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Abmahnung durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Bastei Lübbe GmbH & Co. KG – "Das verlorene Symbol" von Dan Brown (Hörbuch)

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
12.1.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 1375 Aufrufe
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Abmahnung

Derzeit mahnt die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte verstärkt wegen „unerlaubter Verwertung geschützter Werke in sog. Tauschbörsen“ ab. Konkret werden (angebliche) Urheberrechtsverletzungen an dem Hörbuch „Das verlorene Symbol“ von Dan Brown für die Bastei Lübbe GmbH & Co. KG geltend gemacht.

Es wird Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz gefordert, wobei für die Rücksendung der vorformulierten Unterlassungserklärung eine kurze Frist von nur 1 Woche gesetzt wird.

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Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen

Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
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Für die geforderte Summe in Höhe von € 806,00, die sich aus angeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 506,00 und einem pauschalen Schadensersatz in Höhe von € 300,00 zusammensetzen wird eine Woche mehr eingeräumt. Ein Überweisungsträger wird gleich mitgeschickt.

Wichtig ist vor allem diese erste Frist, damit ggf. eine modifizierte – nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung, abgegeben werden kann. So kann ggf. verhindert werden, dass die Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirken.

Wenn Ihnen ebenfalls ein Urheberrechtsverstoß vorgeworfen wird, lassen Sie also zeitnah prüfen, ob der Verstoß ausreichend belegt ist und ob Sie ggf. dafür überhaupt haften und wie zu reagieren ist.

Als "Täter" einer Urheberrechtsverletzung haften Sie grundsätzlich nur dann auf Schadensersatz, wenn Ihnen die Gegenseite ein Verschulden nachweist. Das wird selten gelingen. Ein zu ersetzender Schaden für die Kosten der Inanspruchnahme der abmahnenden Anwälte wäre zudem u.U. allein aus der zwischen diesen und ihren Mandanten mutmaßlich geschlossenen Honorarvereinbarung zu berechnen.

Ob der Abgemahnte hilfsweise als „Störer“ haftet, wenn er nicht selbst Täter der (behaupteten) Urheberrechtsverletzung ist, ist oft auch sehr fraglich. Wenn er seine Unschuld belegen und den Anscheinsbeweis den die Gegenseite vorlegt entkräften kann, haftet der Abgemahnte nicht. Das ist z.B. der Fall, wenn er zum Tatzeitpunkt nachweislich in Urlaub war und sein WLAN zum Zeitpunkt der Installation den üblichen Sicherheitsstandards entsprochen hat. Das WLAN muss also nicht fortlaufend in Bezug auf dessen Sicherheit überprüft werden. Gute Karten haben oft auch Abgemahnte, deren Kinder die Verstöße begangen haben, wenn sie ihre Kinder ausreichend angeleitet haben, keine Rechtsverletzungen im Internet zu begehen. Eine Pflicht zur Dauerüberwachung von Kindern besteht nicht. Als Störer haften Sie nur, wenn Ihnen eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Die angemessene Reaktion auf eine Abmahnung muss passgenau maßgeschneidert werden, damit das bestmögliche Ergebnis für Sie erzielt wird. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. „Musterlösungen“ aus Internetforen schaden oft mehr, als sie nützen.

Nur wer ausreichend Prozesserfahrung mitbringt kann wissen, welchen Herausforderungen ein Sachverhalt in der gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten muss – und wann es gilt, einen Prozess besser zu vermeiden.

Tipp:

Lesen Sie in der Rubrik „Urheberrecht – Abmahnung“  auch den  Ratgeber „Abmahnung Urheberrecht: BGH legt Grenzen ausreichender Unterlassungserklärung fest !“

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