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Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch für die Universal Music GmbH - 1/1
vom 16.06.2009   |   5948 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Abmahnung der Rechtsanwälte Rasch für die Universal Music GmbH

Von Rechtsanwalt
Jorma Hein
Hein

Bewertungen: 101
Schwerpunkte: Markenrecht, Medienrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht.
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Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg mahnt derzeit verstärkt folgende Musikalben für die Universal Music GmbH ab:

Fler – Fler

Rosenstolz – Die Suche geht weiter

The Prodigy – Invaders must die

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird in der Regel eine pauschale Schadensersatzsumme von  EUR 1.200 für die Abgeltung der Angelegenheit gefordert. Eine Differenzierung zwischen Anwaltskosten und Schadensersatz wird hierbei nicht vorgenommen.

In vielen Fällen kann eine Prüfung des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände ergeben, dass der von Ihnen geforderte Betrag überzogen ist und bei entsprechender Argumentation abgewandt werden kann.An dieser Stelle kann unter Umständen § 97 a UrhG Anwendung finden, der besagt:

„Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“

Zum Anderen ist die Unterlassungserklärung für den Abgemahnten nachteilig verfasst, so dass durch eine voreilige Unterzeichnung womöglich eine günstige rechtliche Ausgangsposition aufgeben würde. In den meisten Fällen ist es möglich, zum Schutz seiner Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchzusetzen. Mit einer vorschnellen Unterschrift wird ein Unterlassungsvertrag geschlossen der unter Umständen 30 Jahre bestand haben kann. Überdies erkennt der Abgemahnte damit die vorgeworfene Verletzungshandlung dem Grunde nach an. Insofern ist bei der Abgabe der Unterlassungserklärung besondere Vorsicht geboten.

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