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Abmahnung der Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen Download des Films "New Moon – Bis(s) zur Mittagsstunde"

Von Rechtsanwalt Jacob Metzler
23.10.2010 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 1097 Aufrufe
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Abmahnung

Die Tele München Fernseh GmbH & Co Produktionsgesellschaft hat die Anwaltskanzlei Waldorf und Frommer Rechtsanwälte beauftragt, Abmahnungen für den illegalen Download des Films „New Moon – Bis(s) zur Mittagsstunde zu versenden. Dieser Film ist derzeit über Peer-to-Peer-Tauschbörsen wie etwa Bittorrent zum Download zugänglich.

Indem Tauschpartner durch den Vorgang des Downloads auch für andere Teilnehmer der Tauschbörse öffentlich zugänglich machen, verstoßen sie gegen urheberrechtliche Verwertungsrechte gemäß § 19a UrhG.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Jacob Metzler
Berlin

Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, allgemein, Wirtschaftsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte versendet an Anschlussinhaber, von deren Anschluss der betreffende Film heruntergeladen wurde, eine Abmahnung, die eine Unterlassungserklärung und eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 956,00 € enthält.

Wir raten dringend davon ab, die Unterlassungserklärung zurückzusenden, weil diese vor Gericht als Schuldeingeständnis gewertet werden kann. Zudem besteht die Gefahr einer empfindlichen Vertragsstrafe. Oftmals kann die Forderung insgesamt abgewehrt werden.

In jedem Fall sollten Sie die in der Abmahnung genannten Fristen ernst nehmen.

Keinesfalls ist die Anspruchslage so eindeutig, wie die Kanzlei Waldorf Frommer dies darstellt. Zum einen ist eine gewisse Fehlerquote bei der Zuordnung der IP-Adresse bekannt. Trägt der Anschlussinhaber vor, dass sein PC ausgeschaltet war und benennt hierfür Orte, Zeiten und Zeugen, ist nach einem Urteil kein Unterlassungsanspruch gegeben (LG Frankfurt a.M. vom 22.09.2009, Az. 2-18 O 162/09).

Ferner haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerkes nach einer BGH-Entscheidung nicht für Rechtsverletzungen, die über sein WLAN begangen worden sind, wenn er darlegen kann, dass er geprüft hat, ob dieser Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden (BGH, Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08).

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