Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Auftrag der ROOF MUSIC Schallplatten- und Verlags GmbH – „Hape Kerkeling – Amore und so’n Quatsch“ u.a.

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Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf im Auftrag der ROOF MUSIC Schallplatten- und Verlags GmbH – „Hape Kerkeling – Amore und so’n Quatsch" u.a.

Wie wir an dieser Stelle bereits mehrfach berichteten, geht die Münchener Kanzlei Waldorf derzeit wieder massiv gegen vermeintliche Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen vor. Neben der Sony Music Entertainment Germany GmbH gehört auch die ROOF MUSIC Schallplatten- und Verlags GmbH zu den vertretenen Rechteinhabern. Dabei handelt es sich um einen Musikverlag, der unter anderem Hörbücher produziert. Gegenstand der aktuellen Abmahnungen sind insbesondere die Hörbücher:

Amore und so'n Quatsch "

Ich bin dann mal weg "

sowie

Ein Mann, ein Fjord "

des Künstlers Hape Kerkeling .

Diese sollen von den betroffenen Anschlussinhabern ohne Zustimmung der Rechteinhaberin in Filesharing-Netzwerken einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten worden sein. Darin sei ein Verstoß gegen die §§16, 19a UrhG zu sehen. Aus dieser Rechtsverletzung machen die Rechtsanwälte Waldorf Ansprüche auf Schadensersatz. Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Unterlassung geltend. Insgesamt beläuft sich der geforderte Betrag auf EUR 806 .

Um die bezeichneten Forderungen zu untermauern enthält das Abmahnschreiben seitenlange Ausführungen zur Rechtslage. Es überrascht indes nicht, dass die zitierten Gerichtsentscheidungen allesamt zu Gunsten der Rechteinhaber ausfallen. Tatsächlich sind in der jüngsten Vergangenheit aber mehrere Beschlüsse und Urteile ergangen, die die Rechte der betroffenen Anschlussinhaber stärken. In diesem Zusammenhang sei auf einen Beschluss des LG Kiel vom 02.09.2009 (2 O 221/09) hingewiesen. Die Richter setzten sich unter anderem mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt.

Ein gewerbliches Ausmaß kann sich gem. §109 Abs.1 S.2 UrhG sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch der Schwere ergeben. Beides sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben an. Das einmalige Herunter- oder Hochladen von Dateien könne auch in einer Internet-Tauschbörse für sich allein noch kein solches Ausmaß begründen. Dies gelte erst Recht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass nur Bruchteile des streitgegenständliche Musikalbums angeboten wurden. Schließlich sei es auch möglich, durch entsprechende Konfiguration des Client-Programmes einen Upload gänzlich zu unterbinden.

Auch die Schwere der Rechtsverletzung genügte nach Auffassung des Gerichts nicht den Anforderungen an ein gewerbliches Ausmaß. Ein Handeln zur Erlangung eines kommerziellen Vorteils sei nicht ersichtlich. Dies gelte entgegen der bekannten Rechtsauffassung des OLG Köln (Beschl. v. 21.10.2008 - 6 W x 2/08) auch für das öffentliche Anbieten eines geschützten Musikalbums in der „relevanten Verkaufsphase". Die Stellung des Tauschbörsen-Nutzers sei auch dann nicht mit der eines gewerblichen Anbieters vergleichbar, da sein Verhalten vor allem darauf abziele, Daten zur eigenen Verwendung zu erlangen. Das gleichzeitige Angebot an eine Vielzahl von Dritten stelle dabei nur eine technisch vorgehaltene Funktion der Filesharing-Software dar.

Die Rechtslage ist daher nicht so eindeutig, wie das Schreiben vermuten lässt. Dennoch sollte die Abmahnung nicht als bloße „Abzocke" oder „unbeachtliche Massenabmahnung" ignoriert werden. Bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Fristen droht die Geltendmachung der bezeichneten Ansprüche im Wege einer einstweiligen Verfügung. Häufig liegt der Abmahnung die Kopie einer entsprechenden Verfügung bei. Die Kosten eines solchen Verfahrens belaufen sich schnell auf mehrere tausend Euro.

Dabei ist zu beachten, dass im Falle einer Urheberrechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch nach §97 Abs. 1 UrhG grundsätzlich besteht. Die dem Schreiben beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist allerdings rechtlich nachteilig verfasst. Mit Unterzeichnung werden die Rechtsverletzung und sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Gegenseite anerkannt. Dies kann weitreichende finanzielle Konsequenzen haben. In Betracht kommt daher die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, bei deren Erstellung Sie sich anwaltlich beraten lassen sollten.

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