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Abmahnung der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller für die Pornofilmindustrie - DBM Videovertrieb GmbH, GMV GmbH & Co. KG, INO u.a.

Von Rechtsanwalt Jorma Hein
8.12.2009 | Ratgeber - Urheberrecht | 1076 Aufrufe
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Abmahnung

Nutzer von Filesharing-Netzwerken wie „eDonkey", „eMule" oder „BitTorrent" werden derzeit wieder verstärkt durch die Rechtsanwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg abgemahnt. Zu den vertretenen Rechteinhabern zählen Produktionsfirmen wie DBM Videovertrieb GmbH, GMV GmbH & Co. KG, INO Handel- und Vertriebs GmbH, Tino Media und die Fraserside Holdings Ltd.

Den betroffenen Anschlussinhabern wird dabei vorgeworfen, pornografische Filmwerke über eine Filesharing-Software ohne Erlaubnis der Rechteinhaber verwertet, insbesondere einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten zu haben.

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Jorma Hein
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Die behauptete Rechtsverletzung sei von einem spezialisierten Unternehmen im Auftrag der Rechteinhaber unter dem Einsatz einer speziellen Anti-Piracy-Technologie beweissicher festgestellt und dokumentiert worden.

Im Zuge eines zivilgerichtlichen Auskunftsbeschlussverfahrens nach §101 Abs.2, 9 UrhG soll die zur Tatzeit genutzte IP-Adresse dem betroffenen Anschlussinhaber zweifelsfrei zugeordnet worden sein. Eine Kopie des Beschlusses liegt den Schreiben allerdings regelmäßig nicht bei.

In den inhaltlich weitgehend gleichlautenden Schreiben fordern die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, den Ersatz der durch die Beauftragung entstandenen Rechtsanwaltskosten sowie die Zahlung einer entsprechenden Schadensersatzsumme für die begangene Urheberrechtsverletzung (§ 97 UrhG). Die Rechtsanwaltskosten werden aufgrund eines behaupteten Gegenstandswerts von EUR 10.000 mit EUR 651,80 beziffert.

Zur umfassenden Erledigung und Vermeidung weiterer straf- und zivilrechtlicher Schritte soll eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von EUR 702 bis EUR 720 erfolgen. Die Frist für die Zahlung ist sehr kurz bemessen.

Zudem wird auf die Strafbarkeit des Verbreitens pornographischer Werke hingewiesen.

Die beigefügte Unterlassungserklärung sollte in der vorgegebenen Form nicht unterschrieben werden. Diese ist aus Sicht des Abgemahnten nachteilig formuliert und kann im Wiederholungsfall unter Umständen ruinöse Folgen haben kann. Vor allem aufgrund der bislang sehr uneinheitlichen Rechtsprechung und der Möglichkeit der abmahnenden Partei, den ihr günstigen Gerichtsstand frei zu wählen, sollte im Interesse der Rechtssicherheit anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

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