Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte für Universal Music - Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz?

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Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte für Universal Music - Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz?

Die Abmahnwelle der Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg hält weiter an. Derzeit werden wieder verstärkt „ Verletzungen von Urheber und Leistungsschutzrechten durch die unerlaubte Verwertung " verschiedener Musikalben im Wege der anwaltlichen Abmahnung verfolgt. Hiermit feuern die Anwälte mit schwerstem Geschütz auf vermeintliche Teilnehmer an illegalen Musiktauschbörsen. Im Fokus stehen wiederum aktuelle Musikwerke, wie das Album zum Kinofilm „Zweiohrküken", der Live-Auftritt der „ Sportfreunde Stiller " in New York oder Werke von Künstlern wie „Rhianna", „ Lady Gaga" oder „Element Of Crime" .

Die Musikdateien sollen durch Download bzw. Upload in sogenannten „peer-to-peer Netzwerken" unbefugt getauscht worden sein. Aus diesem Grund verlangen die Abmahn-Anwälte Unterlassung zukünftiger Rechtsverletzungen und die Zahlung von überhöhtem Schadensersatz bzw. den Ersatz von angeblichen Rechtsverfolgungskosten. Der beigefügte Gerichtsbeschluss und die einseitige Aufzählung veralteter Gerichtsentscheidungen sollen den Anschein erwecken, dass die geltend gemachten Ansprüche völlig zu recht bestehen und leicht durchgesetzt werden können. Viele Empfänger des bedrohlich wirkenden Schreibens erliegen dem starken anwaltlichen Druck und lassen sich zu einem vorschnellen „ Vergleich " und damit zur Zahlung eines weitestgehend unberechtigten „ pauschalen Abgeltungsbetrags " von 1.200,00 Euro, sowie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer drohenden Vertragsstrafe von sogar „ 5.001,00 Euro " verleiten. Hiermit schnappt die Falle zu.

Thilo Wagner
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Wie Sie weiteren Schaden, überhöhte Zahlungen und unnötige Gerichtsprozesse vermeiden können, erfahren Sie hier:

Richtige Reaktion bei Erhalt einer Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte

Erster Tipp: Ruhe bewahren. Die Welt geht nicht unter! Machen Sie sich gegenwärtig, dass das wuchtige Anschreiben bei Ihnen zunächst Angst und Unsicherheit erzeugen soll und damit den Weg zu einem übereilten Anerkenntnis der horrenden Forderungen ebnen möchte. Angst und Unsicherheit sind jedoch stets schlechte Ratgeber. Sie sollten vielmehr besonnen reagieren und die Angelegenheit sachlich betrachten.

Stellen Sie zunächst sicher, das kein Computer an Ihren Internetzugang angeschlossen ist, der über Programme wie „ Kazaa, Limewire, Bearshare, Bittorent, Edonky, Emule, Azureus, Ttorrent oder Shareaza " Kontakt zu Tauschbörsen, wie „ Gnutella, Bittorent, Faststrack oder eDonkey200 " aufbaut. Überprüfen Sie auch, dass keine Kinder oder Dritte Zugriff auf Ihren Internetanschluss haben. Sofern Sie das Internet über W-Lan nutzen, muss sichergestellt sein dass das Funknetzwerk nach neuestem Standard verschlüsselt ist.

 Nun können Sie sich mit dem Ansprüchen der Gegenseite auseinandersetzen. Sie brauchen hierbei keine „24-Stunden-Abmahn-Notfall-Hotline" (es besteht kein Notfall: Sie haben bislang lediglich einen Brief erhalten!), sondern bestenfalls Ruhe, Bedenkzeit und im Zweifel den verlässlichen Rat eines in diesen Fällen erfahrenen Anwalts.

 Meist werden diese Ansprüche von Ihnen verlangt:

Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz möglicher Rechtsverfolgungskosten

Der Empfänger der Abmahnung sieht sich zwei Ansprüchen ausgesetzt. Die Abmahner verlangen Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen und Schadensersatz. Diese Forderungen werden durch die Anwälte aus den für den juristischen Laien unverständlichen und unwegbaren Tiefen des Urheberrechts begründet.

Das Abmahnschreiben erweckt hierbei den Anschein, dass diese Forderungen aufgrund der zitierten Urhebergesetze und der angegebenen Rechtsprechung, sowie wegen der vermeintlichen Ermittlungsergebnisse dem Grunde nach völlig eindeutig bestehen. Das Gegenteil hiervon ist jedoch der Fall!

