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Abmahnung durch Verband Sozialer Wettbewerb e.V.

Von Rechtsanwalt Christian von der Heyden
11.7.2011 | Ratgeber - Wettbewerbsrecht | 1178 Aufrufe
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Verband, Sozialer Wettbewerb, Abmahnung, Unterlassungserklärung, Therapie

Abmahnung durch "sozialen" Verein ?

Der Verband sozialer Wettbewerb e. V. mahnt wieder einmal konsequent ab und behauptet sogar Verstöße dort, wo keine vorliegen. So wurde dem Verfasser eine Abmahnung einer Naturheilpraxis vorgelegt, in welcher insgesamt über 50 angebliche Verstöße gerügt wurden. Wenngleich diese Abmahnung in Teilen berechtigt gewesen sein mag, fragt es sich, weshalb ein sozialer Verband auch solche Verstöße abmahnt, die keine sind.

Im vorgelegten Fall ging es um verschiedene Analyse-, Therapie- und Heilmethoden. So z. B. die Analyse mit dem sog. Kirlian-Verfahren, bei dem Energieströme des Körpers durch eine bestimmte Kamera gemessen werden, eine Therapie mit der sog. Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie, eine Magnetfeld-Therapie, eine Schüßler-Salz-Therapie und eine Vitamin-Infusionstherapie. Ferner wurde abgemahnt, dass damit geworben wurde, Akupunktur würde eingesetzt für die Anwendungsgebiete "Chronische Schmerzen, Allergien, Erkrankungen der Haut, Bluthochdruck, alle Arten von Durchblutungsstörungen, hormonelle Störungen, begleitend zur Gewichtsreduktion oder Rauchentwöhnung" usw.

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Christian von der Heyden
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Die Abmahnung war jedoch nur teilweise begründet. So gibt es insbesondere zur Akupunktur allgemein anerkannte medizinische Studien, die den Nutzen bei den vorgenannten Anwendungsgebieten belegen und nachweisen. Die Akupunktur wird bisweilen sogar in der Anästhesie wirksam angewendet, die Behandlung von fast allen Krankenkassen bezahlt. Gleichwohl - und dass ist das Unfassbare - waren die Mandanten angesichts des drohenden Kostenrisikos nicht bereit, sich wegen einzelner Punkte mit dem Verband zu streiten, sodass trotz Hinweises darauf auch die Unterlassung der vorgenannten Anwendungsgebiete der Akupunktur - natürlich vorbehaltlich anderer anerkannter medizinischer Erkenntnisse - versprochen wurde. Dies, obwohl sie vor Gericht Recht bekommen hätten. Natürlich wurde die Erklärung auch im Übrigen nur modifiziert abgegeben.

Der Verband fordert nämlich standardmäßig eine Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung i. H. von 5.100 € und erweckt in seinem Anschreiben den Eindruck, eine andere Vertragsstrafeunterwerfung würde nicht geduldet werden. Das ist auch verständlich, finanziert sich der Verband doch laut seinen eigenen Angaben u. a. aus "Einnahmen aus Abmahnungen, Vertragsstrafen oder Vergleichszahlungen" (Quelle: http://www.vsw.info/00000098fd0d98b0b/index.html). Auch ein wenig Recherche im Internet ergibt, dass es sich höchstwahrscheinlich um einen reinen Abmahnverein handelt, der sich konsequent hohe Vertragsstrafen versprechen lässt, um dann penibel nachzusehen, ob nicht wieder einmal eine Vertragsstrafe verwirkt (d. h. angefallen) ist.

Der Verband verschweigt jedoch, dass - wie seriöse Verbände es tun - auch eine Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch gefordert werden kann. Danach wird keine bestimmte Vertragsstrafe versprochen, die Höhe der Vertragsstrafe wird allerdings in das Ermessen des Verbandes gestellt, bleibt jedoch der Höhe nach durch ein Gericht überprüfbar.Auch lässt sich der Verband die Vertragsstrafe per se versprechen, d. h. unabhängig von der Frage, ob der Stand der Technik bzw. Medizin oder die Rechtsprechung irgend wann einmal den medizinischen Nutzen bzw. die rechtliche Zulässigkeit einer entsprechenden Aussage belegen. Sofern man einmal von diesem Verband abgemahnt wird, gilt die Regel: nichts unterschreiben, ohne vorher Rechtsrat eingeholt zu haben. Wer selbst Mitglied eines Berufsverbandes ist, sollte dort nachfragen, ob eine kostengünstige Überprüfung der Abmahnung möglich ist. Ansonsten hilft nur der Gang zum Rechtsanwalt.

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