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Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte

Von Rechtsanwalt Sascha Kugler
21.9.2011 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 624 Aufrufe
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Urheberrechtsverletzung, IP-Adresse, Rasch, proMedia, Abmahnung

Ermittlung der IP-Adresse durch proMedia GmbH reichen als Beweis nicht aus

Die Abmahnflut der Rechtsanwälte Rasch reißt nicht ab. Im Gegenteil die Abmahnungen häufen sich.

Bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die Rasch Rechsanwälte liegt die Beweispflicht für die Urheberrechtsverletzung allein auf Seiten der Rasch Rechtsanwälte.

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Sascha Kugler
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Diese verweisen in Ihren Massenabmahnungen jedoch lediglich auf einen Datenauszug samt einer IP-Adresse, welche durch die proMedia GmbH ermittelt wurde. Der Geschäftsführer der proMedia GmbH ist im Übrigen Herr Rechtsanwalt Clemens Rasch selbst.

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.03.2008 - 308 O 76/07 - eine Klage der Rasch Rechtsanwälte auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung abgewiesen, weil der Datenauszug samt IP-Adresse der proMedia GmbH als Beweismittel allein nicht ausreicht, mit der Folge, dass die Rasch Rechtsanwälte ihrer Beweispflicht hinsichtlich der durch den Betroffenen begangenen Urheberrechtsverletzung nicht nachgekommen sind.

Das Gericht begründete dies wie folgt:

1.    Der Inhaber von Tonträgerherstellerrechten trägt die Darlegungs- und Beweislast für die widerrechtliche Verletzung dieser Rechte durch öffentliches Zugänglichmachen von geschützten Musikaufnahmen über den Internet-Anschluss des Beklagten mittels eines Filesharingsystems.

2.    Allein aus der Vorlage von Bildschirmausdrucken über zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgte Rechtsverletzungen, die durch eine private Überwachungsfirma gefertigt wurden, ergibt sich nicht der Beweis einer Rechtsverletzung und somit kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1UrhG; denn derartige Ausdrucke allein stellen kein Beweismittel für die ordnungsgemäße Durchführung von Ermittlungen dar.

Dieses Urteil zeigt, dass in der Rechtsprechung eine deutliche Tendenz zu erkennen ist, dass die Praxis der Massenabmahnungen gegen einfache Verbraucher mit dem Ziel hohe Rechtsanwaltsgebühren und Schadensersatzzahlungen zu erzielen, von den Gerichten nicht mehr einfach hingenommen werden. Vielmehr haben Sie gute Chancen, die Ansprüche der Rasch Rechtsanwälte erfolgreich abzuwehren.

Falls Sie ein Schreiben der Rechtsanwälte Rasch erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltlichen Rat unterschreiben. Mit der unterschriebenen Unterlassungserklärung räumen Sie den Rechtsverstoß ein und sind somit auch zur Zahlung des Schadensersatz sowie der Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Die neusten Entscheidungen der Gerichte zeigen jedoch, dass die Rasch Rechtsanwälte mit ihren Drohszenarien nicht mehr ohne weiteres Recht bekommen.

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