Die Abmahnungen der „Rasch Rechtsanwälte" sind als pauschale Standardschreiben gehalten, welche zwar eine Vielzahl von allgemeinen rechtlichen Erwägungen aufweisen, letztlich jedoch die stets bestehenden Besonderheiten des Einzelfalls außer Acht lassen. Bei Ausfertigung der Abmahnschreiben werden nur die einzelnen Titel und die gesammelten IP-Daten in die vorformulierten Massenabmahnungen eingesetzt.

Zudem verschweigen die rechtlichen Ausführungen der Abmahnung, dass die Rechtslage wider dem juristischen Anstrich des Briefes keineswegs eindeutig ist und andere Gerichte teilweise sogar völlig konträre Rechtsansichten zu Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen vertreten. Inhaber eines Internetanschlusses, über den möglicherweise Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, können zum Beispiel nach dieser - in der Abmahnung nicht aufgeführten Rechtsprechung - keinesfalls automatisch als Störer herangezogen werden (vgl. nur LG Mannheim 30.01.2007, - 2 O 71/06; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, - 11 U 52/07). Diese und andere widersprechenden Urteilen können den zweifelhaften Rechtsansichten der Abmahner entschieden entgegengesetzt werden.

Die juristischen Gegenargumentation und Forderungsabwehr, sollte zudem auf einer genauen Analyse der tatsächlichen Faktenlage gründen. Schließlich beurteilen sich die möglichen Ansprüche einzig nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Entscheidend ist zum Beispiel, wie viele Personen den Internetanschluss nutzen konnten oder wie die oftmals kabellosen Datenübertragungen (W-LAN) geschützt und verschlüsselt wurden. Daneben ist relevant, welche Rechtsverletzungen nach anderen Faktoren, wie etwa tatsächlicher Dateiinhalt, genaue Dateigröße und Grad des Downloads, tatsächlich möglich erscheinen.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Störung oder eine Täterschaft im Sinne des Urheberrechts zweifelsfrei feststehen sollte, wären darüber hinaus die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unbedingt der Höhe nach zu überprüfen. Warum sollte für den Download eines Musiktitels mit einem Verkaufswert von allenfalls 2 Euro ein Gesamtbetrag von 1.200,00 Euro gezahlt werden? Zwar werden in der Vergleichssumme unterschiedliche Ansprüche, insbesondere der auf Schadensersatz und der Kostenerstattungsanspruch vermengt, für diese gänzlich überzogene Forderungen besteht jedoch kein Raum.

In Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch ist zu berücksichtigen, dass nach dem neuen § 97a II Urhebergesetz die Kosten der Rechtsverfolgung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,00 Euro begrenzt werden. Bei der Massenabmahnung von dem privaten Austausch einer Musikdatei dürfte diese Kostengrenze sicher meist eingreifen. Die von den abmahnenden Anwälten in Aussicht gestellten Rechtsverfolgungskosten von weit über eintausend Euro sind demnach illusorisch. Der für die Bemessung der Rechtsverfolgungskosten in Ansatz gebrachte Streitwert von 5.000,00 Euro pro Titel (also etwa 90.000,00 Euro pro Album) ist nach Maßgabe der aktuellen Rechtsprechung völlig übersetzt. So bezifferte zum Beispiel jüngst das Amtsgericht Halle den Streitwert bei dem illegalen Tausch eines vollständigen Spielfilms mit gerade einmal 1.200,00 EUR (AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 – 95 C 3258/09). Die aktuelle Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung grenzt einen weitergehenden Schadensersatzanspruch darüber hinaus stark ein (zum Beispiel 30,00 Euro pro Datei). Auch die möglichen Ermittlungskosten sind nicht belegt und erscheinen in Anbetracht der gebündelten Datenerhebung in einer Vielzahl von Fällen stark überhöht. Zusätzliche Schadensersatzforderung werden von den Abmahnern also nur behauptet, letztlich jedoch weder rechtlich, tatsächlich noch betragsmäßig weiter ausgeführt und begründet. Insoweit ist davon auszugehen, das jedenfalls kein weiterer ersatzpflichtiger Schaden vorliegt. Eine Zahlung sollte daher nicht erfolgen. Mit den richtigen Argumenten, insbesondere dem Hinweis auf die Beweislastverteilung und die für den Abgemahnten günstigen Gerichtsentscheidungen kann der Zahlungsanspruch abgewehrt werden.

