Abmahnung kann mit verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten begegnet werden:

a) Berechtigte oder teilweise berechtigte Abmahnung:

Unterlassungserklärung: Der Verletzte kann eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung verlangen, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Regelmäßig liegt einer Abmahnung bereits eine vorformulierte Erklärung bei.

Die Abgabe der unveränderten Unterlassungserklärung ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn der abgemahnte Sachverhalt unstrittig ist, die Unterlassungsverpflichtung als solche und auch gerade in dem vorformulierten Umfang anerkannt werden soll und die Höhe der vorgeschlagenen Vertragsstrafe angemessen erscheint. Dies wird jedoch in den seltensten Fällen der Fall sein, da zumindest die geforderten anwaltlichen Kosten und der Streitwert zu hoch bemessen sind.

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und die Übernahme der Kosten auf der Grundlage eines niedrigeren Streitwertes (Gegenstandswertes) empfehlen sich beispielsweise dann, wenn die von der gegnerischen Seite veranschlagten Gegenstandswerte unrealistisch hoch angesetzt sind. Nicht anerkannte Kosten muss der Abmahnende einklagen. Es sollte ferner geprüft werden, ob die Formulierung der Unterlassungserklärung möglicherweise weiter geht als die gesetzliche Verpflichtung.

Hierbei sollte man jedoch sehr vorsichtig sein: Ist der Abgemahnte nur zu einer Unterlassungserklärung bereit, die hinter seinen gesetzlichen Pflichten zurückbleibt, so wird diese oftmals keine Ernsthaftigkeit erkennen lassen können, was wiederum die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen kann, mit der Folge, dass der Abmahnende sofort ein gerichtliches Verfahren anstrengen kann.

Durch Verhandlungen mit der Gegenseite (am besten anwaltlich vertreten) kann ein Vergleich erreicht werden. Oftmals findet der Rechtsanwalt, der den Abgemahnten vertritt auf der Seite des Abmahnenden einen Rechtsverstoß, der ebenfalls zur Abmahnung berechtigen würde. Da sich hier zwei Abmahnungen gegenüber stünden, könnte man vergleichsweise einen gegenseitigen Verzicht erklären.

b) Unberechtigte Abmahnung:

Wer sich ganz sicher ist (was auf kaum einen Sachverhalt passen dürfte), kann die Abmahnung unbeachtet lassen und es auf das gerichtliche Verfahren ankommen lassen. Dies ist jedoch besonders risikoreich, da sich der Abmahnende auf Kosten des Abgemahnten binnen weniger Tage einen Titel in Form einer einstweiligen Verfügung besorgen kann. Unter Berücksichtigung der relativ hohen Streitwerte von oftmals mindestens 5.000 - 10.000 Euro kann dies sehr teuer werden.

Mit der negativen Feststellungsklage können eigene Ansprüche verteidigt werden, indem man feststellen lässt, dass der Unterlassungsanspruch des Abmahnenden nicht besteht.

Als weitere Option kann eine Gegenabmahnung verschickt werden, in der die Unterlassung weiterer Abmahnungen gefordert wird. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche sollte vorbehalten werden.

Der Abgemahnte kann auch durch Hinterlegung einer sog. Schutzschrift bei dem vom Abmahner voraussichtlich angerufenen Gericht reagieren. Dies können abhängig von der Rechtssprechung des jeweiligen Gerichtsbezirkes sogar mehrere sein. Es kann also vorkommen (insb. bei Internetverstößen von Online- oder ebayshops), dass man einige Schutzschriften verschicken muss, da man nicht weiß welches Gericht der Gegner anrufen wird.

Dies liegt bei Internetverstößen daran, dass man sich aufgrund des sog. fliegenden Gerichtstandes das Gericht aussuchen kann.

Eine eingereichte Schutzschrift kann dann dazu führen, dass eine einstweilige Verfügung nicht ergeht, ohne dass das Gericht den Standpunkt des Abgemahnten zur Kenntnis genommen hat. Allerdings sollte beachtet werden, dass lapidare Verteidigungen ohne fundierten rechtlichen Hintergrund, dass Gericht veranlassen können dennoch ohne weiteres eine Abmahnung zu erlassen.

Diese (und weitere) Entscheidungen zu treffen erfordert Erfahrung und vertiefte Rechtskenntnisse. In jedem Fall sollte ein (fachlich versierten) Rechtsanwalt konsultiert werden!

III.Kosten

Die genauen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet. Bei einer Abmahnung in urheber-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Sachen bestimmen sie sich nach der Höhe des Streitwertes.

Der Gebührenstreitwert wird im gewerblichen Bereich üblicherweise mit Beträgen ab 5.000-10.000 Euro angesetzt. Bei einer durchschnittlichen Markenrechtsverletzung beträgt der Streitwert z.B. regelmäßig 50.000 Euro. Die Gebührenerstattung für den abmahnenden Anwalt kann dann in einer Größenordnung von erheblich mehr als eintausend Euro liegen.

Allein dies sollte bereits Grund genug sein, eine Abmahnung nie einfach so zu ignorieren.

Der Kostenerstattungsanspruch des Abmahners ergibt sich im Bereich des unlauteren Wettbewerbs aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG und im Übrigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB). Argumentiert wird, dass die Abmahnung im Interesse des Abgemahnten sei, da damit ein kostenintensives Gerichtsverfahren vermieden wird.

Ich vertrete eine Vielzahl von Mandanten in diesem Bereich und stehe auch Ihnen gerne zur Verfügung.

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