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Abmahnung der Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner im Auftrag der DigiProtect GmbH – „Michael Mind – Love’s Gonna Get You“

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles
22.1.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 1017 Aufrufe
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Abmahnung

Im Auftrag der DigiProtect GmbH spricht die Frankfurter Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner aktuell wieder vermehrt Abmahnungen wegen der unerlaubten Verwertung rechtlich geschützter Tonaufnahmen ab. Derzeit ist Gegenstand der kostenpflichtigen Abmahnungen die Tonaufnahme

„Michael Mind - Love's Gonna Get You"

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Philipp Achilles
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die unter anderem auf dem Sampler "Dream Dance Vol. 52" enthalten ist. Die DigiProtect GmbH soll dabei Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers zur öffentlichen Zugänglichmachung nach §§85, 19a UrhG durch dezentrale Computernetzwerke sein. Diese Rechte sollen an dem Albumtonträger „Love's Gonna Get You" des Künstlers Michael Mind und sämtlicher enthaltener Tonaufnahmen bestehen. Nach unserem derzeitigen Kenntnisstand existiert ein entsprechendes Album aber nicht, vielmehr handelt es sich bei der streitgegenständlichen Tonaufnahme lediglich um einen Einzeltitel.

Der Anschlussinhaber wird im Wege eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens nach §101 Abs.2, 9 UrhG ermittelt. Die Kopie eines entsprechenden Beschlusses des LG Köln liegt dem Abmahnschreiben bei.

Die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen & Partner machen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung geltend.

Neben der Abgabe der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird zur endgültigen außergerichtlichen Erledigung der Angelegenheit die Zahlung eines pauschalen Betrages von EUR 480 verlangt. Die tatsächlich entstandenen Anwaltskosten werden aufgrund eines Gegenstandswertes von EUR 10.000 mit EUR 651,80 beziffert. Keine Ausführungen werden dagegen zur Höhe des Schadensersatzes gemacht.

Die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG, wonach die ersatzfähigen Anwaltskosten in einfach gelagerten Fällen bei einer nur unerhebliche Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100 begrenzt sind, wird seitens der Kanzlei Denecke von Haxthausen & Partner mit der Begründung bestritten, Filesharing stelle „grundsätzlich eine erhebliche Rechtsverletzung" dar. Diese Behauptung ist so allerdings nicht zutreffend.

Betroffene Anschlussinhaber sollten sich auch angesichts der knapp bemessenen Fristen nicht zur vorschnellen Erfüllung der bezeichneten Ansprüche bewegen lassen. In vielen Fällen sind die geforderten Beträge überzogen. Besondere Vorsicht ist auch hinsichtlich der geforderten Unterlassungserklärung geboten. In der verwendeten Fassung handelt es sich dabei um ein Schuldanerkenntnis mit bis zu 30jähriger Bindung. Eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition wird mit der Unterzeichnung aufgegeben.

Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass auch andere Rechteinhaber die unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen abmahnen, die auf den oben bezeichneten Samplern enthalten sind. Folgeabmahnungen können daher nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

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