Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Cult Movies Entertainment – „„Wristcutters – A Love Story“

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Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Auftrag der Cult Movies Entertainment – „„Wristcutters – A Love Story"

Die Zahl der von der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller vertretenen Rechteinhaber steigt weiter an. Nunmehr sprechen die Augsburger Rechtsanwälte auch im Auftrag der Cult Movies Entertainment Abmahnungen wegen urheberrechtsverletzenden Filesharings aus. Den betroffenen Anschlussinhabern wird dabei vorgeworfen, dass geschützte Filmwerk:

Wristcutters - A Love Story "

in Internet-Tauschbörsen wie " eMule " oder " BitTorrent " einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und dadurch eine Rechtsverletzung nach §§16, 19a UrhG begangen zu haben. Als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem streitgegenständlichen Filmwerk wird die Firma Cult Movies Entertainment angegeben, die sich vor allem auf Horror- und Splatterfilme spezialisiert hat.

Diese Rechtsverletzung sei durch eine spezielle, im Einzelnen nicht näher benannte Anti-Piracy-Software festgestellt und beweissicher dokumentiert worden sein. Anschließend sei der Anschlussinhaber im Wege eines Auskunftsbeschlusses nach §101 Abs.2, 9 UrhG ermittelt worden. Eine Kopie des entsprechenden Beschlusses ist dem Schreiben, wie bei anderen Abmahnkanzleien durchaus üblich, nicht beigefügt.

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung macht die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten geltend. Die zur Abgeltung der Angelegenheit geforderten Pauschalbeträge variieren und betragen zwischen EUR 700 und EUR 725. Wie diese Unterschiede zustande kommen, ist nicht ersichtlich.

Zweifelhaft erscheint auch die pauschale Unterstellung, der abgemahnte Anschlussinhaber sei für die Rechtsverletzung als Täter oder jedenfalls Störer verantwortlich. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. Eine Inanspruchnahme setzt aber voraus, dass tatsächlich einzelfallabhängige Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt worden sind (so etwa OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008 - Az. 11 U 52/07).

Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch des Rechteinhabers aus §97 Abs.1 UrhG. In der beigefügten Unterlassungserklärung wird aber auch die Anerkennung der vorgeworfenen Rechtsverletzung und sämtlicher geltend gemachter Ansprüche verlangt. Auch ist ein Vertragsstrafeversprechen von EUR 10.000 nach unserer Rechtsauffassung deutlich überhöht. Dennoch sollten Sie angesichts der typischerweise knappen Fristen umgehend auf die Abmahnung reagieren. Nach unserer Erfahrung lassen sich oftmals in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.

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