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Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf – Sony Music Entertainment Germany GmbH – „Die drei??? – SMS aus dem Grab“ u. „Der Fluch des Drachen“

Von Rechtsanwalt Philipp Achilles
22.2.2010 | Ratgeber - Urheberrecht | 1268 Aufrufe
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Abmahnung

Die für Abmahnungen auf dem Filesharing-Sektor hinreichend bekannte Kanzlei Waldorf mahnt derzeit auch im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in Internet-Tauschbörsen ab. Konkret handelt es sich um die Hörbücher:

Die drei??? – Folge 129, SMS aus dem Grab

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Philipp Achilles
Marburg
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Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Markenrecht, Internetrecht, IT-Recht

und

Die drei??? – Folge 130, Der Fluch des Drachen “.

Diese sollen von den betroffenen Anschlussinhabern ohne Erlaubnis der Sony Music Entertainment Germany GmbH in p2p-Netzwerken wie „ eKad “, „eDonkey“ , „eMule“ , „Kazaa“ , Bearshare“ oder „ BitTorrent “ einer Vielzahl anderer Nutzer zum Download angeboten und dadurch im Sinne von §19a UrhG „öffentlich zugänglich“ gemacht worden sein. Das unberechtigte Herunterladen und Speichern einer Datei auf der Festplatte kann zudem gegen das Vervielfältigungsrecht aus §16 UrhG verstoßen.

Aus dieser Rechtsverletzung machen die Rechtsanwälte Waldorf Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung geltend. Die Anwaltsgebühren belaufen sich dabei auf EUR 506, der Schadensersatz wird pauschal mit EUR 300 beziffert. Insgesamt wird ein Betrag von EUR 856 verlangt. Sollte dieses Vergleichsangebot nicht oder nicht fristgerecht angenommen werden, wird die Geltendmachung deutlich höherer Zahlungsforderungen in Aussicht gestellt.

Daneben fordert die Kanzlei Waldorf die Abgabe einer beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zwar besteht im Falle einer tatsächlich begangenen Rechtsverletzung ein Unterlassungsanspruch nach §97 Abs. 1 UrhG. In der verwendeten Fassung bezieht sich die Erklärung aber auf sämtliche Werke bzw. nur Teile davon, an denen die Sony Music Entertainment Germany GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte innehat. Diese weite Formulierung begründet ein enormes Haftungsrisiko und geht deutlich über die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs hinaus. Ein solcher Unterlassungsvertrag hat 30 Jahre Bestand. Im Wiederholungsfall wird eine empfindliche Vertragsstrafe ausgelöst. Oftmals lässt sich aber zum Schutz Ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen.

Von einer vorschnellen Abgabe dieser von der abmahnenden Kanzlei vorformulierten Unterlassungserklärung ist vor ebendiesem Hintergrund  dringend abzuraten. Die einseitige Formulierung kann zu einer Veränderung der Rechtslage zu Lasten des Abgemahnten führen. Gleichzeitig sind die finanziellen Folgen kaum absehbar.

In jedem Fall ist aber zeitnahes Handeln geboten, um die in den Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu wahren.

Keine Alternative ist, nicht auf das Anschreiben zu reagieren und es beiseite zu legen, in der Hoffnung, dass sich die Angelegenheit von selbst erledigt. Auch sollten Sie davon absehen, sich persönlich oder durch einen rechtsunkundigen Dritten vertreten bei der abmahnenden Kanzlei zu melden, in der Hoffnung, eine Einigung zu erzielen. Es besteht hierbei die große Gefahr, dass Sie sich – ohne es zu merken – in ein Gespräch verwickeln lassen, in dem Sie sachverhaltsbezogene Äußerungen tätigen, die Ihr Gesprächspartner gegen Sie verwenden wird.

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