Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Auftrag der Universal Music GmbH wegen Markenrechtsverletzungen – Michael Jackson Merchandising

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Betroffen sind dabei Händler, denen die Verletzung exklusiver Merchandisingrechte im Zusammenhang mit dem Künstler Michael Jackson vorgeworfen wird. Konkret wird das Anbieten und Vertreiben von Gürteln beanstandet, die eine Abbildung des im vergangenen Jahr verstorbenen „King of Pop" zeigen.

Ausschließlich die Universal Music GmbH (eben jene, die Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken durch die Kanzlei Rasch verfolgen lässt) sei zum Vertrieb entsprechender Merchandising- und Fanartikel berechtigt. Jeder Handel, Vertrieb und/oder Verkauf entsprechender Artikel ohne Lizenz stellt danach einen Verstoß gegen geltendes Markenrecht dar.

Der Markenschutz gewährt dem Inhaber dabei ein ausschließliches Recht, §14 Abs. 1 MarkenG. Durch die kennzeichenmäßige Benutzung durch Dritte ohne Zustimmung des Markeninhabers wird dieses Recht verletzt. 

Aus dieser Rechtsverletzung macht die Kanzlei Waldorf Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz geltend (§§14, 15 MarkenG). Neben der Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.066 verlangt. Der Gegenstandswert soll EUR 50.000 betragen.

Der Auskunftsanspruch dient grundsätzlich der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruches. Im Interesse einer „schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit" sollen die Schadensersatzansprüche allerdings durch die Zahlung eines Pauschalbetrages von EUR 1.000 abgegolten werden.

Insgesamt fordern die Rechtsanwälte Waldorf damit die Zahlung von EUR 2.066.

Sollten die Forderungen nicht vollständig und fristgerecht erfüllt werden, wird deren gerichtliche Geltendmachung in Aussicht gestellt. Für diesen Fall läge umfangreiches Beweismaterial vor.

Die Rechtsfolgen aus dem Markengesetz, insbesondere die regelmäßig geltend gemachten Schadensersatz,- Unterlassungs- und Auskunftsansprüche aus §§14, 15 MarkenG, treffen nur diejenigen Anbieter, die ein Markenzeichen „im geschäftlichen Verkehr" verwenden. Nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 04.12.08 – I ZR 3/06) ist dieses Merkmal gegeben, wenn die Nutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt.

Zur Beurteilung kommt es danach auf eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände an. Maßgeblich ist letztlich die Unterscheidung zwischen einer privaten und einer gewerblichen Tätigkeit. Ein gewerbliches Handeln im rechtlichen Sinne setzt nicht etwa die Anmeldung eines Gewerbes voraus. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie der Verkäufer selbst seine Vertriebstätigkeit einschätzt. Viele vermeintliche Privatverkäufer sind daher überrascht, wenn ihnen in den Abmahnschreiben ein gewerbliches Handeln bescheinigt wird. Ob diese pauschale Behauptung tatsächlich zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

In Anbetracht der knapp bemessenen Fristen sollten Sie umgehend auf das Abmahnschreiben reagieren. Ein Gerichtsverfahren kann in markenrechtlichen Streitigkeiten schnell erhebliche Kosten verursachen. Nach unserer Erfahrung ist aber in vielen Fällen eine interessengerechte außergerichtliche Einigung möglich. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit umgehend kompetente anwaltliche Hilfe.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf aus München erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Gemeinsam erarbeiten wir eine individuelle Verteidigungsstrategie.