Der verschuldensunabhängig (!) bestehende Unterlassungsanspruch sollte hingegen schon zur Verhinderung einer möglichen gerichtlichen Unterlassungsverfügung und damit tatsächlich entstehender Rechtsverfolgungskosten vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfüllt werden. Hierfür muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Keineswegs sollte hierfür jedoch auf den der Abmahnung beigefügten Vordruck zurückgegriffen werden. Die von den Rasch-Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung sieht in aller Regel eine der Höhe nach starr bezifferte Vertragsstrafe von 5.001,00 EUR vor. Die danach für jeden Fall der Zuwiderhandlung in gleicher Höhe anfallende Vertragsstrafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein, was dann freilich nichts an der Verpflichtung zur Zahlung eben jenes Betrages ändert. Einen Ausweg bietet für den Abgemahnten der so genannte „Hamburger Brauch". Danach verpflichtet sich der Abgemahnte, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen werden kann. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar. Insoweit empfiehlt es sich meist, eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, um so drohende Gerichtsprozesse zu vermeiden.

Zusatzinfo: Das sind die Abmahner: „Rasch Rechtsanwälte" und „Universal Music GmbH"

Die Hamburger Abmahnkanzlei „Rasch Rechtsanwälte" vertritt namhafte Größen der deutschen und internationalen Musikverlage, wie zum Beispiel die „Universal Music GmbH", die „EMI Music Germany GmbH Co. KG" oder die „Sony BMG Entertainment GmbH".

Derzeit werden meist Titel der „Universal Music GmbH" abgemahnt. Die „Universal Music GmbH" behauptet dabei Rechteinhaber beliebter Abmahntitel wie „The colour of snow" der Künstlergruppe „Polarkreis 18", „Die Suche geht weiter" von „Rosenstolz", „Stadtaffe" von „Peter Fox", des Liedes „Vom selben Stern" von „Ich und Ich", „No Line on the Horizon" von „U2" oder „The Fame" von „Lady Gaga" zu sein. Dazu werden zahllose weitere Musiker wie „Semino Rossi", „Sido", „Rihanna", „Rammstein", „Mando Diao" oder „The Killers" durch Universal Music bzw. den Rasch Rechtsanwälten vertreten.

Besonders häufig werden derzeit neben den Titeln weniger bekannter Bands, die Werke „MTV Unplugged in New York (Best of)" und „MTV Unplugged in New York (Doppel CD)" der „Sportfreunde Stiller", „Wir Kinder vom Bahnhof Soul" des Künstlers „Jan Delay", das Album „In dieser Stadt" von „Christina Stürmer", das Album „Reamonn" vom gleichnamigen Musiker, und „Invaders must die" von „The Prodigy" abgemahnt.

Die vermeintlichen Rechtsverletzungen werden durch die „proMedia zum Schutz geistigen Eigentums mbH" aufgespürt. Die Internet-Detektei durchsucht Filesharing-Systeme, Torrent-Portale und Internet-Tauschbörsen, wie „BitTornado" oder „Sharepeaza" gezielt nach möglichen illegalen Downloads. Dabei ist besonders pikant, dass das der Kanzleigründer der „Rasch Rechtsanwälte", Rechtsanwalt Clemens Rasch, auch Geschäftsführer der „promedia" ist und somit ein doppeltes Interesse an gewonnen Spionagedaten haben dürfte.

Fazit:

Keinesfalls sollte man bei Erhalt einer Abmahnung die vorformulierten Verpflichtungserklärungen der Gegenseite ungeprüft unterschreiben, Auskünfte erteilen oder die viel zu hoch bemessenen Forderungen erfüllen! Wer eine Abmahnung der „Rasch Rechtsanwälte" erhält, sollte vielmehr nach Maßgabe des Einzelfalls besonnen und richtig reagieren, um so möglichen Schaden von sich oder seiner Familie abzuhalten.

Für die Analyse, welches Vorgehen in dem konkreten Einzelfall angeraten ist und wie den horrenden Forderungen ein endgültiger Riegel vorgeschoben werden kann, ist ein versierter juristischer Rat in jedem Fall lohnenswert, schließlich können Zahlungen an die Gegenseite weitestgehend vermieden werden. Ihr im Urheber-, Internet- und Medienrecht erfahrener Anwalt wird die Schwachstellen der Abmahnung gezielt ausfindig machen, eine gegebenenfalls notwendige Unterlassungserklärung eigens zu Ihren Gunsten individuell formulieren und für Sie abgeben. Hierdurch können Gerichtsprozesse vermieden und ungerechtfertigte Forderungen der Gegenseite effektiv abgewehrt werden.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
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